Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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gen von den betreffenden Beboͤrden sogleich 
auf Stempel= Papier gefertigt, folglich 
keine derselben an das königliche Stempel- 
Amt zur Stempelung eingeschickt, und 
nicht in die Quartals Designation aufge- 
nommen werden därfen; mit Ausnahme 
der Final= Vormundschafts : Rechnung, 
wenn derselben zugleich die Vormund= 
schafts-Auslieserungs-Quiktung angefügt 
ist, welche dem Gradations-Stempel un- 
terliegt. 
.Saͤmtliche koͤnigliche mittelbare und un- 
mittelbare Behoͤrden, insbesondere auch 
die koͤniglichen Rentaͤmter baben in ibren 
Registraturen unverzüͤglich nachzusehen, 
ob sie von erfolgter Einführung der k6, 
niglich = Baicrischen Stempel: Ordnung 
anfangend, ibre schuldigen Quartals- „De- 
signationen, oder Fe blanzeigen richtig an das 
königliche Stempel- Amt eingesendet, und 
von demselben auch für die eingelieferte 
Sctempel: Beträge gehörig quittirt, oder 
bescheint worden seyen. Wenn sie noch 
mit irgend einer Designation, oder Feblan- 
zeige, und mit Einsendung ungestempeltee 
Unterthans-Briefereien und ämtlicher Aus- 
sertigungen im Rückstande hafteten, so ist 
dieses schleunigst nachzuholen, und eben 
so baben gedachte Bebörden auch in dem 
Falle, wenn das königliche Stempel-Amt 
für eingelieserte Seempel-Beträge noch 
nicht quittirt haͤtte, solches unverzuͤglich 
zu betreiben. 
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Mie dem nachfolgenden IV. Quartale des 
laufenden Etats-Jahbres anfangend wird 
keine königliche Bebörde wegen der Einsen- 
dung der Briefereien, Designationen und 
Feblanzeigen wieder gemahnt werden; son- 
dern das königliche Stempel-Amt ist niche 
nur ermächtige, sondern verpflichtet, daß, 
wenn künftigbin nicht iedesmal am 8. Tage 
nach Umflusse eines Tuartals die Briesereien, 
Designationen und Feblanzeigen zur Stempe= 
lung eingesendet werden, dieselben sofort durch 
einen auf Kosten des säumigen Beamten ab- 
zusendenden Exrekutions-Boten beigetrieben 
werden sollen. 
Ulm den 24. Juni 1808. 
Känigliche tandes .= Direktion 
von Schwaben. 
Freiherr von Gravenreuth. 
v. Gimmi. 
  
An sämtliche bandrichter-Aemter und Dolizei- 
Bebörden der Provinz Nenburg. 
(Die Iustruirung des Zoll- Patentwesens betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Wähbrend die anbefoblene Instruirung des 
Zoll-Patentwesens, des Ablaufes der biezu 
gegebenen wiederholten Termine ungeachtek, 
von der Mehrzahl diesseitiger Aemter noch 
gar nicht, oder nicht vollkommen vorgenom- 
men und eingeschickt wurde, so erbalten 
sämtliche säumige Aemter, unter Bedrohung 
auf ihre Kosten abgeschickt werdender Wart- 
Boten, biemir den ernstlichen Auftrag, be- 
nannte Arbeit noch vor dem Ablaufe des gegen-
	        
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