Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1581 
Bekanntmachung. 
  
(Die Aufgaben auf den Post-Wagen und die 
dießfalligen Taxen betreffend.) 
Im Namen Seiner Masjestät des Königs. 
Zufolge einer, in Betreff der Post Wagen- 
Taxe und Bestimmung der Aufgaben unterm 
14. Juni dieses Jahrs anher erfolgten aller- 
böchsien Verordnung, macht endesunterzeich- 
nete Stelle zur Wissenschaft und Nachach- 
tung allgemein bekannt, wie folge: 
1. Jeder Aufgeber hat den Inbalt und den 
Wereb der den königlichen Post-Wagen zu 
übergebenden Sendungen getreulich anzuge- 
ben: jede falsche Angabe wird um den Be- 
trag des zebenfachen Porto bestraft. Nur 
Akten, Rechnungen und andere derlei Pa- 
piere können auch ohne Angabe eines Wertbs 
abgesendet werden. 
2. Jeder Aufgeber erbält, auf sein Ver- 
langen, für das der Post-Wagens= Erpedir 
tion Übergebene Frachtstück gegen die Ge- 
bühr von 4 Kr. einen Schein. 
3. Das königliche Postwesen baftet für 
die gure Beförderung und sichere Bestellung 
der zu dem Post-Wagen aufgegebenen Seücke, 
und leistet den vollen Ersaz des getreulich an- 
gegebenen Werthe, im Falle durch die Schuld 
eines königlichen Yostbediensteten ein Fracht- 
stück in Verlust kömmt. Es ist jedoch er- 
federlich daß die Aufgeber sich binnen ei- 
nem Vierteljahre vom Tage der geschehenen 
  
1582 
Aufgabe an melden und ihre Reklamation 
vorbringen. 
4. Die Aufgabe jedes Frachtstücks, so wie 
die Ueberbringung der Bagage der Reisenden, 
muß bei den Hauptpost: Wagens-Erpedi- 
tionen zwei Stunden vor Abgange des Wa- 
gens, bei den übrigen aber eine Stunde vor 
Abgange desselben gescheben. Was später zur 
Post gebracht wird, kann auf sichern Ab- 
hang an dem nämlichen Postrag nicht rechnen. 
§. Jede Waaren; oder Geld-Sendung muß 
von dem Aufgeber verhältuißmässig gut ge- 
packt, mit deutlicher Aufschrift verseben, und 
besonders an den Schlüssen gut gesiegelt zur 
Post gebracht werden. 
Jeder Inhalt von höberm Werth, Sei- 
den-Waaren und alle Gegenstände, welche 
durch Nässe oder Reibung leicht Schaden 
nehmen, müssen in Kisten gepackt und diese. 
noch in Wachstuch und Strob mit Rupfen 
emballirt werden: nur dann kann der Auf- 
geber wegen Beschädigung durch die Packung 
auf dem Post-Wagen, Reibung oder Nässe, 
Schadens= Ersaz fodern. 
Grössere Geld= Sendungen müssen in Ki- 
sten oder Fässer gepackt, allenthalben gut 
geraist, in Stroh und grobe teinwand em- 
ballirt, und besonders an den Nähten gur 
gesiegelt senn. Das Geld selbsi muß in 
Säcke gepackt in die Kisten oder Fässer ge- 
legt werden. 
Geldsendungen bis zu §— 600 Gulden 
können in Papier wohl verpackt aufgegeben, 
103“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.