Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1543 
h. 10. Allen Schiff: und Floßleuten wird 
verboten, Briefe, offene Frachtbriefe allein 
wausgenommen, sodann Frachtstücke, die nicht 
ober 15 Pfund Münchner= Gewichte wiegen, 
oder Geld zu verführen. Sie sind auch, wie 
die Boten, an die Erholung einer begitima- 
tions-Urkunde, Verfertigung einer getreuen 
Karte und derselben Vorzeigung bei den 
Landgeriches= oder Polizeistellen angewiesen; 
alles bei den, in den S. G. 3. 4. und 7. auf die 
Uebertretung, Unterlassung, Verheimlichung, 
oder sonstige Gefährde bestimmten und sowohl 
gegen die Schiff= und Floßleute, als gegen die 
Aufgeber zu vollziehenden Serafen. 
F. 11. Von den erkannten Strasen soll 
Unserm Post= Aerar die einfache Portoge- 
bühr bezahlt, von dem Ueberschusse aber die 
eine Hälfte dem Anzeiger zugetheilt, und die 
andere Hälfte zur Postarmenkasse dahier gelie- 
fert werden. 
C. 12. Gegen jeden Boten, Schiff= und 
Floßmann ist auf erstes Verlangen Unserer 
Postbeamten von den Landgerichts= und Po- 
lizeistellen die Visstation unweigerlich und un- 
verweilt vorzunehmen. Auch bei den von 
Amts wegen vorzukehrenden Visitationen und 
Untersuchungen ist der Postbeamte, wenn er im 
ndmlichen Orte wohnt, jedesmal beizuziehen. 
Diese Unsere Verordnung haben Unsere 
sämtliche Landgerichts= und Yolizeistellen vom 
I. des künftigen Monats August an streng 
Lit. A. 
  
1544 
zu vollziehen; zu dem Ende die einheimischen 
Boten-Schiff= und Floßleure sowohl, als die 
fremden, leztere an dem Orte, wo sie den Sit 
eines Landgerichts, oder einer Polizeikommission 
das erstemal betreten, vorzurufen, von dem 
Fanzen Inhalte der Verordnung zu verständigen, 
und das darüber abgehaltene Protokoll Unse- 
rer General-Post-Direkeion dahier einzusen- 
den; nach Ablaufe der dreimonatlichen Frist 
keinen Boten, Schiff= oder Floßmann ohne 
die vorschriftmässige Legitimations: Urkunde 
passiren zu lassen, und jene, welche damie 
nicht versehen sind, nach dem Inhalte dersel- 
ben unnachsichtlich zu behandeln; das Auf= und 
Abpacken der Boten, Schiff= und Floßleute 
durch sachkündige, vertraute Personen beobach- 
ten zu lassen; keiner Karte, sie sen denn or- 
denclich und deutlich verfaßt, die unentgeldlich 
beizuschreibende Vissrung zu gewähren; bei 
vorkommenden Verdachts -Gründen an dem 
Abfahrts = Ankunfts = oder Nachtquartiers- 
Orte genaue Visitation vorzunehmen; die schul- 
dig befundenen zu bestrafen, auch vor der 
nächsten Strafenstuffe zu warnen, und die 
Straf= Protokolle jedesmal Unserer General= 
Dost-Direktion dahier einzusenden. 
München den 15. Juli 1808. 
Mar Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf koͤniglichen allerhoͤchsten Befehl 
von Flad. 
Fracht-Karte 
  
des N. N., Botens zu KM.welcher abgefahren ist von 7K. nach 7. den 180 
Beschreibung E Aufgabs- Bestim- Muͤnchner- 
des Stücks und der Ort. mungs-Ort. Addresse. /Gewicht. Inhalt. 
S. Emballage. ·– 2 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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