Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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1) Da die Theilnahme des edelsten und 
gebildetsten Theiles der Nation die Feierlichkeit 
jenes jährlichen National-Jugend- 
Festes am meisten zu verherrlichen, und den 
Trieb und Eifer des jugendlichen Talents, 
sich auszuzeichnen, mehr, als alles andere zu 
beleben im Stande ist, so sollen in Städten 
die höheren Stände, die Landes- 
Stellen und das Publikum jedes Ortes 
überhaupt allzährlich durch öffentliche Bekanne- 
machung der Tage, Stunden und Orre der 
öffentlichen Preise = Vertheilung zu diesen 
feierlichen Schul-Akten eingeladen werden. 
2) An jedem Haupt-Orte der General- 
Kommissariate har die jährliche Preise-Ver- 
theilung aller öffentlichen Lehr Anstalten unter 
dem Vorsize des einschlägizen General, 
Kommissärs, dessen persönliche Gegen- 
wart, in Begleitung der ihm untergeordneten 
Lokal-Schul-Beamten, ohnehin schon 
verordnet ist, zu geschehen. 
3) In allen übrigen Städten des König- 
reiches, so wie an kleineren Schul-Oeten, 
haben sowohl geistliche, als weltliche 
Obrigkeiten bei den Preise- Vertheilungen 
psflichemässig zu erscheinen, und überall ist diese 
Feierlichkeit, wo mäglich, von dem betreffenden 
Schul Kommissär, oder doch von dem einschl, 
gigen Distrikts-Schul= Inspektor anzuordnen 
und zu leiten. 
4) Vornehmlich ist zu diesem Jugendfeste 
aller Orten der geräumigste und überhaupt 
zweckdienlichste Plaz (Saal,s oder Kirche) 
zu wählen, und mit mässtgen Kosten auf eine 
  
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der Feier anpassende Weise, einfach und wuͤrdig 
zu verzieren. 
5) Die Preise-Träger sind, mit ihren 
Professoren und behrern an der Spize dem 
Arblicke des Publikums ausgeseze, so in die 
Reihe aufzustellen, wie sie zum Empfange ihrer 
Preise werden vorgerufen werden. 
6) Der ganze Akr ist mit einem von 
blasenden Instrumenten begleiteten 
Gesange zu beginnen und #u beendigen. 
An den Anfangs= Chor schließt sich eine kurze 
Anrede über den Zustand, die Fortschricte, 
Schülerzahl 2c. der Lehr-Anstalt an. Diese 
Anrede hat bei Gymnasien der Rektor, bei 
Feiertags= oder Börger= Schulen der Direktor 
derselben, und bei Volks= oder Elementar= 
Schulen der Lokal-Kommissär, auf dem Lande 
(in der Regel) der Distrikts -Inspektor zu 
halten. * 
7) Wo die jährliche Preise-Verrheilung 
der Feiertags-Schulen zwischen der 
männlichen und weiblichen alternirt, soll der 
Redner jährlich von, dem Zustande beider 
Schulen in gedrängter Kürze öffenrliche Re- 
chenschaft geben, und sowohl namentlich der 
ausgezeichnetsten Schüler und Schülerinnen, 
als auch ihrer gelungensten, unter dem Schul- 
Jahre verfertigten Produkte, Zeichnungen, 
Modelle, Räh= und Strick; Arbeiten u. dgl., 
welche überdieß zur öffentlichen Schau auszu- 
stellen sind, erwähnen. 
3) Die Zahl der Preise soll nach dem 
Verhélrnisse der Klassen und der Schülerzahl 
beschränkt werden, so, daß künfrighin von den 
Goymnasial= und Real-Schülern 
95
	        
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