1595
(Die Ausschliessung peinlich behandelter Buͤrger aus
dem Bürger-Militäh-Verbande betressend.)
Wir Maximilian Joseph,
bon Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf die Anfrags-Berichte Unsers General=
Landes: Kommissariars von Baiern, wegen
Ausschliessung peinlich behandelter Bürger
von dem Dienste bei dem Bürger-Militär,
haben Wir Uns über diesen Gegenstand, mit
Rücksicht auf die einschlägigen Stellen des
neuen Keiminal-Gesezbuches, und auf das
bei dem Militärstande vorzüglich nöthige Ehr-
Gefühl, Vortrag erstatten lassen, und be-
schliessen hierauf im Allgemeinen, wie folgt:
Die Aueschliessung eines peinlich behandel-
ten Bürgers aus dem Bürger-Militär har
nur dann statt, wehn, wegen eigentlich pein-
licher Verbrechen, die Strafe des Zucht= oder
Arbeitshauses erkannt, oder der Angeschuldigte,
wegen eines Verbrechens, wobei auf diese
Serafe erkannt werden kann, bloß von der
Jnstanz absoloirt worden ist.
In anderen Fällen, bei Bestrafung blosser
Polizei-Vergehen, bei Verurtheilungen in eine
blosse Gefaͤngniß--, Geld-- und andere Strafe
solcher Art, wie auch im Allgemeinen bei voͤl-
liger Lossprechung, nachdem der Angeschuldigte
peinlich behandelt worden ist, soll eine solche
Ausschluessung nicht statt haben.
Wenach die vorhandenen und künftigen Fälle
zu entscheiden sind. Muͤnchen den 20. Juli 1808.
Max Josepb.
Freiherr von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhoͤchsten Befehl
Kobell.
1596
Auftr äáäge.
An die Stadt: und Markts-Magistrate,
dann Kommunal= Administrationen
der Provinz Baiern.
Ole Jolle In den Städten und Märkten betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Da in der neuen Zoll: und Maut-Ord-
nung vom 1. Dezember 1807 die in den
Städten und Märkren hergebrachten Zoll-
Neichnisse noch nicht aufgehoben, dagegen er-
klärt wurde, daß die Zoll: Maut: Pflaster-
Weg= und Brückengeld-Tarife einer stren-
gen Revision unterworfen, vereinfacht, und
nach Verhäl#nissen genauer bestimmt werden,
so gehr in Folge allerhöchster Enrschliessung
vom 11. I. M. den Stadt= und und Markts-
Magistraten, dann Kommunal-Administra-
tinen, welche irgend einen ZJoll zu erheben
haben, hiedurch der Austrag zu, bis 15. Au-
gust l. J.
a) die Tarife, nach welcher der Zoll erho-
ben wird,
b) den jährlichen Ertrag des Zolls nach
einer zehenjährigen Durchschnitco-Berech-
nung,
c) den Titel, worauf sich die Erhebung grün
det, und «
d) die speziele Bestimmung der Verwendung.
des Ertrages an die unterzeichnete Seelle
einzubefördern, und den oben gesezten Ter-
min um so gewisser zu beobachten, als