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§. §. Wenn ein Bote, ohne dazu berech-
kiget zu seyn, Reisende mieführe, so wird die
Postwagens= Tare zum Grunde gelegt, und
gegen den Boten sowohl, als gegen den Rei-
senden die Strafe nach den nämlichen Abstu'
fungen erkannt; sofort der Reisende im drit-
ten Uebertrecungsfalle ebenfalls zu einer Geld-
strafe von 25 Gulden angezogen.
§. 6. Den Boten, welche von Seiten-
Orten kommen, wo weder reitende, noch fah-
rende Post geht, ist es erlaubre, Brlefe,
Geld, kleine Pakete und Reisende von threm
Wohnorte, oder unterwegs mitzunehmen. An
der ersten Post-Sgarion, die sie berühren,
müssen sie aber alles, was nach H. 4. aus-
schlüssig zur Post geeignet ist, bei den dort
ausgesprochenen Strafen, getreulich abliefern,
auch daselbst die Reisenden angeben.
#. 7. Alle fahrende Boten, ohne Aus-
nahm, sind verbunden, jedes einzelne Stück
ihrer Ladung nach dem Muster Lit. K. in eine
von ihnen unterschriebene Karte auszuzeichnen,
auch die Namen, Qualität und Wohnort der
mitführenden Reisenden darin nachzutragen.
Diese Karte muß, und zwar von inländischen
Boten der Landgerichts= oder Polizeistelle ih-
res Abfahrt: Ortes, von ausländischen aber
der ersten Landgeriches" oder Polizeistelle, de-
ren Siz sie betreten, zur Unterschrift vorgelege,
auch von sämtlichen Boten, ohne Unterschied,
der Landgerichts : oder Polizeistelle des Ab-
saz= oder lezten Bestimmungs= Ortes, ehe
abgepackt wird, zur gleichmässsgen Visirung
überreicht werden. Alles dieses hat jeder Bote
auch auf seiner Rückreise zu beobachten.
Uncerläße der Bote die Verfassumg, oder die
vorgeschriebene Vorlegung der Karte, so ist
er in 25 Gulden Sorase verfallen.
Fände sich aber eine Verheimlichung, oder
betrügliche Einschreibung der Frachtstücke, so
treten gegen den Boten, auch gegen den Auf-
geber und Reisenden, so fern leztere an dem
Verschulden, oder an der Gefährde Theil ha-
ben die nädmlichen Strafen und derselben
Abstuffungen ein, welche in den G. O. 4. und
5. bestimmt worden sind.
Wenn der Botke Frachrstücke unterwegs auf-
nimmt, was ihnen, jedoch mir der in S. 4. ge-
sezten Beschränkung, anmit gestattet wird,
so find solche der Karte alsogleich nachjurra-
gen, und die Visirung der nächsten bandges
richts= oder Polizeistelle bei gleichen Serafen
nachzusuchen.
H. 8. Da die fahrende Post weder Schieß-
Pulver, noch dzende, oder leicht entzündliche
Geister und Oehle annimmt, so ist den Bocen
die Verführung dieser Arrtkel frei gegeben.
Auch ist denselben erlaubt, Vikcualien und
Gerränke, ohne Rücksicht auf Gewiche, auch
auf miegebrachte Rezepte zubereirete Arzeneten
zu verfahren.
§. o. Kein Bote soll, bei s0 Gulden
Snafe, unterwegs Pferde, oder Wagen wech-
seln. Ereignete sich ein unvorgesehener Norh-
fall, so hat der Bote auf der Seelle bei der
Orts-Obrigkeit davon die Anzeige zu machen,
sich mie einer Urkunde, was zu seiner Befar-
derung verfügt worden, zu versehen, und
solche mie der oben bemerkten Karte der Landge-
richts= oder Polizeistelle zu übergeben.
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