Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1470 
  
1469 
Probinzlal-Verordnung. 
(Die Bekannemachung kandesberrlicher Verordnun- 
gen, amrlicher Signaturen, und der Privatange- 
legenhesten in der Provinz Bamberg betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
In Gleichfsrmtgkeit der unter dem §. Juni 
1801. für die älteren königlich= Baierischen 
bande erlassenen Verordnung (Negierungs- 
und Imeelligenzblatr vom 14. Jult 1Nor. 
Seück XXVII. Seite 417.) wird die bisherige 
Gewohnheit, amtliche Signaturen, oder auch 
Privat. Angelegenhelten durch Verkündigung 
von der Kanzel nach der Predigt zur öffentlichen 
Kenmniß zu bringen, für die Zukunft ausge- 
hoben, und dagegen verordnet, wie folge: 
1) Landesherrkiche Verordnungen, deren 
Poblikation in der Kirche allerhöchsten Ortes 
befohlen wird, sind niche nur von der Kanzel 
abzulesen, sondern die Pfarrer sollen auch, 
durch die ihnen zu Gebote stehemen Mittel, 
die genaue Befolgung derselben beföcdern. 
) Verordmmgen, deren Bekanntmachung 
von der Kanzel nmicht ausdrücklich befohlen 
wird, sollen auf dem Lande, in der Regel, an 
den Sonn, und Feiertagen, nach geendigeem 
Gottesbienste, ausserhalb der Kirche dem ver- 
sammelten Volke verkündet und dann affigirt 
werden. 
3) Ausser den allerhöchsten Verordnungen, 
deren oben Nro. 1. erwähnt ist, find nur jene 
Gegenstände zur Pub#lkarion auf die Kanzel zu 
bringen, welche mit dem Kultus in Berbin- 
dung stehen „oder die Kirchen-Gemeinde, als 
solche, angehen. 
4) Dagegen sind amtliche Signaturen und 
Befehle uͤber profane Gegenstaͤnde jeder Art, 
welche bisher durch Ablesung von der Kanzel 
bekannt gemacht worden, in der Seadt burch 
das Intelligenzblart zur allgemeinen Wissen= 
schaft zu bringen, und dann an einem öffent“ 
lichen Plaze an einer Tafel anzuheften. Auf 
dem Lande aber können die Amtsstellen 2) sich- 
des Intelligenzblattes, wie es bisher ohnehim 
schon geschehen ist, zur Publikation ebenfalls 
bedienen; b) sind Signammren der Amtsstellen 
den Schultheissen jener Gemeinden, welche 
der zu publtzirende Gegenstand näher angehr, 
mit der Weisung zuzustellen, solche der Ge- 
meinde vorzurragen; c) nach geschehener Publi- 
karion in der Gemeinde-Versammlung sind 
diese Signamren an einem hiezu schicklichen 
Plaze zur Einsiche und Durchlesung aufzu- 
hängen; nach einem hinlänglichen Jeitraume 
aber mit der Unterschrift des Schuliüheissen, 
etwa auch eines Gemeinde= Vorstandes, zur 
Bescheinigung der geschehenen Bekanmma= 
chung,„ zu versehen, und an die Amtsstelle 
zu den Akten zurückzubringen. Hiebei bleibe 
es den Amrsstellen, sowohl in der Stadt als 
auf dem Lande, unbenommen, auch durch an- 
dere schickliche Wege ihre Verfügungen zur 
öffentlichen Kennrniß gelangen zu lassen; jedoch 
sollen damit keine neue Auslagen und Be- 
schwerden der Um#erthanen verbunden seyn. 
5) Privatpersonen stehen eben diese Wege 
zur Bekanmmachung ihrer Angelegenheiten, 
Verpachrungen, Verkäufe u. s. w. offen. Je- 
doch haben diese jedem Schultheissen, von 
welchem sie die Publikation bei einer Gemeinde 
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