1543
h. 10. Allen Schiff: und Floßleuten wird
verboten, Briefe, offene Frachtbriefe allein
wausgenommen, sodann Frachtstücke, die nicht
ober 15 Pfund Münchner= Gewichte wiegen,
oder Geld zu verführen. Sie sind auch, wie
die Boten, an die Erholung einer begitima-
tions-Urkunde, Verfertigung einer getreuen
Karte und derselben Vorzeigung bei den
Landgeriches= oder Polizeistellen angewiesen;
alles bei den, in den S. G. 3. 4. und 7. auf die
Uebertretung, Unterlassung, Verheimlichung,
oder sonstige Gefährde bestimmten und sowohl
gegen die Schiff= und Floßleute, als gegen die
Aufgeber zu vollziehenden Serafen.
F. 11. Von den erkannten Strasen soll
Unserm Post= Aerar die einfache Portoge-
bühr bezahlt, von dem Ueberschusse aber die
eine Hälfte dem Anzeiger zugetheilt, und die
andere Hälfte zur Postarmenkasse dahier gelie-
fert werden.
C. 12. Gegen jeden Boten, Schiff= und
Floßmann ist auf erstes Verlangen Unserer
Postbeamten von den Landgerichts= und Po-
lizeistellen die Visstation unweigerlich und un-
verweilt vorzunehmen. Auch bei den von
Amts wegen vorzukehrenden Visitationen und
Untersuchungen ist der Postbeamte, wenn er im
ndmlichen Orte wohnt, jedesmal beizuziehen.
Diese Unsere Verordnung haben Unsere
sämtliche Landgerichts= und Yolizeistellen vom
I. des künftigen Monats August an streng
Lit. A.
1544
zu vollziehen; zu dem Ende die einheimischen
Boten-Schiff= und Floßleure sowohl, als die
fremden, leztere an dem Orte, wo sie den Sit
eines Landgerichts, oder einer Polizeikommission
das erstemal betreten, vorzurufen, von dem
Fanzen Inhalte der Verordnung zu verständigen,
und das darüber abgehaltene Protokoll Unse-
rer General-Post-Direkeion dahier einzusen-
den; nach Ablaufe der dreimonatlichen Frist
keinen Boten, Schiff= oder Floßmann ohne
die vorschriftmässige Legitimations: Urkunde
passiren zu lassen, und jene, welche damie
nicht versehen sind, nach dem Inhalte dersel-
ben unnachsichtlich zu behandeln; das Auf= und
Abpacken der Boten, Schiff= und Floßleute
durch sachkündige, vertraute Personen beobach-
ten zu lassen; keiner Karte, sie sen denn or-
denclich und deutlich verfaßt, die unentgeldlich
beizuschreibende Vissrung zu gewähren; bei
vorkommenden Verdachts -Gründen an dem
Abfahrts = Ankunfts = oder Nachtquartiers-
Orte genaue Visitation vorzunehmen; die schul-
dig befundenen zu bestrafen, auch vor der
nächsten Strafenstuffe zu warnen, und die
Straf= Protokolle jedesmal Unserer General=
Dost-Direktion dahier einzusenden.
München den 15. Juli 1808.
Mar Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf koͤniglichen allerhoͤchsten Befehl
von Flad.
Fracht-Karte
des N. N., Botens zu KM.welcher abgefahren ist von 7K. nach 7. den 180
Beschreibung E Aufgabs- Bestim- Muͤnchner-
des Stücks und der Ort. mungs-Ort. Addresse. /Gewicht. Inhalt.
S. Emballage. ·– 2