1593
Koͤniglich-Baierisches
1594
Regierung sblat t.
—
XXXVII. Stück. München, Mittwoch den z. August 1808.
Allgemeine Verordnungen.
(Die noch bestehenden Nennen-Klöster betreffend.)
Wir Maximil an Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nach Vernehmung Unserer General-Kom-
missariate über den gegenwärtigen Zustand der
Nonnen= Klöster, welche in Unserm Reiche
noch bestehen, haben Wir über diesen Gegen-
stand beschlossen, wie folgt:
1. Jeder Nonne soll es zu jeder Zeit frei
stehen, aus dem Kloster zu treten, und ihre
Peusson ausser dem Kloster zu geniessen, wenn
sie vorläufig die Bewilligung bei dem General=
Kommissariate ihres Kreises nachgesucht und
erhalten hat.
2. Die ausgetretenen Reonnen haben die
Verbindlichkeit auf sich, zu allen ihrem Stande
und ihren Fähigkeiten angeneessenen Diensten
sich gebrauchen zu lassen.
3. Jene Nonnen, deren Klöster bisher der
Erziehung und dem Unterrichte der weiblichen
Ingend, oder der Krankenpfkege gewidmet
waren, haben sich ferner nach den dießfalls
bestehenden, oder künstig erscheinenden Ver-
ordnungen zu achten.
4. Der Chorgesang ist in allen noch beste-
henden Nonnen= Klöstern abgeschaft.
§. Jeder Nonne, welche mit dem gewöhn-
lichen Beichtoater ihres Konvents nicht zufrie-
den ist, soll die Wahl eines andern Beichtva-
ters unter den Seelsorgern ihrer Pfarrei,
freigestellt bleiben.
6. Jeder Nonne ist erlaubt, sich mit ihren
Verwandten am Sprachgitter ohne Zeugen zu
Unterreden.
7. Jeder General: Kommissär hat dafür
zu sorgen, daß für die Klöster seines Bezirks
eine Tages: Ordnung gemeinschaftlich mit den
Bischöfen und ihren nachgeordneten Sieellen
festgesezt werde.
8. Die bis zu ihrer Auflösung noch fort-
bestehenden Nonnen Klöster sollen jährlich ein-
mal durch den Landrichter visitirt, und die
Nonnen-Kopf für Kopf vernommen werden:
eb sie keine Beschwerde über die im Kloster
übliche Disziplin zu führen haben. Die Re-
sultate der Visitation eines jeden Landgerichts,
wo Klöster bestehen, sollen dem General-Kom-
missche vorgelegt werden.
München den 23. Juli 1308.
Max Josepp.
Freiherr von Montgelas.
#Auf königlichen allerhdchsten Befehl
von Krempelhuber.
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