Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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§. §. Wenn ein Bote, ohne dazu berech- 
kiget zu seyn, Reisende mieführe, so wird die 
Postwagens= Tare zum Grunde gelegt, und 
gegen den Boten sowohl, als gegen den Rei- 
senden die Strafe nach den nämlichen Abstu' 
fungen erkannt; sofort der Reisende im drit- 
ten Uebertrecungsfalle ebenfalls zu einer Geld- 
strafe von 25 Gulden angezogen. 
§. 6. Den Boten, welche von Seiten- 
Orten kommen, wo weder reitende, noch fah- 
rende Post geht, ist es erlaubre, Brlefe, 
Geld, kleine Pakete und Reisende von threm 
Wohnorte, oder unterwegs mitzunehmen. An 
der ersten Post-Sgarion, die sie berühren, 
müssen sie aber alles, was nach H. 4. aus- 
schlüssig zur Post geeignet ist, bei den dort 
ausgesprochenen Strafen, getreulich abliefern, 
auch daselbst die Reisenden angeben. 
#. 7. Alle fahrende Boten, ohne Aus- 
nahm, sind verbunden, jedes einzelne Stück 
ihrer Ladung nach dem Muster Lit. K. in eine 
von ihnen unterschriebene Karte auszuzeichnen, 
auch die Namen, Qualität und Wohnort der 
mitführenden Reisenden darin nachzutragen. 
Diese Karte muß, und zwar von inländischen 
Boten der Landgerichts= oder Polizeistelle ih- 
res Abfahrt: Ortes, von ausländischen aber 
der ersten Landgeriches" oder Polizeistelle, de- 
ren Siz sie betreten, zur Unterschrift vorgelege, 
auch von sämtlichen Boten, ohne Unterschied, 
der Landgerichts : oder Polizeistelle des Ab- 
saz= oder lezten Bestimmungs= Ortes, ehe 
abgepackt wird, zur gleichmässsgen Visirung 
überreicht werden. Alles dieses hat jeder Bote 
auch auf seiner Rückreise zu beobachten. 
Uncerläße der Bote die Verfassumg, oder die 
vorgeschriebene Vorlegung der Karte, so ist 
er in 25 Gulden Sorase verfallen. 
Fände sich aber eine Verheimlichung, oder 
betrügliche Einschreibung der Frachtstücke, so 
treten gegen den Boten, auch gegen den Auf- 
geber und Reisenden, so fern leztere an dem 
Verschulden, oder an der Gefährde Theil ha- 
ben die nädmlichen Strafen und derselben 
Abstuffungen ein, welche in den G. O. 4. und 
5. bestimmt worden sind. 
Wenn der Botke Frachrstücke unterwegs auf- 
nimmt, was ihnen, jedoch mir der in S. 4. ge- 
sezten Beschränkung, anmit gestattet wird, 
so find solche der Karte alsogleich nachjurra- 
gen, und die Visirung der nächsten bandges 
richts= oder Polizeistelle bei gleichen Serafen 
nachzusuchen. 
H. 8. Da die fahrende Post weder Schieß- 
Pulver, noch dzende, oder leicht entzündliche 
Geister und Oehle annimmt, so ist den Bocen 
die Verführung dieser Arrtkel frei gegeben. 
Auch ist denselben erlaubt, Vikcualien und 
Gerränke, ohne Rücksicht auf Gewiche, auch 
auf miegebrachte Rezepte zubereirete Arzeneten 
zu verfahren. 
§. o. Kein Bote soll, bei s0 Gulden 
Snafe, unterwegs Pferde, oder Wagen wech- 
seln. Ereignete sich ein unvorgesehener Norh- 
fall, so hat der Bote auf der Seelle bei der 
Orts-Obrigkeit davon die Anzeige zu machen, 
sich mie einer Urkunde, was zu seiner Befar- 
derung verfügt worden, zu versehen, und 
solche mie der oben bemerkten Karte der Landge- 
richts= oder Polizeistelle zu übergeben. 
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