Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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fens abgeflossen find, solglich jede Beboͤrde 
sich die bestehenden Verordnungen und Wei- 
sungen vollständig eigen gemacht, und in der 
Anwendung derselben alle erfederliche Uebung 
erlangt haben kann, so wird von nun an jede 
Gesez: Vernachläs gung im Stempelwesen 
unnachsichtlich ger#agt und geahndet werden. 
Es werden daher biedurch nochmal die 
sämtlichen königlichen mittel und unmittelba- 
ren Behörden aufgefodert: 
1. Sich die allerhöchste königlich = Baierische 
Stempel und Taxordnung für die Provinz 
Schwaben, und die binsichrlich derselben 
nachträglich erlassenen Aufträge und Wei- 
sungen durchaus bekannt zu machen; und 
insbesondere in Betreff dieser nachträgli- 
chen Erläuterungen und Bestimmungen, 
welche theils im königlich = Baierischen Re- 
gierungs-Blatte abgedruckt, tbeils in be- 
sonderen gedruckten Aufträgen erlassen wor- 
den sind, die späteren, oder lezteren mit 
den früberen zu vergleichen; weil diese bie 
und da mit Rücksicht auf besondere tokal- 
Verbältnisse, oder veränderte Zeit-Umstände 
einige Abänderungen erhalten baben. 
2. Diese Verordnungen und Weisungen sind 
aufs genaueste zu beobachten, widrigen 
Falls wegen jeden unrichtig angewendeten 
Stempels, oder gänzlicher Umgebung dessel- 
ben die gesezliche Strafe unnachsschtlich 
verfügt wird. 
3. Vorzüglich aber haben sich auch sämtliche 
Behörden in allen, ausgenommen sehr drin- 
genden Fällen des unmittelbaren Gebrauches 
des Gradations-Stemvels und des pöheren 
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Klassen-Stempel-Papiers zn enthalten. 
Alle Ausfertigungen, Dokumente und Ur- 
kunden, welche dem Gradations= Stempel 
von mehr als zo Kreuzer, oder dem bö- 
beren Klassen Stempel von mehr als fl. 
unterliegen, müssen, so wie überhaupt 
sämtliche Unterthans = Briefereien und 
Kontrakte, sie mögen einem Gradations- 
Stempel, von welcher Summe unterlie- 
gen, alle Quartal mie einer vorschriftmäs- 
sigen speziellen Designation an das königli- 
che Stempel-Ame zur Stempelung einge- 
sender werden, und wenn auch in pressan- 
ten Fällen zu Dokumemen und Quittun= 
gen, welche einem böberen Gradations- 
und Klassen-Stempel von mehr als 30 Kr., 
respekeive 1 fl. unterliegen, von der Ge- 
richts-Behörde selbst der betreffende Stem- 
pel.Bogen verwendet werden muß, so müs- 
sen dergleichen sechon auf Stempel-Papier 
geserrigte Dokumente und Quntungen den- 
noch in die Quartals-Designation aufge- 
nommen, aber der Stempel-Betrag da- 
für darf nur inner der tinie vorgemerkt 
nicht ausgeworsen werden. 
4. Wenn in einem Quartale keine Briefe- 
reien, oder andere Ausfertigungen vorge- 
kommen wären, welche an das königliche 
Stempel-Ame zur Stempelung eingesendet 
werden müssen, so muß desohngeachter je- 
desmal am Schlusse des Quartals eine Fehl- 
anzeige an gedachtes Amt erstattet werden. 
5. Hiebei wird noch ausdrücklich bestimmt, 
daß alle Gemeinde- Kirchen--Stiftungs- 
und Interims-Vormundschafte-Rechnun-
	        
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