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verlangen, eben die Gebuͤhren zu entrichten,
welche vorhin an die Pfarrer bezahlt wurden.
Bamberg den 22. Juni 1808.
Koͤnigliche Landes-Direktion
von Bamberg. 1#
Freiherr von Stengel.
Sartorlus.
Auftrag
die königlichen Landgerichte und Yolizei-
Direktionen der Provinz Baiern.
(Die Tar-Verrechnung der Wander= Bücher be-
treffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Die königlichen Landgerichte und Polizei-
Direktionen werden hiemit angewiesen, die
Taxen der Wander-Bücher der königlichen
Staats-Kasse, in Folge eines unterm 14. l.
M. anher erlassenen allerhochsten Refskripts,
zu verrechnen, sohin deren Betrage den tref-
senden Rentämtern zu entrichten.
München den 22. Juni 1808.
Königliche Landes Direktion
von Baiern.
Freiherr von Weichs.
Rainprechter.
Bekanntmachungen.
(Dle elnseitige Entfernung des subalternen Forst-
Personals von selnem Dlenstposten betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Nachfolgende an die unterzeichnete Stelle
unter dem 18. I. M. in dem rubrizirten Ger
genstande ergangene allerhöchste Enrschliessung
wird hiemtt, der allerhöchsten Weisung gemäß,
zur Wissenschaft und Nachachtung den betref-
——““"
1472
fenden Behörden bekannt gemacht. München
den 28. Juni 1808. ·
Koͤnigliches Oberstes Forstamt.
Karl Zylluhardt.
Kreitmaler.
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Es gehert allerdings zur Aufrechthaltung
einer guten Forst= Polizei und zur Dienstes-
Ordnung, daß das niedere, oder schüzende Forst-
Personal ohne vorheriges Benehmen mie den
vorgesezten Forstämtern von seinem Dienstpo-
sten einseieig nicht abgerufen, oder entferne
werde. Wir genehmigen daher den berichtlichen
Antrag vom akten des vorigen Monats in der
Art, daß es den königlichen Landgerichten zur
Pflicht zu machen ist, in jenen Fällen, welche
ihrer Natur nach weder wichtig, noch dringend
sind, niemal einen aktiven Forstdiener ohne
vorheriges Benehmen mit dem einschlágigen
Forstamte von seinem Dienstposten abzurufen;
in wichrigen und solchen Fällen hingegen, wo
Gefahr auf dem Verzuge haftet, und diese
Maßregel niche umgangen werden kann, die
berreffenden Forstämter auf der Stelle, wegen
der vorzukehrenden provisorischen Dienstes
Verwalmg, hievon in die nöthige Kenntniß
zu sezen sind.
Hlenach hat das königliche Oberste Forstame
die geeignete Verordnung durch das Regierungs-
Blat# zur allgemeinen Nachachtung bekannt zu
machen. München den 18. Junt 1808.
Max Josepp.
Freiherr von Hompesch.
Auf kdulglichen allerhdchsten Befehl
G. Geiger.