175t!
Apil l. J. ist verordnet worden, daß, wenn
auch das königliche Kantons Reglement vom
30. April 180. noch zur Zeic in der Provinz
Anebach nicht förmlich ausgeschrieben sey, es
doch zweckmässiger gefunden werde, die Art
des Aushebungs-Geschäftes in hiesiger Pro-
vinz ganz auf die nämliche Art, wie in den
übrigen Theilen der Monarchie zu betreiben.
In den älteren Prorinzen werden nach G. 22.
des gedachten Reglements die von dem Zivil-
Kommissär in jedem Landgerichte und respek-
rive in den Städten ausgezeichneten Land-Ka-
pitulanten von dem einschlägigen Landrichter,
oder Magistrate ausgehoben, und durch eine
Gerichts-Person entweder an die angeordnete
Assenrirungs-Kommisston, je nachdem die
Aushebung in gresser Anzahl geschieht, oder
zeradezu an die betreffenden Regimenter und
Bataillons abgeliefert.
Die hiebei für den Distrikts-Zivil: Kom-
missär, den Landrichter und Aktuar, sodann
den Gerichtsdiener sich ergebenden Kosten wer-
den mittelst Umlage von den kantonspflich-
gen Gemeinden erholt.
Indem nun diese allerhöchste Willens-Mei-
nung zur allgemeinen Kenmiß gebracht wird,
werden auch die treffenden Stellen angewiesen,
sich hlenach auf das genaueste zu achten, und
in Hinsicht der Kosten bestimmt, daß deren auf
die Staats-Kasse ehehin erfolgte Zahlungs-
Anweisung vom r. Oktober 1807 an nicht
mehr statt finden kann, sondern ebenfalls
auf die kantonspflichtigen Gemeinden umge-
legt und eingehoben werden müssen.
1895=
Wenn die Aushebung der Rekruten in ein-
ghangsbemerkter Are besorgt, und solche nichr
mehr durch bewassnete Bürger-Miliz eskor-
tirt werden, da militärische Assistenz überhaupt
nur bei Widersezlichkeiten statt finder, so wer-
den auch die bisherigen beträchtlichen Kosten
sich ziemlich vermindern, und sind alle derglei-
chen Kosten bei der staatsrechrlichen Sektion
der königlichen Kammer, als demjenigen Kolle-
gium, welches die Rekrutirung zu beforgen
hat, zu liquidiren.
Da übrigens auch bemerkt worden ist, daß
bei Verpflegung der bei den Aemtern arretirten
Militér-Personen seither kein gleichheitlicher
Maßstab eingehalten worden ist, so wird zu-
gleich hiedurch bekannt gemacht, daß für je-
den militärischen Arrestanten mehr niche, als
acht Kreuzer täglich, mir Einschlusse des Bro-
des, gesodert werden därfen. In dem Falle,
wo ein Militär= Arrestaut durch den Amts-
diener an die nächste Milirär-Sgation abzu-
liesern ist, erhält dieser dreissig Kreuzer täglich
und wenn ihm noch ein Gehilf dazu nöthig
wird, erhält dieser zwanzig Kreuzer.
Weitere Auslagen koͤnnen in keinem Falle
passiren, und unterliegen dem Striche, wenn
sie dennoch liquidirt werden sollten; wonach
sich ebenfalls auf das Genaueste zu achten ist.
Ansbach den 14. Juli 1808.
Koͤnigliches General-Landes-Kom-
missariat in Franken.
Graf von Thürheim.
Häuleis,