1481
Königlich-Balerisches
1482
Regicerungsblatt.
1
XXXIII. Stück. München, Mittwoch den 13. Juli 1808.
Allerhöchste Verordnung,
die Territorial= Eintheilung des Königreichs
Baiern betreffend.
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Bajern.
B. uszg der Konsticution Unsers. Reichs,
I. Titel G. 4., soll ohne Rücksücht auf die bis-
her bestandene Eintheilung in Provinzen das
ganze Königreich in möglichst gleiche Kreise
mit Rücksicht auf die natürliche Grenzen eint
getheilt werden.
Indem Wir herbei den Zweck vor Augen hat-
#en, Unsere lieben und getreuen Unterthanen
aller Theile des Neiches mit dem wohlthatigen
Bande eines gemeinschaftlichen Vakerlandes zu
umfassen, haben Wir zugleich dahin getrachter,
ihnen die Vortheile näher gelegener unmittel-
barer Administrations Behoͤrden zu verschaffen,
und diejenigen Bezirke, welche durch gleichere
Sitten und die Gewohnheit langer Jahre,
oder durch die von der Natur selbst bezeichnete
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bage näher mit einander verbunden sind, in ihrer
engeren Vereinigung zu belassen.
Von diesen Grundsszen geleltet, haben Wir
beschlossen, Unser gesamtes Reich in folgende
Kreise einzurheilen:
1.
Mainkreis,
mit der Hauptstadt Bamberg.
Dieser begreift in sich die Landgerichre:
Lauenstein, Teuschniz, Kronach, Sadrsteinach,
Weismain, bichtenfels, Banz, Gleusdorf,
Hallstadr, Scheßliz, Zeil, Schweinfure, Sulz
heim, Ebrach, Burgebrach, Bamberg I.,
Bamberg II., Höchstadt, Ebermannstadt und
Weischenfeld.
2.
Pegnizkreis,
mit der Hauptstabt Nuͤrnberg.
Dieser umfaßt die Landgerichte und Aemiter:
Forchheim, Neunkirchen am Brand, Potten-
stein, Bezenstein, Hilpoltstein, Gräfenberg=
Schnaitach, Velden, Hersbruck, Reicheneck,
Lauf. Alrdorf, Sradt Nürnberg, Fürth, Feuchr,
Schwobach, Kadohburg.