Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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dieselbe auf Verlangen des Mautamtes ob- 
ine Widerspruch immer abgenommen werden. 
In diesem Zustande kann die tadung je- 
derzeit binreichend besichtiget und abgezäh- 
let werden. Daber ist auch der in das tand 
kommende Zollpflichtige von jeder weiteren 
Untersuchung frei zu lassen. 
27. Bei Fuhrleuten und Boten bingegen, 
welche über die Grenze in das Ausland zie- 
ben, ist die Besichrigung und Abzäblung 
der Colli, besonders, wenn es sich um Rück- 
vergütung des entrichteten Hauptzellsazes, 
ober um die Essito- Vermantung bandelt, 
ungleich wichtiger, und es muß biebei fol- 
gendermassen verfahren werden. 
EGleich bei der Ankunft des Jollpflichtigen, 
und ebe noch die mantämrliche Verhandlung 
eintritt, muß die ganze Ladung in Gegenhalt 
der mitzubringenden Destgnation, und der 
Pelleren rekognoszirr, und untersucht wer- 
den, ob die tadung mit besagten Belegen, 
nämlich der Designation und der Pollere, über- 
einstimmt. Erhält das Amt durch die äuf- 
sere Besichtigung Ueberzeugung von der Rich- 
tigkeit der Angaben; so bat es bei dieser 
sein Bewenden; wäre aber dieses nicht der 
Fall, sondern vielmehr Grund zum Verdach- 
te einer beabstchteten Defrandation vorhan- 
den, was schon bei unordentlich befundener 
Verpackung statt findet#; so ist jedes Amt 
berechtiget, auf der Stelle die Abladung der 
Coll zu verfügen, diese abzuwägen, zu öf- 
nen, und sie in Gegenwart zweier außerämt= 
licher Zeugen der strengsten inneren Besich- 
eigung zu unterzieben. 
28. Bei Wasserfuhrlenten, welche auf 
ibren Schiffen und Flössen die Waaren nicht 
so vertheilen und ordnen, daß die Abzéok= 
ung, oder sonstige leichte und bebende Mit- 
tel zur Auffindung der Quantität der La- 
dung, besonders, wenn ste in Holz, Sttin 
und Getreide, oder äbnlichen Gegenständen 
besteber, wohl angewendet werden können, 
bat das betreffende Amt dasjenige zu reran- 
stalten, was ihm am zweckmäßigsten scheinr, 
umsich von der Nichtigkeit der Angaben zu 
überzeugen. 
20. Ordentliche und rechtliche Handelszund 
Fubrleute können sich versichert balten, daß die- 
selben überflüßigen, oder gar muth willigen Un- 
tersuchungen nie Preis gegeben, und solrhe 
bei ibnen nie weiter ausgedehnet werden sol- 
len, als es nörhig ist, um Gewißheit über 
die Richtigkeic oder Unrichrigkeit der Anga- 
ben zu erhalten. 
Auch befehlken Wir, daß bei allen Untersu- 
chungen immer mit solcher Vorsicht verfahren 
werde, daß die Waare dadurch auf keiner: 
lei Art eine Beschädigung erleide. 
IV. Abschnitt. 
Von der Errichtung eines Haupt-Consumo-Zoll= 
sazes für alle einkommende Güter durch daare 
Munze oder durch Tratten, so anderen überhaup- 
eigen Bezahlung der Mautbeträge. S. 30— 30. 
g. Alle über die Mautlinie in das Königreich 
einkommenden Effekten, Güter und Waaren, 
ohne Ausnahme, sie mögen die Bestimmung 
baben, wieder in das Ausland gebracht zu 
werden, eder im kande zu bleiben, und ob- 
nne Nücksicht auf den böberen oder niederern
	        
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