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fens abgeflossen find, solglich jede Beboͤrde
sich die bestehenden Verordnungen und Wei-
sungen vollständig eigen gemacht, und in der
Anwendung derselben alle erfederliche Uebung
erlangt haben kann, so wird von nun an jede
Gesez: Vernachläs gung im Stempelwesen
unnachsichtlich ger#agt und geahndet werden.
Es werden daher biedurch nochmal die
sämtlichen königlichen mittel und unmittelba-
ren Behörden aufgefodert:
1. Sich die allerhöchste königlich = Baierische
Stempel und Taxordnung für die Provinz
Schwaben, und die binsichrlich derselben
nachträglich erlassenen Aufträge und Wei-
sungen durchaus bekannt zu machen; und
insbesondere in Betreff dieser nachträgli-
chen Erläuterungen und Bestimmungen,
welche theils im königlich = Baierischen Re-
gierungs-Blatte abgedruckt, tbeils in be-
sonderen gedruckten Aufträgen erlassen wor-
den sind, die späteren, oder lezteren mit
den früberen zu vergleichen; weil diese bie
und da mit Rücksicht auf besondere tokal-
Verbältnisse, oder veränderte Zeit-Umstände
einige Abänderungen erhalten baben.
2. Diese Verordnungen und Weisungen sind
aufs genaueste zu beobachten, widrigen
Falls wegen jeden unrichtig angewendeten
Stempels, oder gänzlicher Umgebung dessel-
ben die gesezliche Strafe unnachsschtlich
verfügt wird.
3. Vorzüglich aber haben sich auch sämtliche
Behörden in allen, ausgenommen sehr drin-
genden Fällen des unmittelbaren Gebrauches
des Gradations-Stemvels und des pöheren
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Klassen-Stempel-Papiers zn enthalten.
Alle Ausfertigungen, Dokumente und Ur-
kunden, welche dem Gradations= Stempel
von mehr als zo Kreuzer, oder dem bö-
beren Klassen Stempel von mehr als fl.
unterliegen, müssen, so wie überhaupt
sämtliche Unterthans = Briefereien und
Kontrakte, sie mögen einem Gradations-
Stempel, von welcher Summe unterlie-
gen, alle Quartal mie einer vorschriftmäs-
sigen speziellen Designation an das königli-
che Stempel-Ame zur Stempelung einge-
sender werden, und wenn auch in pressan-
ten Fällen zu Dokumemen und Quittun=
gen, welche einem böberen Gradations-
und Klassen-Stempel von mehr als 30 Kr.,
respekeive 1 fl. unterliegen, von der Ge-
richts-Behörde selbst der betreffende Stem-
pel.Bogen verwendet werden muß, so müs-
sen dergleichen sechon auf Stempel-Papier
geserrigte Dokumente und Quntungen den-
noch in die Quartals-Designation aufge-
nommen, aber der Stempel-Betrag da-
für darf nur inner der tinie vorgemerkt
nicht ausgeworsen werden.
4. Wenn in einem Quartale keine Briefe-
reien, oder andere Ausfertigungen vorge-
kommen wären, welche an das königliche
Stempel-Ame zur Stempelung eingesendet
werden müssen, so muß desohngeachter je-
desmal am Schlusse des Quartals eine Fehl-
anzeige an gedachtes Amt erstattet werden.
5. Hiebei wird noch ausdrücklich bestimmt,
daß alle Gemeinde- Kirchen--Stiftungs-
und Interims-Vormundschafte-Rechnun-