Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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1511 
(Die mit der reitenden Post abzuschickenden 
Pakete betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Doa die reitende Post die schnelle Beförde- 
rung der Korrespondenz zum Zwecke hat, so 
ist es noͤthig, daß sie nicht zu sehr uͤberla- 
den werde, damit durch die Vermehrung der 
tast keine Hindernisse im Transporte ent- 
stehen. 
Die deßhalb von mehreten Ober: Postaͤm- 
tern gefuͤhrten Beschwerden veranlassen Uns, 
allgemeine Vorschtiften bahin zu ertheilen: 
1) Mit der reitenden Post daͤrfen in der 
Regel uur Briese befördert werden, aus- 
nabmsweise sollen auch Akten: Pakete, 
welche das Gewicht von einem Pfunde nicht 
übersteigen, angenommen werden. Alle 
grösseren Akten-Dakete sollen zur fahren- 
den Post verwiesen werden! 
5) alle Gegenstände von Werth, und wenn 
derselbe nur Zo Kreuzer beträgt, oder auch 
nur ein Quintel wiegt, können bei der rei- 
tenden Post nicht aufgegeben werden. 
Unsere General-Post:Direktion erhält 
den Auftrag, die untergeordneten Post: Be- 
börden hlenach anzuweisen. 
Muͤnchen den 11. Mai 1853. 
Max Josepb. 
Freiberr von Montgelas. 
Auf koniglichen allerhoͤchsten Befehl 
von Flab. 
1512 
Probinzial-Verordaung, 
  
(Die von adelichen Guts-Besizern ihren Lehnleuten 
gestattete Gilter-Zerschlagung betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Es ist zur Anzeige gekommen, daß mehrere 
adeliche Guts= Besizer sich erlauben, ihren 
tebnleuten Guts= Zerschlagungen eigenmäch= 
tig zu gestatten. 
Da dergleichen Güter, wenn sie von ks- 
niglicher tandes-Direktion, als Provinzlal 
tehnkurie, zu lehen getragen werden, einer 
dergleichen Veränderungen ohne oberlehnberr- 
liche Einwilligung nicht unterworfen werden 
koͤnnen, dieselben moͤgen nun von dem Guts- 
Bestzer zu seinem Schlosse und Gute selbst 
genossen werden, oder von ihm zu Asterlehen 
verlieben seyn; da ferner in diesem, so wie 
in dem weiteren Falle dergleichen Güter ganz 
freies Eigenthum wären, die landesherrliche 
Erlaubniß hiebei nicht umgangen werden 
kann, weil Geschäfte dieser Art nicht bloß 
vom Privat-Vortheile abhängen können, 
sondern mit Rücksicht auf das allgemeine 
Staats-Beßte zu behandeln sind, so werden 
dergleichen eigenmächtige Guts, zerschla- 
gungen andurch ernstlich untersagt, und für 
nichtig erklärt, mit dem Anfügen, daß, 
wenn die landesberrliche — und im treffen- 
den Falle auch lehnherrliche Einwilligung 
ganz uͤbergangen werden wuͤrde, eine derglei- 
chen Kontravention mit angemessener Geld-,
	        
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