Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

175t! 
Apil l. J. ist verordnet worden, daß, wenn 
auch das königliche Kantons Reglement vom 
30. April 180. noch zur Zeic in der Provinz 
Anebach nicht förmlich ausgeschrieben sey, es 
doch zweckmässiger gefunden werde, die Art 
des Aushebungs-Geschäftes in hiesiger Pro- 
vinz ganz auf die nämliche Art, wie in den 
übrigen Theilen der Monarchie zu betreiben. 
In den älteren Prorinzen werden nach G. 22. 
des gedachten Reglements die von dem Zivil- 
Kommissär in jedem Landgerichte und respek- 
rive in den Städten ausgezeichneten Land-Ka- 
pitulanten von dem einschlägigen Landrichter, 
oder Magistrate ausgehoben, und durch eine 
Gerichts-Person entweder an die angeordnete 
Assenrirungs-Kommisston, je nachdem die 
Aushebung in gresser Anzahl geschieht, oder 
zeradezu an die betreffenden Regimenter und 
Bataillons abgeliefert. 
Die hiebei für den Distrikts-Zivil: Kom- 
missär, den Landrichter und Aktuar, sodann 
den Gerichtsdiener sich ergebenden Kosten wer- 
den mittelst Umlage von den kantonspflich- 
gen Gemeinden erholt. 
Indem nun diese allerhöchste Willens-Mei- 
nung zur allgemeinen Kenmiß gebracht wird, 
werden auch die treffenden Stellen angewiesen, 
sich hlenach auf das genaueste zu achten, und 
in Hinsicht der Kosten bestimmt, daß deren auf 
die Staats-Kasse ehehin erfolgte Zahlungs- 
Anweisung vom r. Oktober 1807 an nicht 
mehr statt finden kann, sondern ebenfalls 
auf die kantonspflichtigen Gemeinden umge- 
legt und eingehoben werden müssen. 
  
1895= 
Wenn die Aushebung der Rekruten in ein- 
ghangsbemerkter Are besorgt, und solche nichr 
mehr durch bewassnete Bürger-Miliz eskor- 
tirt werden, da militärische Assistenz überhaupt 
nur bei Widersezlichkeiten statt finder, so wer- 
den auch die bisherigen beträchtlichen Kosten 
sich ziemlich vermindern, und sind alle derglei- 
chen Kosten bei der staatsrechrlichen Sektion 
der königlichen Kammer, als demjenigen Kolle- 
gium, welches die Rekrutirung zu beforgen 
hat, zu liquidiren. 
Da übrigens auch bemerkt worden ist, daß 
bei Verpflegung der bei den Aemtern arretirten 
Militér-Personen seither kein gleichheitlicher 
Maßstab eingehalten worden ist, so wird zu- 
gleich hiedurch bekannt gemacht, daß für je- 
den militärischen Arrestanten mehr niche, als 
acht Kreuzer täglich, mir Einschlusse des Bro- 
des, gesodert werden därfen. In dem Falle, 
wo ein Militär= Arrestaut durch den Amts- 
diener an die nächste Milirär-Sgation abzu- 
liesern ist, erhält dieser dreissig Kreuzer täglich 
und wenn ihm noch ein Gehilf dazu nöthig 
wird, erhält dieser zwanzig Kreuzer. 
Weitere Auslagen koͤnnen in keinem Falle 
passiren, und unterliegen dem Striche, wenn 
sie dennoch liquidirt werden sollten; wonach 
sich ebenfalls auf das Genaueste zu achten ist. 
Ansbach den 14. Juli 1808. 
Koͤnigliches General-Landes-Kom- 
missariat in Franken. 
Graf von Thürheim. 
Häuleis,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.