Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Orte aufgebalten baben, noch ihre künftige 
Nahrung an dem Orte der Verheurathung 
wahrscheinlich machen können, die Heurachs- 
Bewilligung ertheilt, so fälle ihr der Un- 
terhalt einer solchen Familie, wenn ie sich 
niche selbst ernhren kann, zur tast. 
4. Uebrigens soll die Bewilligung der Heu- 
rath von der kokal-Holizei-Obrigkeit den Un- 
terthans-Söbnen und Töchtern, welche ihr 
von Seite ihrer Sittlichkeit und Arbeitsam- 
keit selbst bekannt sind, oder darüber zureir 
chende Beweise darbringen, bei vorhandener 
Einwilligung der Aeltern, oder Vormünder 
nicht erschwert, und nur alsdann verweigert 
werden, wenn 
a-entweder nach drztlichem Gutachten kör- 
perliche Unfäbigkeit zur Ebe, oder 
zur Urbeit vorhanden ist, oder, 
b. wenn ein Theil solche Verbrechen 
begangen hat, woraus Gefahr für den 
Familienstand, oder die bürgerliche Ge- 
sellschaft zu besorgen ist, oder, 
c. wenn ein Theil durch unstätes teben, 
tiederlichkeit und Müssiggang 
sich selbst als ein unzloses Mitglied des 
Staats dargestellt bar. 
§. Wenn über die Ertheilung, oder Nicht- 
ertheilung einer Heuraths-Bewillligung eine 
Beschwerde entstebt, so kömmt dem betref- 
fenden General-Kreis-Kommissariate, nach 
Vernehmung der lokal-Polizei-Obrigkeit die 
Entscheidung zu. 
6. Für die Heuraths-Bewilligung därfen, 
bei Strafe des doppelten Ersazes für den to- 
kal-Armen-Fond unter keinerlei Vorwand 
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oder Benennung, irgend andere Gebühren ge- 
sodert, oder genommen werden, als in der b.5 
stehenden Tar-Ordnung vorgeschrieben ist, 
oder vorgeschrieben werden wird. 
7. Mit der Heuraths-Bewilligung därfen 
auch keine andere beschwerliche Bedingnisse, 
insbesondere keine Bedingnisse der persönli- 
chen Dienste-teistung, oder Frohnen verbunden 
werden. 
8. Die Obrigkeiten sollen solchen verheu- 
ratheten, unangesessenen teuten alle Unterstüe 
zung gewähren, und sie von keinem Orte 
vertreiben, wo sie Herberge finden, sich durch 
Arbeit ordentlich ernähren, und nichts ver- 
brechen. 
0.Sie sollen ihnen ferner die Mittel zur 
Ansässigmachung erleichtern, und zu solchem 
Ende sowohl den Hausbau bei einer Ge- 
meinde, wo sie binlängliche Arbeit, oder 
Gründe zur eigenen Kultur finden, obne 
Schwierigkeie gestatten, als auch öde Grün- 
de, auf deren Kultur die Gemeinden durch 
Fortsezung der Weidenschaften verzichten, 
nach Vorschrift der Kultur: Geseze auf Be- 
gebren zur Kultur einrdumen, und sie bei 
den Gewerben schüzen, wozu sie auf dem 
durch die Verordnungen der Gewerb-Poli- 
zei vorgeschriebenen Wege die Befugniß er- 
lange baben. 
to. Durch diese Verordnung über die 
Heuratben arbeitsamer Unterthans: Söhne 
auf dem tande, sollen jedoch die besonderen 
Vorsichts-Maßregeln und Verfügungen 
nicht aufgeheben seyn, welche in Bezug auf 
die grösseren Stadee und ihre Vorstidte,
	        
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