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Orte aufgebalten baben, noch ihre künftige
Nahrung an dem Orte der Verheurathung
wahrscheinlich machen können, die Heurachs-
Bewilligung ertheilt, so fälle ihr der Un-
terhalt einer solchen Familie, wenn ie sich
niche selbst ernhren kann, zur tast.
4. Uebrigens soll die Bewilligung der Heu-
rath von der kokal-Holizei-Obrigkeit den Un-
terthans-Söbnen und Töchtern, welche ihr
von Seite ihrer Sittlichkeit und Arbeitsam-
keit selbst bekannt sind, oder darüber zureir
chende Beweise darbringen, bei vorhandener
Einwilligung der Aeltern, oder Vormünder
nicht erschwert, und nur alsdann verweigert
werden, wenn
a-entweder nach drztlichem Gutachten kör-
perliche Unfäbigkeit zur Ebe, oder
zur Urbeit vorhanden ist, oder,
b. wenn ein Theil solche Verbrechen
begangen hat, woraus Gefahr für den
Familienstand, oder die bürgerliche Ge-
sellschaft zu besorgen ist, oder,
c. wenn ein Theil durch unstätes teben,
tiederlichkeit und Müssiggang
sich selbst als ein unzloses Mitglied des
Staats dargestellt bar.
§. Wenn über die Ertheilung, oder Nicht-
ertheilung einer Heuraths-Bewillligung eine
Beschwerde entstebt, so kömmt dem betref-
fenden General-Kreis-Kommissariate, nach
Vernehmung der lokal-Polizei-Obrigkeit die
Entscheidung zu.
6. Für die Heuraths-Bewilligung därfen,
bei Strafe des doppelten Ersazes für den to-
kal-Armen-Fond unter keinerlei Vorwand
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oder Benennung, irgend andere Gebühren ge-
sodert, oder genommen werden, als in der b.5
stehenden Tar-Ordnung vorgeschrieben ist,
oder vorgeschrieben werden wird.
7. Mit der Heuraths-Bewilligung därfen
auch keine andere beschwerliche Bedingnisse,
insbesondere keine Bedingnisse der persönli-
chen Dienste-teistung, oder Frohnen verbunden
werden.
8. Die Obrigkeiten sollen solchen verheu-
ratheten, unangesessenen teuten alle Unterstüe
zung gewähren, und sie von keinem Orte
vertreiben, wo sie Herberge finden, sich durch
Arbeit ordentlich ernähren, und nichts ver-
brechen.
0.Sie sollen ihnen ferner die Mittel zur
Ansässigmachung erleichtern, und zu solchem
Ende sowohl den Hausbau bei einer Ge-
meinde, wo sie binlängliche Arbeit, oder
Gründe zur eigenen Kultur finden, obne
Schwierigkeie gestatten, als auch öde Grün-
de, auf deren Kultur die Gemeinden durch
Fortsezung der Weidenschaften verzichten,
nach Vorschrift der Kultur: Geseze auf Be-
gebren zur Kultur einrdumen, und sie bei
den Gewerben schüzen, wozu sie auf dem
durch die Verordnungen der Gewerb-Poli-
zei vorgeschriebenen Wege die Befugniß er-
lange baben.
to. Durch diese Verordnung über die
Heuratben arbeitsamer Unterthans: Söhne
auf dem tande, sollen jedoch die besonderen
Vorsichts-Maßregeln und Verfügungen
nicht aufgeheben seyn, welche in Bezug auf
die grösseren Stadee und ihre Vorstidte,