Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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kann; so haben Wir doch durch die unter 
Lit. A. und B. anliegenden zwei Formula= 
rien eine Exemplifikation derselbeu entwerfen 
lassen, wovon die erste die jährliche Ueber- 
sicht, und die zweite die monatlichen Ma- 
nuals= Extrakte betrift. 
Ee versteht sich biebei von selbst, daß bei 
dem abgesonderten Extrakte über die Ausga- 
ben auf den Wasserbau die nämlichen Be- 
stimmungen rücksichtlich dieser Abänderung 
eintreten, wie bei dem exemplifsizirten Extrak- 
te über die Strassenbau-Ausgaben. 
9. Sollte aus besonderen Vorkomninissen 
der Fall eintreten, daß eine Ausgabe gemacht 
werden muͤsse, welche nicht wohl auf eine der 
bestehenden Unterabtheilungs--Rubriken ein- 
getragen werden könnte, so ist biefür eine 
eigene Rubrike bei jener Hauptposition des 
Schematismus ohne weiters einzuschalten, 
we dieselbe ihrer Natur nach bingebört. 
Nur in erbeblichen und ganz zweifelbaften 
Fällen ist wegen einer solchen Einschaltung 
ein Anfrags= Bericht zu erstatten. 
10. Aus den sämtlichen Uebersichten der 
Rentimcter, und aus den während des Jahres 
von Monat zu Monat einkommenden Manuals= 
Ertrakten, mit Belegen, sorn#rt sodann die 
dermalige Provinzial: Hauptkasse, und künf- 
tig die dafür eintretende Kasse ihre Jahres- 
Rechnung über die gesamten Strassen; und 
Wasserbau-Ausgaben, welche Rechnung, nach 
den bereits bestehenden Vorschriften, als eine 
Nebeurechnung der Provinzial-Hauptkasse- 
Rechnung erscheint. 
11. Da diese Modiffkation bereits für den 
gegenwärtigen Monat Juli in Ausführung 
—..- 
1640 
gebracht werden soll, um alle seie dem r. Ok- 
tober 1807 bei den Rentämtern über die für 
das gegenwärtige Finanz-Jahr bereits bestrit- 
tenen Strassen= und Wasserbau-Ausgaben 
liegende Papiere zur Provinzial= Hauptkasse 
zu überkommen; so muß nach Verflusse des 
gegenwärtigen Monats Juli der einzusenden- 
de Manuals-Extrakt nicht für den einzelnen 
Monat Juli, sondern für den Zeitraum vom 
1. Oktober 1807 bis Ende Juli d. J. gestellt, 
und in demselben bei jedem Kapitel der Rub- 
rizirung der Gesamtbetrag der sämtlichen hier- 
auf bestrittenen Ausgaben ausgesprochen 
werden. , 
Die fuͤr jedes Kapitel als Beilage zu ver- 
fassende Spezifikation muß daber alle Aus- 
gaben der 10 Monate umfassen, und mit allen 
einschlägigen Papieren veristzirt sein. 
Mit dem Monate August aber ist sodann 
mit der ordentlichen Einsendung des eigent- 
lichen Monats= Ertraktes pünktlich fortzus 
fabren. 4 
1a. Alle übrigen über das Strassen: un 
Wasserbau-Rechnungswesen tbeils durch die 
bier im Eingange angeführte Instruktion, 
und tbeils durch besondere allerhöchste An- 
erdnungen ertheilten Bestimmungen, welche 
nicht durch gegenwärtige Modifkation abge- 
ändert worden sind, verbleiben in ihrer vollen 
Wirksamkeir. 
München den 22. Juli r808. 
Mar Josepb. 
Freiberr von Hompesch. 
Aauf königlichen allerhochsten Befehl 
von Tribelet.
	        
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