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gen von den betreffenden Beboͤrden sogleich
auf Stempel= Papier gefertigt, folglich
keine derselben an das königliche Stempel-
Amt zur Stempelung eingeschickt, und
nicht in die Quartals Designation aufge-
nommen werden därfen; mit Ausnahme
der Final= Vormundschafts : Rechnung,
wenn derselben zugleich die Vormund=
schafts-Auslieserungs-Quiktung angefügt
ist, welche dem Gradations-Stempel un-
terliegt.
.Saͤmtliche koͤnigliche mittelbare und un-
mittelbare Behoͤrden, insbesondere auch
die koͤniglichen Rentaͤmter baben in ibren
Registraturen unverzüͤglich nachzusehen,
ob sie von erfolgter Einführung der k6,
niglich = Baicrischen Stempel: Ordnung
anfangend, ibre schuldigen Quartals- „De-
signationen, oder Fe blanzeigen richtig an das
königliche Stempel- Amt eingesendet, und
von demselben auch für die eingelieferte
Sctempel: Beträge gehörig quittirt, oder
bescheint worden seyen. Wenn sie noch
mit irgend einer Designation, oder Feblan-
zeige, und mit Einsendung ungestempeltee
Unterthans-Briefereien und ämtlicher Aus-
sertigungen im Rückstande hafteten, so ist
dieses schleunigst nachzuholen, und eben
so baben gedachte Bebörden auch in dem
Falle, wenn das königliche Stempel-Amt
für eingelieserte Seempel-Beträge noch
nicht quittirt haͤtte, solches unverzuͤglich
zu betreiben.
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Mie dem nachfolgenden IV. Quartale des
laufenden Etats-Jahbres anfangend wird
keine königliche Bebörde wegen der Einsen-
dung der Briefereien, Designationen und
Feblanzeigen wieder gemahnt werden; son-
dern das königliche Stempel-Amt ist niche
nur ermächtige, sondern verpflichtet, daß,
wenn künftigbin nicht iedesmal am 8. Tage
nach Umflusse eines Tuartals die Briesereien,
Designationen und Feblanzeigen zur Stempe=
lung eingesendet werden, dieselben sofort durch
einen auf Kosten des säumigen Beamten ab-
zusendenden Exrekutions-Boten beigetrieben
werden sollen.
Ulm den 24. Juni 1808.
Känigliche tandes .= Direktion
von Schwaben.
Freiherr von Gravenreuth.
v. Gimmi.
An sämtliche bandrichter-Aemter und Dolizei-
Bebörden der Provinz Nenburg.
(Die Iustruirung des Zoll- Patentwesens betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Wähbrend die anbefoblene Instruirung des
Zoll-Patentwesens, des Ablaufes der biezu
gegebenen wiederholten Termine ungeachtek,
von der Mehrzahl diesseitiger Aemter noch
gar nicht, oder nicht vollkommen vorgenom-
men und eingeschickt wurde, so erbalten
sämtliche säumige Aemter, unter Bedrohung
auf ihre Kosten abgeschickt werdender Wart-
Boten, biemir den ernstlichen Auftrag, be-
nannte Arbeit noch vor dem Ablaufe des gegen-