Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1467 
ämmer nur der achte; von den Elementar'-“ 
Schülern der « 
obersten sechste, 
mittleren Klasse immer nur der fuͤnfte, 
untersten vierte; 
von der Vorbereitungs-Klasse immer 
nur der zweite Schüler einen Dreis erhält. 
Den lezkeren werden jedoch eigentlich nur 
ermunternde Schul-Geschenke, z. B. 
Bilder, Zahltafeln u. dergl. ohne besondere 
Feierlichkeit, in der Schule von dem Leokal- 
Schul-Kommissär, oder Inspektor ausgetheilt. 
Von den nach dem Preis-Träger folgenden 
Schülern sind die nächsten namentlich zu 
beloben, sofern sie dieser öffentlichen Aus- 
zeichnung würdig sind; so wie die vorzüglich 
nachlássigen, oder un fleissigen Schüler 
ebenfalls durch öffentliche Benennung zu tadeln 
sind. —- 
9) In den maͤnnlichen Feiertags- 
Schulen soll die Ertheilung der Preise 
groͤßten Theils auf die Lehrjunge einge- 
schränke werden. Die Gesellen, welchen 
als freiwilligen Schülern schon das 
Fortschreiten in nüzlichen, zu ihrem Berufe 
dienlichen Keunenissen hiulánliche Belohnung 
sepn muß, sollen nur dann auf einen besonderen 
Schul-Preis, z. B. auf ein Zeichnungsbuch, 
ein Reißzeug, eine Medaille u. dergl., sich 
Anspruch erwerben, wenn sie, nebst Auszeich- 
mung im sittlichen Betragen und sleißigen 
Schul-Besuche, ein vorzügliches Kunst Pro- 
dukt, Hand-Zeichnungen, Modelle 2c. für die 
Schule verfertiget haben. 
1o0) Kein Schüler, weder der Gymnassal- 
und Real, noch der Feiertags= und Elementar= 
Schulen, soll künflig mehr, als einen 
Preis erhalten können. Doch soll derjenige, 
welcher sich in mehreren Fächern preiswürdig 
1468 
auszeichnet, oͤffentlich daruͤber bei Ertheilung 
seines Preises belobt, und diese Auszeichnung 
im Kataloge sowohl, als in seinem Preise- 
Buche, oder Preise Diplome ausdrücklich be- 
merkt werden. 
11) Die Preise'Diplome der höheren 
drei Gymnastal-Klassen sollen bis zur bevor- 
stehenden Trennung der Bürger-Schulen von 
den gelehrten Schulen noch beibehalten; dann 
aber in den lezteren an deren Stelle eigens 
hiezu zu versertigende Prris-Medaillen 
ausgetheilt werden. 
1a) Um endlich der allgemeineren Theilnahme 
an den öffentlichen Preise-Vertheilungen mehr 
entgegen zu kommen, sollen die Klassifika-= 
tions-Tabellen und Kataloge eine all- 
gemeine und leicht verständliche Einrichtung 
(worüber ein besonderes Regulativ ehestens 
nachfolgen wird) erhalten. 
Bei den wirklichen Preise-Vereheilungen 
soll da, wo Kataloge gedruckt werden, eine 
hinreichende Anzahl Exemplarien derselben unter 
die der Feierlichkeit beiwohnenden Honoratioren 
unentgeldlich vertheilt werden. 
Diese Anordnungen und Vorschriften sollen 
den Seien-Rektoren, und, was die deutschen 
Schulen betrifr, den Inspektoren derselben ge- 
hörig bekannt gemacht werden, damit diese, 
insofern es nöthig seyn wird, auch die Schü- 
ler Über einzelne Punkte, z. B. über Zweck und 
Ursache der Preise:-Verminderung u. dgl., zu 
belehren in den Stand gesezt werden. 
München den 1. Juli 1g08. 
Max. Joseph. 
Freiherr von Moncgelas. 
Auf könlglichen allerhöchsten Befehl 
von Krempelhuber.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.