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1469
Probinzlal-Verordnung.
(Die Bekannemachung kandesberrlicher Verordnun-
gen, amrlicher Signaturen, und der Privatange-
legenhesten in der Provinz Bamberg betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
In Gleichfsrmtgkeit der unter dem §. Juni
1801. für die älteren königlich= Baierischen
bande erlassenen Verordnung (Negierungs-
und Imeelligenzblatr vom 14. Jult 1Nor.
Seück XXVII. Seite 417.) wird die bisherige
Gewohnheit, amtliche Signaturen, oder auch
Privat. Angelegenhelten durch Verkündigung
von der Kanzel nach der Predigt zur öffentlichen
Kenmniß zu bringen, für die Zukunft ausge-
hoben, und dagegen verordnet, wie folge:
1) Landesherrkiche Verordnungen, deren
Poblikation in der Kirche allerhöchsten Ortes
befohlen wird, sind niche nur von der Kanzel
abzulesen, sondern die Pfarrer sollen auch,
durch die ihnen zu Gebote stehemen Mittel,
die genaue Befolgung derselben beföcdern.
) Verordmmgen, deren Bekanntmachung
von der Kanzel nmicht ausdrücklich befohlen
wird, sollen auf dem Lande, in der Regel, an
den Sonn, und Feiertagen, nach geendigeem
Gottesbienste, ausserhalb der Kirche dem ver-
sammelten Volke verkündet und dann affigirt
werden.
3) Ausser den allerhöchsten Verordnungen,
deren oben Nro. 1. erwähnt ist, find nur jene
Gegenstände zur Pub#lkarion auf die Kanzel zu
bringen, welche mit dem Kultus in Berbin-
dung stehen „oder die Kirchen-Gemeinde, als
solche, angehen.
4) Dagegen sind amtliche Signaturen und
Befehle uͤber profane Gegenstaͤnde jeder Art,
welche bisher durch Ablesung von der Kanzel
bekannt gemacht worden, in der Seadt burch
das Intelligenzblart zur allgemeinen Wissen=
schaft zu bringen, und dann an einem öffent“
lichen Plaze an einer Tafel anzuheften. Auf
dem Lande aber können die Amtsstellen 2) sich-
des Intelligenzblattes, wie es bisher ohnehim
schon geschehen ist, zur Publikation ebenfalls
bedienen; b) sind Signammren der Amtsstellen
den Schultheissen jener Gemeinden, welche
der zu publtzirende Gegenstand näher angehr,
mit der Weisung zuzustellen, solche der Ge-
meinde vorzurragen; c) nach geschehener Publi-
karion in der Gemeinde-Versammlung sind
diese Signamren an einem hiezu schicklichen
Plaze zur Einsiche und Durchlesung aufzu-
hängen; nach einem hinlänglichen Jeitraume
aber mit der Unterschrift des Schuliüheissen,
etwa auch eines Gemeinde= Vorstandes, zur
Bescheinigung der geschehenen Bekanmma=
chung,„ zu versehen, und an die Amtsstelle
zu den Akten zurückzubringen. Hiebei bleibe
es den Amrsstellen, sowohl in der Stadt als
auf dem Lande, unbenommen, auch durch an-
dere schickliche Wege ihre Verfügungen zur
öffentlichen Kennrniß gelangen zu lassen; jedoch
sollen damit keine neue Auslagen und Be-
schwerden der Um#erthanen verbunden seyn.
5) Privatpersonen stehen eben diese Wege
zur Bekanmmachung ihrer Angelegenheiten,
Verpachrungen, Verkäufe u. s. w. offen. Je-
doch haben diese jedem Schultheissen, von
welchem sie die Publikation bei einer Gemeinde
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