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dieselbe auf Verlangen des Mautamtes ob-
ine Widerspruch immer abgenommen werden.
In diesem Zustande kann die tadung je-
derzeit binreichend besichtiget und abgezäh-
let werden. Daber ist auch der in das tand
kommende Zollpflichtige von jeder weiteren
Untersuchung frei zu lassen.
27. Bei Fuhrleuten und Boten bingegen,
welche über die Grenze in das Ausland zie-
ben, ist die Besichrigung und Abzäblung
der Colli, besonders, wenn es sich um Rück-
vergütung des entrichteten Hauptzellsazes,
ober um die Essito- Vermantung bandelt,
ungleich wichtiger, und es muß biebei fol-
gendermassen verfahren werden.
EGleich bei der Ankunft des Jollpflichtigen,
und ebe noch die mantämrliche Verhandlung
eintritt, muß die ganze Ladung in Gegenhalt
der mitzubringenden Destgnation, und der
Pelleren rekognoszirr, und untersucht wer-
den, ob die tadung mit besagten Belegen,
nämlich der Designation und der Pollere, über-
einstimmt. Erhält das Amt durch die äuf-
sere Besichtigung Ueberzeugung von der Rich-
tigkeit der Angaben; so bat es bei dieser
sein Bewenden; wäre aber dieses nicht der
Fall, sondern vielmehr Grund zum Verdach-
te einer beabstchteten Defrandation vorhan-
den, was schon bei unordentlich befundener
Verpackung statt findet#; so ist jedes Amt
berechtiget, auf der Stelle die Abladung der
Coll zu verfügen, diese abzuwägen, zu öf-
nen, und sie in Gegenwart zweier außerämt=
licher Zeugen der strengsten inneren Besich-
eigung zu unterzieben.
28. Bei Wasserfuhrlenten, welche auf
ibren Schiffen und Flössen die Waaren nicht
so vertheilen und ordnen, daß die Abzéok=
ung, oder sonstige leichte und bebende Mit-
tel zur Auffindung der Quantität der La-
dung, besonders, wenn ste in Holz, Sttin
und Getreide, oder äbnlichen Gegenständen
besteber, wohl angewendet werden können,
bat das betreffende Amt dasjenige zu reran-
stalten, was ihm am zweckmäßigsten scheinr,
umsich von der Nichtigkeit der Angaben zu
überzeugen.
20. Ordentliche und rechtliche Handelszund
Fubrleute können sich versichert balten, daß die-
selben überflüßigen, oder gar muth willigen Un-
tersuchungen nie Preis gegeben, und solrhe
bei ibnen nie weiter ausgedehnet werden sol-
len, als es nörhig ist, um Gewißheit über
die Richtigkeic oder Unrichrigkeit der Anga-
ben zu erhalten.
Auch befehlken Wir, daß bei allen Untersu-
chungen immer mit solcher Vorsicht verfahren
werde, daß die Waare dadurch auf keiner:
lei Art eine Beschädigung erleide.
IV. Abschnitt.
Von der Errichtung eines Haupt-Consumo-Zoll=
sazes für alle einkommende Güter durch daare
Munze oder durch Tratten, so anderen überhaup-
eigen Bezahlung der Mautbeträge. S. 30— 30.
g. Alle über die Mautlinie in das Königreich
einkommenden Effekten, Güter und Waaren,
ohne Ausnahme, sie mögen die Bestimmung
baben, wieder in das Ausland gebracht zu
werden, eder im kande zu bleiben, und ob-
nne Nücksicht auf den böberen oder niederern