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9. Jedes dem Post Wagen übergebene,
in das Ausland, insbesondere aber nach Frank-
reich, Italien, und den österreichischen Staa-
ten gehörige Frachestück muß, ausser dem
etwa erfoderlichen Frachebriefe, annoch mit
einer besondern, von dem Aufgeber unterfer-
tigten Deklaration versehen seyn. Eine sol-
che Deklaration muß enthalten: die vollstan-
dige Addresse desjenigen, an welchen das
Frachestück gestellt ist; die Benennung des
Stücks nach seiner Packung; die Vormer-
kung der Zeichen; die vollständige Bekannt=
machung des ganzen oder verschiedenen In-
bales desselben; den Werth, den Ort und
den Tag der Aufgabe.
10. Briese mit einzelnen Goldstäcken, mit
Papieren, welche dem baaren Gelde gleich-
kommen, müssen offen zur Post gebracht, in
Beiseyn des Aufgebers von dem Post-Beam-
ten nachgezählt, mit dem Ames und dem
Privat-Siegel des Aufgebers innen und
aussen wohl versiegelt werden. Die Taxe
biefür ist ohne Rücksicht auf die Grösse der
Summe: Kr.
1I. Dem Publiko ist es freigestellt, die den
königlichen Post-Wagen übergeben werdende
Frachtstücke entweder sogleich bei der Auf-
gabe zu frankiren, oder aber unseankirt ab:
laufen zu lassen. Nur die nach den öster-
reichischen Staaten abgebende Post-Wagens-
Stücke müssen dermal bis auf die Grenze
sogleich bei der Aufgabe bezahlt werden.
12. Die Tare für Geld und jene für die Ef-
sekten-Versendungen, so wie der Lokal-Mei-
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lenzeiger, ist bei jeder Post-Expedition vor
dem Post-Büreau oͤffentlich ausgehaͤngt, und
kann von jedem Aufgeber eingesehen werden.
Bey den Hauptpost-Wagens= Erpeditio-
nen und bei den königlichen Postämtern
werden auch die Tax-Tabellen, tokal-Mei-
lenzeiger und gegenwäártige Verordnung ge-
gen Erlag von 36 Kr. abgegeben.
13. Akten, Rechnungen, und andere derlei:
Papiere bezablen, wenn kein bestimmter
Wertb angegeben ist, das Portco nach dem
Gewichte: ist aber ein bestimmter Werth an-
gegeben, so bezahlen solche die Taxe nach
dem Tariff für die baare Geld-Sendungen,
wenn solcher Höber als die Tare nach dem
Gewichte ausschlägt. Im ersten Falle wird
von Seiten des königlichen Postwesens bei
sich ergebendem Verlust eines solchen Pa-
quets nur die Abschreib-Gebühr, und diese
böchstens mit 25# fl. an den Reklamauten er-
sezt.
Alle Geld-Sendungen werden nach dem
hiefuͤr bestimmten Tariff taxirt; mit Aus-
nahme der Scheidemuͤnze, und wenn zu
Geld Waare gepackt ist: in diesen Faͤllen
wird das Porto nach der Gewichts-Taxe er-
boben, wenn diese boͤher als der Geld-Ta-
riff ausschlaͤgt.
Eben so werden die Effekten nicht nach
dem Gewichte, sondern nach dem Tariff fuͤr
die Geld Sendungen tarirt, wenn der an-
gegebene Wertb nach solchen eine böhere Taxe
ausweiset.