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Bekanntmachung.
(Die Aufgaben auf den Post-Wagen und die
dießfalligen Taxen betreffend.)
Im Namen Seiner Masjestät des Königs.
Zufolge einer, in Betreff der Post Wagen-
Taxe und Bestimmung der Aufgaben unterm
14. Juni dieses Jahrs anher erfolgten aller-
böchsien Verordnung, macht endesunterzeich-
nete Stelle zur Wissenschaft und Nachach-
tung allgemein bekannt, wie folge:
1. Jeder Aufgeber hat den Inbalt und den
Wereb der den königlichen Post-Wagen zu
übergebenden Sendungen getreulich anzuge-
ben: jede falsche Angabe wird um den Be-
trag des zebenfachen Porto bestraft. Nur
Akten, Rechnungen und andere derlei Pa-
piere können auch ohne Angabe eines Wertbs
abgesendet werden.
2. Jeder Aufgeber erbält, auf sein Ver-
langen, für das der Post-Wagens= Erpedir
tion Übergebene Frachtstück gegen die Ge-
bühr von 4 Kr. einen Schein.
3. Das königliche Postwesen baftet für
die gure Beförderung und sichere Bestellung
der zu dem Post-Wagen aufgegebenen Seücke,
und leistet den vollen Ersaz des getreulich an-
gegebenen Werthe, im Falle durch die Schuld
eines königlichen Yostbediensteten ein Fracht-
stück in Verlust kömmt. Es ist jedoch er-
federlich daß die Aufgeber sich binnen ei-
nem Vierteljahre vom Tage der geschehenen
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Aufgabe an melden und ihre Reklamation
vorbringen.
4. Die Aufgabe jedes Frachtstücks, so wie
die Ueberbringung der Bagage der Reisenden,
muß bei den Hauptpost: Wagens-Erpedi-
tionen zwei Stunden vor Abgange des Wa-
gens, bei den übrigen aber eine Stunde vor
Abgange desselben gescheben. Was später zur
Post gebracht wird, kann auf sichern Ab-
hang an dem nämlichen Postrag nicht rechnen.
§. Jede Waaren; oder Geld-Sendung muß
von dem Aufgeber verhältuißmässig gut ge-
packt, mit deutlicher Aufschrift verseben, und
besonders an den Schlüssen gut gesiegelt zur
Post gebracht werden.
Jeder Inhalt von höberm Werth, Sei-
den-Waaren und alle Gegenstände, welche
durch Nässe oder Reibung leicht Schaden
nehmen, müssen in Kisten gepackt und diese.
noch in Wachstuch und Strob mit Rupfen
emballirt werden: nur dann kann der Auf-
geber wegen Beschädigung durch die Packung
auf dem Post-Wagen, Reibung oder Nässe,
Schadens= Ersaz fodern.
Grössere Geld= Sendungen müssen in Ki-
sten oder Fässer gepackt, allenthalben gut
geraist, in Stroh und grobe teinwand em-
ballirt, und besonders an den Nähten gur
gesiegelt senn. Das Geld selbsi muß in
Säcke gepackt in die Kisten oder Fässer ge-
legt werden.
Geldsendungen bis zu §— 600 Gulden
können in Papier wohl verpackt aufgegeben,
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