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Bekanntmachungen.
(Die nähere Bestimmung der Wasser= und kand-
Weggeldes-Erhebung betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Nachstehende in Folge allerhöchsten königli-
chen Reskripts vom 15. Juli l. J. an die vier
Maut= Jnspektionen erlassene Verordnung,
wegen näherer Bestimmung der Wasser und
Land-Weggeldes-Erhebung, wird durch das
Regierungs-Blatt zu Jedermanns Kenntniß
und Darnachachtung hiemit öffentlich bekannt
gemacht.
Da, wegen der Erholung des inländischen
Weggeldes, und insbesondere wegen Einbrin-
gung des Wasser:Weggeldes, sich mehrere
Mißverständnisse ergeben haben, so wird nach
Inhalt des auf den von unterzeichneter Stelle
erstatteten Bericht erfolgten allerhöchsten Re-
skripes vom 15. Juli d. J. hiemir verorduer,
wie folgt:
1. Fuhr: und Botenleute, dann Handels-
leute mit Kurschen, worauf Waaren gepackt
sind, müssen von den bei sich führenden
Weinen, Gütern und Waaren jeder Arc,
auch inner Landes, wie auch, wenn sie die
Mautlinie überschreiten, nach Inhalte des
72. C. der neuesten Zoll-Ordnung das Weg-
geld von einem Hall: und Maut-Amcte zum
anderen mit 1 Pfenninge vom Zentner und von
der Stunde entrichten; die Eintrites= Station
darf also die Weggelds-Behandlung nur bis
zum nächsten Maut= oder Hallamte vornehmen.
Bleibt das Gur im Lande, so holt das lezte
Hallamt den zweiten Pfenning nach, und hie-
durch wird die Erholung des Consumo-Weg-
—.
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geldes mit zwei Pfenningen vom Zentner und
von der Stunde ohne Beschwerung der Kom-
merziancen erleichtert.
Wenn ein Gut zu keinem Hallamte ange-
wiesen werden kann, so muß die erste Station
die ganze Weggelds-Gebühr erholen; wenn
ein Transtto-Gut nur durch eine kurze Serecke
des #andes geführt wird, und ohne Berührung
eines Hallamtes wieder austritt, so muß auch
in diesem Falle von der Einbruch -Scation
das ganze Weggeld bis zum Austritte erholt
werden; ausserdem aber muß von dem ersten
verhandelnden Amte bis zum nächsten Hall-
oder Mauc-Amte, und nicht weiter, nach
obiger Vorschrift die Weggelds-Erhebung ges
schehen, und die weicere Weggelds= Berichti-
gung den nachfolgenden Hall- und Mant-“
Aemtern (welche gleichfalls nur von einem
Amte zum andern behandeln) überlassen, folg-
lich dahin angewiesen werden.
Unter Fuhrleuten werden nicht allein diese-
nigen verstanden, welche das Fuhrwesen zu
ihrem Gewerbe machen, und sich beständig mie
Güterführen beschäfügen, sondern auch die
Landleute, welche Wein, Güter und Waaren
gegen Lohn führen, wenn ihnen hiezu eine Zeit
übrig ist.
2. Wenn aber die Fuhrleute und Boten nur
allein Kandes= Produkte, oder Viktnalirn zur
Ladung haben, das ist, Geweid, Bier, Kälber,
Holz, Kohlen, Bausteine, Ziegelsteine, Kalk,
Gips, und andere Gegenstände der Landwirth-
schaft, so darf hievon inner Landes kein Weg-
geld erholt werden, und wird dasselbe nur
alsdann gefoderr, wenn mit diesen Gegenstan-
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