Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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wird dieser Unfug untersagt. Sowohl der 
Aufgeber, als der Uebernehmer soll die Ue- 
bertretung mit Einem Gulden Strafe von je- 
dem Stuͤcke buͤssen. 
I. 2. Da das Vertrauen und die Sicher- 
heie des Boten sich auf desselben persönliche 
Eigenschaften und besizendes Vermögen grün- 
det; so wird keine Botengerechtigkeit für 
real, erblich, oder veräusserlich erkannt. Wir 
wollen aber, daß in Fällen, wo erledigte 
Botenstellen wieder besezt werden, bei deren 
Wiederverleihung, und wo sie eingehen, 
auf andere thunliche Art vorzügliche Rücksicht 
auf Wittwen und Kinder genommen werde. 
C. 3. Alle Boten, sie seyen in= oder aus- 
ländische, gehende, reitende, oder fahrende, 
müssen bei Unserer General-Post-Direktion 
dahier eine Legirimations-Urkunde nachfu- 
chen. Sie haben in ihrer diesfallsigen Vor- 
stellung a) Ort, Tag und Stunde des Ab- 
gangs ihrer periodischen Botenreise, b) die 
Strassen, deren sie sich bedienen, c) ihre 
Rachtquartiere unterwegs, d) den lezten Be- 
stimmungs= Ort ihrer Reise, e) Tag und 
Stunde ihrer dortigen Ankunfr„ nebst dem 
Orte ihrer Einkehre daselbst, f) Tag und Stun- 
de der antretenden Rückreise, die gebrauchenden 
Srrassen, die Nachtquarttere, auch die Zeit 
ihrer Ankunft zu Hause, 8) die gewöhnliche 
Zahl ihrer Pferde und Wägen, auch h) ob 
sie Reisende mitführen, gerreulsch anzugeben; 
besonders aber i) beglaubte Abschriften ihrer 
Rechtstitel einzureichen, und k) die lezten 
drei Vorfahrer ihrer Botenstellen zu be- 
nennen. 
  
1540 
Wer nach Verflusse von drei Monaten mit 
einer Legitimattons-Urkunde Unserer General- 
Post-Direkrion nicht versehen ist, soll von 
den Landgerichten, Polizeistellen und Maut- 
Stationen nicht passirt, sondern zuruͤckgewie- 
sen werden. 
H. 4. Auf Post= Strassen därfen die Bo- 
ten insgesamt keine Briese, offene Fracht- 
Briefe allein ausgenommen „, sodann auf 
Strassen, wo Postwägen jezt, oder in Zukunft 
gehen, keine Kisten, Schachteln, oder andere — 
wie immer verpackte — Frachtstücke, welche 
nicht über 15 Pfund Münchner: Gewichts 
wiegen; auch kein baares Geld, es sey viel, 
oder wenig, verführen. Auf die erste Ue- 
bertretung dieses Verbots wird sowohl der 
Bote, als der Aufgeber mit einer dem zehen- 
fachen Postporto gleichkommenden Geldstrafe 
von jedem Briefe und Frachrstücke belegt. 
Bei der zweiten Uebertretung verfällt der 
Bote und der Aufgeber, jeder in den doppel- 
ten Betrag dieser Geldstrafe, und der Bote 
wird von solcher Zeit an angehalten, seine 
bringenden und zurücknehmenden Frachtstücke 
unter unmittelbarer, auf seine Kosten zu bestel- 
lender Polizeiaussicht auf = und abzupacken. 
Durch die drirte Uebertretung verwirkt der 
Bote ohne Nachsicht seine Gerechtigkeit, und 
der Aufgeber das Eigenrhum des Frachrstückes, 
oder dessen Werth; bestünde aber das versen- 
dete in einem Briese, oderin einem Frachrstücke, 
geringhaltigten Werehs, so ist der Aufgeber 
in eine Geldstrafe von 25 Gulden zu verur- 
theilen.
	        
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