Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1553 
Bekanntmachungen. 
(Die nähere Bestimmung der Wasser= und kand- 
Weggeldes-Erhebung betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Nachstehende in Folge allerhöchsten königli- 
chen Reskripts vom 15. Juli l. J. an die vier 
Maut= Jnspektionen erlassene Verordnung, 
wegen näherer Bestimmung der Wasser und 
Land-Weggeldes-Erhebung, wird durch das 
Regierungs-Blatt zu Jedermanns Kenntniß 
und Darnachachtung hiemit öffentlich bekannt 
gemacht. 
Da, wegen der Erholung des inländischen 
Weggeldes, und insbesondere wegen Einbrin- 
gung des Wasser:Weggeldes, sich mehrere 
Mißverständnisse ergeben haben, so wird nach 
Inhalt des auf den von unterzeichneter Stelle 
erstatteten Bericht erfolgten allerhöchsten Re- 
skripes vom 15. Juli d. J. hiemir verorduer, 
wie folgt: 
1. Fuhr: und Botenleute, dann Handels- 
leute mit Kurschen, worauf Waaren gepackt 
sind, müssen von den bei sich führenden 
Weinen, Gütern und Waaren jeder Arc, 
auch inner Landes, wie auch, wenn sie die 
Mautlinie überschreiten, nach Inhalte des 
72. C. der neuesten Zoll-Ordnung das Weg- 
geld von einem Hall: und Maut-Amcte zum 
anderen mit 1 Pfenninge vom Zentner und von 
der Stunde entrichten; die Eintrites= Station 
darf also die Weggelds-Behandlung nur bis 
zum nächsten Maut= oder Hallamte vornehmen. 
Bleibt das Gur im Lande, so holt das lezte 
Hallamt den zweiten Pfenning nach, und hie- 
durch wird die Erholung des Consumo-Weg- 
  
—. 
1554 
geldes mit zwei Pfenningen vom Zentner und 
von der Stunde ohne Beschwerung der Kom- 
merziancen erleichtert. 
Wenn ein Gut zu keinem Hallamte ange- 
wiesen werden kann, so muß die erste Station 
die ganze Weggelds-Gebühr erholen; wenn 
ein Transtto-Gut nur durch eine kurze Serecke 
des #andes geführt wird, und ohne Berührung 
eines Hallamtes wieder austritt, so muß auch 
in diesem Falle von der Einbruch -Scation 
das ganze Weggeld bis zum Austritte erholt 
werden; ausserdem aber muß von dem ersten 
verhandelnden Amte bis zum nächsten Hall- 
oder Mauc-Amte, und nicht weiter, nach 
obiger Vorschrift die Weggelds-Erhebung ges 
schehen, und die weicere Weggelds= Berichti- 
gung den nachfolgenden Hall- und Mant-“ 
Aemtern (welche gleichfalls nur von einem 
Amte zum andern behandeln) überlassen, folg- 
lich dahin angewiesen werden. 
Unter Fuhrleuten werden nicht allein diese- 
nigen verstanden, welche das Fuhrwesen zu 
ihrem Gewerbe machen, und sich beständig mie 
Güterführen beschäfügen, sondern auch die 
Landleute, welche Wein, Güter und Waaren 
gegen Lohn führen, wenn ihnen hiezu eine Zeit 
übrig ist. 
2. Wenn aber die Fuhrleute und Boten nur 
allein Kandes= Produkte, oder Viktnalirn zur 
Ladung haben, das ist, Geweid, Bier, Kälber, 
Holz, Kohlen, Bausteine, Ziegelsteine, Kalk, 
Gips, und andere Gegenstände der Landwirth- 
schaft, so darf hievon inner Landes kein Weg- 
geld erholt werden, und wird dasselbe nur 
alsdann gefoderr, wenn mit diesen Gegenstan- 
101
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.