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und von Seite der Gattin in der Ehe mit
einem Advokaten geboren worden sind.
IV. Titel.
Verwaltung des Vermögens.
XXII. Art. Dem Vermögen ist eine
isolirte Verwaltung zugestanden, welche
sich nach dem Zwecke dieser speziellen Anstalt,
in die Kategorie der besonderen Stiftungs-Ad-
ministrationen der Wohlehätigkeie reihet.
KXIII. Art. Diese besondere Administra-
tion besteht aus einem Chef und aus einem
Rechnungsführer. «
Der Chef wird aus den Vorstaͤnden der
Justiz= Tribunale; der Rechnungsfuͤhrer aus
der Zahl der Advokaten gewählt.
XXIV. Art. Die Nomination des Chefs
und des Rechnungsführers erstreckt sich jedes-
mal auf ein Jahr, nach dessen Verlaufe
sie enrweder in denselben Individuen bestätiget,
oder in anderen erneuert wird.
XXV. Art. Die Funktion des Chefs
ist mit keinem Gehalte verbunden; das
Funktions= Gehalt des Rechnungs-
führers wird mindestens auf einhundert
zwanzig Gulden, und höchstens auf zwei-
hundert Gulden regulirt; worüber am
Ende des Jahres bei dem Absolutorium über
die Rechnung nach dem Umfange der Funk-
tion und dem motivirten Gutachten des
Chefs der Administration von der obersten
Seiftungs-Kuratel die Assignation ertheilt
wird.
XXVI. Art. Die besondere Administration
dieser Pensions-Anstalt wird im Allgemeinen
den durch das organische Edike über die Ge-
neral= Administratilon des Stistungs-Verws-
gens vom r. Oktober 1807 errichteten Stif-
cungs= Administrationen in den Befugnissen
und Verbindlichkeiten gleich gestellt.
XXVII. Art. Dem Chef der Administca-
tion liegt insbesondere die Konservation
der Anstalt in allen Beziehungen und die Be-
eichts-Erstattung an die oberste Stif-
cungs-Kuratel in allen einschlägigen Fallen ob.
Dem Rechnungsführer liegt die Perzep-
tion der aus dem Fundirungs und Ergän=
zungs-Vermögen der Anstalt hervorgehenden
Renten; die Prástation der aus diesen
Renten zu bestreitenden Penstlons= Lasten, —
und die Verrechnung dieser Perzeption und
Prstation ob.
XXVIII. Are. Zur schnellen Rentt
rung des Fundirungs = Vermögens, zur
leichten Perzeption der Rente, und zur
sicheren Erfüllung des Denssons-Zwe#ckes
werden sowohl die vorhandenen und einzieh-
baren, als alle neu enrstehenden Kapitalien
in die Zentral: Stiftungs-Kasse gelegt, welche
theils die fünfverzenrige Fruktifizirung
derselben, theils bis zur vollen Einbringung
des Ergänzungs-Vermögens jedesmal den
unverzinslichen Vorschuß leistec.
XXIX. Art. Die Rechnung der beson-
deren Administration dieser Pensions-Anstalt
wird mit ihren Belegen unmittelbar zum Zen-
tral: Rechnungs-Kommissariate des Innern
zur Erinnerung, und nach derselben Erfül-
lung, zur Vorlage des Absolutorkums über-
geben.