Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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rationen zu eröffnen, dann dieselbe zu deren 
genauesten Befolgung anzuweisen. 
München den 20. Juli r08. 
Königliche General Zoll= und 
Maut-Direktion. 
Miller. 
Weymar. 
  
(Die Verwerthung der sämtlichen Forst-Produkte 
bekreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Da Seine königliche Majestär, vermög 
allerhöchsten Reskripts vom 6. I. M., die bis- 
her in den mehreren Provinzen bestandenen 
Verschiedenheiten bei der Verwerthung der 
Forst-Produkte aufgehoben haben, und sowohl 
mehr Gleichförmigkeit, als auch eine strengere 
Kontrolle bei diesem Geschäfte einführen wol- 
len; so haben Allerhöchstdieselbe die nach- 
folgenden Bestimmungen diesfalls zu verord- 
nen geruht: 
1. „Mit dem Eintritte des nächsten Etats- 
Jahres soll in dem ganzen Umfange Unsers 
Königreiches ein sleicher Geschäftsgang ein- 
geführt, und die Verwerthung sämtlicher 
aus Unseren Domänen: Waldungen erzielt 
werdender Forst-Produkte in der Regel durch 
eine öffentliche Versteigerung bei einer allge: 
meinen Konkurrenz bewirkt werden.“ 
a. „Die für eine jede Forst,. Revier nach der 
Holz. Gattung, dem Holz-Absaze, dem Preise 
der UbrigenLebens-Bedürfnisse, und besonderen 
Lokal: Verhälenisse auszumittelnde Holz- 
Taxe soll bei diesen Versteigerungen zum Maß- 
stabe und Ansaze genommen werden.“ 
1558 
„Und obschon 
3. Die Zeitbestimmung und die Vornahme 
dergleichen Holzversteigerungen fortwährend 
zu der eigentlichen Dienstes = Funktion der 
zeitlichen Oberförster gehèrr; so sollen jedoch 
die einschlagenden Rentbeamten, welche eben 
auch von dem reinen Ertrage der Forstgefälle 
ihren Antheil beziehen, verbunden seyn, je- 
der ihnen von Forstamts wegen bekannt zu 
machenden Versteigerung in eigener Person 
beizuwohnen, und das Duplikat des Ver- 
steigerungs-Protokolls zu führen, oder im 
persönlichen Verhinderungs-Falle durch ei- 
nen zu dieser Versteigerungs = Kontrolle zu 
kommittirenden verpflichteten Rentamte: Akr- 
mar führen zu lassen, welches mir jenem des 
Oberförsters jedesmal zur Ratifikation des 
obersten Forstamtes einzuschicken ist.“ 
4. Wenn besondere Lokal-Verhälenisse eine 
Auenahme von der Versteigerung bedingen, 
so haben die königlichen Forstämrer eine mo- 
tivirte Anzeige hievon an die vorgesezte In- 
spekrion, mirrelst Beifügung der der Loka- 
litkt angemessenen Vorschläge über die vor- 
theilhafteste Berwerthung der Forst Produkte, 
zu erstatren, und die Inspektion diese Vor- 
schläge unter Begleitung eines Gutachtens 
zur unterfertigten Stelle zu befördern. 
München den 1F. Juli 180;. 
Königliches Oberstes Forstamt. 
Karl Zylluhardt. 
Kreitmaser. 
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