Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1471 
verlangen, eben die Gebuͤhren zu entrichten, 
welche vorhin an die Pfarrer bezahlt wurden. 
Bamberg den 22. Juni 1808. 
Koͤnigliche Landes-Direktion 
von Bamberg. 1# 
Freiherr von Stengel. 
Sartorlus. 
Auftrag 
die königlichen Landgerichte und Yolizei- 
Direktionen der Provinz Baiern. 
(Die Tar-Verrechnung der Wander= Bücher be- 
treffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Die königlichen Landgerichte und Polizei- 
Direktionen werden hiemit angewiesen, die 
Taxen der Wander-Bücher der königlichen 
Staats-Kasse, in Folge eines unterm 14. l. 
M. anher erlassenen allerhochsten Refskripts, 
zu verrechnen, sohin deren Betrage den tref- 
senden Rentämtern zu entrichten. 
München den 22. Juni 1808. 
Königliche Landes Direktion 
von Baiern. 
Freiherr von Weichs. 
Rainprechter. 
Bekanntmachungen. 
(Dle elnseitige Entfernung des subalternen Forst- 
Personals von selnem Dlenstposten betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Nachfolgende an die unterzeichnete Stelle 
unter dem 18. I. M. in dem rubrizirten Ger 
genstande ergangene allerhöchste Enrschliessung 
wird hiemtt, der allerhöchsten Weisung gemäß, 
zur Wissenschaft und Nachachtung den betref- 
——““" 
1472 
fenden Behörden bekannt gemacht. München 
den 28. Juni 1808. · 
Koͤnigliches Oberstes Forstamt. 
Karl Zylluhardt. 
Kreitmaler. 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Es gehert allerdings zur Aufrechthaltung 
einer guten Forst= Polizei und zur Dienstes- 
Ordnung, daß das niedere, oder schüzende Forst- 
Personal ohne vorheriges Benehmen mie den 
vorgesezten Forstämtern von seinem Dienstpo- 
sten einseieig nicht abgerufen, oder entferne 
werde. Wir genehmigen daher den berichtlichen 
Antrag vom akten des vorigen Monats in der 
Art, daß es den königlichen Landgerichten zur 
Pflicht zu machen ist, in jenen Fällen, welche 
ihrer Natur nach weder wichtig, noch dringend 
sind, niemal einen aktiven Forstdiener ohne 
vorheriges Benehmen mit dem einschlágigen 
Forstamte von seinem Dienstposten abzurufen; 
in wichrigen und solchen Fällen hingegen, wo 
Gefahr auf dem Verzuge haftet, und diese 
Maßregel niche umgangen werden kann, die 
berreffenden Forstämter auf der Stelle, wegen 
der vorzukehrenden provisorischen Dienstes 
Verwalmg, hievon in die nöthige Kenntniß 
zu sezen sind. 
Hlenach hat das königliche Oberste Forstame 
die geeignete Verordnung durch das Regierungs- 
Blat# zur allgemeinen Nachachtung bekannt zu 
machen. München den 18. Junt 1808. 
Max Josepp. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf kdulglichen allerhdchsten Befehl 
G. Geiger.
	        
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