Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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und von Seite der Gattin in der Ehe mit 
einem Advokaten geboren worden sind. 
IV. Titel. 
Verwaltung des Vermögens. 
XXII. Art. Dem Vermögen ist eine 
isolirte Verwaltung zugestanden, welche 
sich nach dem Zwecke dieser speziellen Anstalt, 
in die Kategorie der besonderen Stiftungs-Ad- 
ministrationen der Wohlehätigkeie reihet. 
KXIII. Art. Diese besondere Administra- 
tion besteht aus einem Chef und aus einem 
Rechnungsführer. « 
Der Chef wird aus den Vorstaͤnden der 
Justiz= Tribunale; der Rechnungsfuͤhrer aus 
der Zahl der Advokaten gewählt. 
XXIV. Art. Die Nomination des Chefs 
und des Rechnungsführers erstreckt sich jedes- 
mal auf ein Jahr, nach dessen Verlaufe 
sie enrweder in denselben Individuen bestätiget, 
oder in anderen erneuert wird. 
XXV. Art. Die Funktion des Chefs 
ist mit keinem Gehalte verbunden; das 
Funktions= Gehalt des Rechnungs- 
führers wird mindestens auf einhundert 
zwanzig Gulden, und höchstens auf zwei- 
hundert Gulden regulirt; worüber am 
Ende des Jahres bei dem Absolutorium über 
die Rechnung nach dem Umfange der Funk- 
tion und dem motivirten Gutachten des 
Chefs der Administration von der obersten 
Seiftungs-Kuratel die Assignation ertheilt 
wird. 
XXVI. Art. Die besondere Administration 
dieser Pensions-Anstalt wird im Allgemeinen 
den durch das organische Edike über die Ge- 
neral= Administratilon des Stistungs-Verws- 
gens vom r. Oktober 1807 errichteten Stif- 
cungs= Administrationen in den Befugnissen 
und Verbindlichkeiten gleich gestellt. 
XXVII. Art. Dem Chef der Administca- 
tion liegt insbesondere die Konservation 
der Anstalt in allen Beziehungen und die Be- 
eichts-Erstattung an die oberste Stif- 
cungs-Kuratel in allen einschlägigen Fallen ob. 
Dem Rechnungsführer liegt die Perzep- 
tion der aus dem Fundirungs und Ergän= 
zungs-Vermögen der Anstalt hervorgehenden 
Renten; die Prástation der aus diesen 
Renten zu bestreitenden Penstlons= Lasten, — 
und die Verrechnung dieser Perzeption und 
Prstation ob. 
XXVIII. Are. Zur schnellen Rentt 
rung des Fundirungs = Vermögens, zur 
leichten Perzeption der Rente, und zur 
sicheren Erfüllung des Denssons-Zwe#ckes 
werden sowohl die vorhandenen und einzieh- 
baren, als alle neu enrstehenden Kapitalien 
in die Zentral: Stiftungs-Kasse gelegt, welche 
theils die fünfverzenrige Fruktifizirung 
derselben, theils bis zur vollen Einbringung 
des Ergänzungs-Vermögens jedesmal den 
unverzinslichen Vorschuß leistec. 
XXIX. Art. Die Rechnung der beson- 
deren Administration dieser Pensions-Anstalt 
wird mit ihren Belegen unmittelbar zum Zen- 
tral: Rechnungs-Kommissariate des Innern 
zur Erinnerung, und nach derselben Erfül- 
lung, zur Vorlage des Absolutorkums über- 
geben.
	        
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