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kann; so haben Wir doch durch die unter
Lit. A. und B. anliegenden zwei Formula=
rien eine Exemplifikation derselbeu entwerfen
lassen, wovon die erste die jährliche Ueber-
sicht, und die zweite die monatlichen Ma-
nuals= Extrakte betrift.
Ee versteht sich biebei von selbst, daß bei
dem abgesonderten Extrakte über die Ausga-
ben auf den Wasserbau die nämlichen Be-
stimmungen rücksichtlich dieser Abänderung
eintreten, wie bei dem exemplifsizirten Extrak-
te über die Strassenbau-Ausgaben.
9. Sollte aus besonderen Vorkomninissen
der Fall eintreten, daß eine Ausgabe gemacht
werden muͤsse, welche nicht wohl auf eine der
bestehenden Unterabtheilungs--Rubriken ein-
getragen werden könnte, so ist biefür eine
eigene Rubrike bei jener Hauptposition des
Schematismus ohne weiters einzuschalten,
we dieselbe ihrer Natur nach bingebört.
Nur in erbeblichen und ganz zweifelbaften
Fällen ist wegen einer solchen Einschaltung
ein Anfrags= Bericht zu erstatten.
10. Aus den sämtlichen Uebersichten der
Rentimcter, und aus den während des Jahres
von Monat zu Monat einkommenden Manuals=
Ertrakten, mit Belegen, sorn#rt sodann die
dermalige Provinzial: Hauptkasse, und künf-
tig die dafür eintretende Kasse ihre Jahres-
Rechnung über die gesamten Strassen; und
Wasserbau-Ausgaben, welche Rechnung, nach
den bereits bestehenden Vorschriften, als eine
Nebeurechnung der Provinzial-Hauptkasse-
Rechnung erscheint.
11. Da diese Modiffkation bereits für den
gegenwärtigen Monat Juli in Ausführung
—..-
1640
gebracht werden soll, um alle seie dem r. Ok-
tober 1807 bei den Rentämtern über die für
das gegenwärtige Finanz-Jahr bereits bestrit-
tenen Strassen= und Wasserbau-Ausgaben
liegende Papiere zur Provinzial= Hauptkasse
zu überkommen; so muß nach Verflusse des
gegenwärtigen Monats Juli der einzusenden-
de Manuals-Extrakt nicht für den einzelnen
Monat Juli, sondern für den Zeitraum vom
1. Oktober 1807 bis Ende Juli d. J. gestellt,
und in demselben bei jedem Kapitel der Rub-
rizirung der Gesamtbetrag der sämtlichen hier-
auf bestrittenen Ausgaben ausgesprochen
werden. ,
Die fuͤr jedes Kapitel als Beilage zu ver-
fassende Spezifikation muß daber alle Aus-
gaben der 10 Monate umfassen, und mit allen
einschlägigen Papieren veristzirt sein.
Mit dem Monate August aber ist sodann
mit der ordentlichen Einsendung des eigent-
lichen Monats= Ertraktes pünktlich fortzus
fabren. 4
1a. Alle übrigen über das Strassen: un
Wasserbau-Rechnungswesen tbeils durch die
bier im Eingange angeführte Instruktion,
und tbeils durch besondere allerhöchste An-
erdnungen ertheilten Bestimmungen, welche
nicht durch gegenwärtige Modifkation abge-
ändert worden sind, verbleiben in ihrer vollen
Wirksamkeir.
München den 22. Juli r808.
Mar Josepb.
Freiberr von Hompesch.
Aauf königlichen allerhochsten Befehl
von Tribelet.