Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1635 — 
und 12 Rürnberger-Werkjolle in der tän- 
ge, 54 Zoll in der Breite, und 23 Zoll 
in der Dicke halten; 
2) von eben dieser Zekt an sollen auch die Zie- 
gel gut ausgebrannt, und 16 Zoll lang, 
7 Zoll breit, und 2 Zoll dick seyn: 
3) der reis der so gefertigten Backsteine 
wird auf #1 fl. rheinisch für das Tausend 
gesezt, und der Ziegel auf 13 fl. 30 kr. für 
das Tausend bestimmt; 
4) der Ziegler, dessen Ziegel“ oder Backsteine 
nicht gehbrig ausgebrannt gefunden wer- 
den, bat die Konfiskation dieses unreifen 
Bau-Materials zu gewärtigen; 
5) gleicher Strafe unterliegt derselbe, wenn 
dessen Ziegel: und Backsteine unter dem 
vorgeschriebenen Maße befunden werden; 
6) der Mauerer, oder Dachdecker, der ein 
dergleichen nicht ausgebranntes, oder der 
Vorschrift in Bezlehung auf länge, Breite 
und Dicke nicht entsprechendes Material 
verbraucht, obne die Anzeige gemacht zu 
baben, bat dieses mit einer Strafe# von 
slo Rtblen. zu büssen; 
7) ein Drittbeil der bier festgesezten Strafen 
sällt bem Polizei:-Offizianten, oder Diener 
zu, der die Unzeige gemacht har. 
8) Was die Grässe der Ziegel: und Back- 
steine betrifft, so wird dieselbe für die Stade 
und die zu der Provinz gehörigen tandge- 
richte verbindlich erklärt; der reis aber 
isi blos auf die Stadt zu beziehen, indem 
bei der Weblfeilheit des Materials diesel- 
ben in Eutsernung von der Stadt wohl- 
feiler seyn können, welches ju bestimmen 
  
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den tokal : Holizel: Behörden überlassen 
wird. 
Bamberg den 15. Juli 1808. 
Königliche landes = Direktion 
von Bamberg. 
Freiherr von Stengel. 
Kauer. 
— — — — 
Auftrag 
  
an sämLtliche königliche Rentämter der 
Provinz Baiern. 
(Das rentimtliche Rechnungswesen über Stras- 
sen= und Wasserbau-Ausgaben betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs 
wird nachstehende königliche allerhöchste 
Entschliessung vom 22. Jull l. J., eine Mo- 
disikation in dem rentämtlichen Rechnungs- 
wesen über die Strassen= und Wasserbau- 
Ausgaben betreffend, mit Beilagen A. und B, 
zur richtigen Kenntniß und genauesten Nach- 
achtung bekannt gemacht. 
München den 30. Juli 1808. 
Koͤnigliches General-Landes:Kom- 
missariat von Baiern. 
Freiherr von Weichs. 
von Schwalger. 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Die Instruktion über den Strassen: und 
Wasserbau-Rechnungs Schematismus, wel- 
che Wir unterm 4. September 1807 aller- 
gnädigst Gusfertigen liessen, bat Unsern 
Rentämtern zur möglichsten Ersparung der 
Arbeiten gestattet, über die auf Strassen- 
und Wasserbauten geleisteten Ausgaben nur 
alle Quartale einen summarischen Mannals-
	        
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