Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1649 
Koͤniglich-Baierisches 
1650 
Regierungsblatt. 
  
XXXIX. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 10. August 1808. 
  
Instruktion 
fuͤr die 
General-Kreis-Kommisfaäre. 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern 
**·#*1* der Konstitution Unseres Reiches ist im 
I. Titrel G. 2. die Bestimmung getroffen, 
daß das ganze Königreich nach gleichen Grund- 
sazen verwaltet, und im III. Titel G. 4, 
daß jedem Kreise ein General= Kommissär 
mit 3 bis s Kreis-Räthen vorgesezt werden 
soll. 
Zufolge dieser Konstitutionsmässigen Be- 
stimmungen verordnen Wir, daß mit dem ges 
genwärtigen Dienstjahre sämtliche dermal be- 
stebende General= tandes-Kommissariate und 
tandes: Direktionen, die Kriegs; und De- 
mainen = Kamer in Ansbach und das Gu- 
bernium in Innsbruck, ferner die in den Pro- 
vinzen Ansbach und Tirol, so wie die in Vor- 
arlberg bestehenden Kreisämter, nebst den in 
einigen Provinzen noch vorhandenen tandes- 
Kommissariaten sich auflösen, und ihre Ver- 
richtungen schliessen sollen. 
Von dem ersten Oktober dieses Jahrs an- 
fangend sollen die neuen General-Kreis- 
Kommissariate in Wirkung geseze wer- 
den, über deren 
I. Formation 
II. Wirkungskreis, und 
III. Geschäftsgang 
Wir biemit nachstehende organische Bestim- 
mungen treffen. 
I. Titel. 
Formation. 
G. 1. Jedem Kreise des Königreichs ist ein 
General-Kommis sär vorgesezt. 
I. 2. Der Standesgebalt eines Ge- 
neral-Kommissärs bestebte in 4000 Gulden. 
I. 3. Der Dienstgebalt der General= 
Kommissäre des Isar= tech= DPegniz= und 
Inn Kreises besteht in 3ooo Gulden; der 
General -Kommissäre des Main= Rezat= 
Ober: und Unter-Donau-, so wie des Ersch- 
Kreises in 2000 Gulden, und der General- 
Kommissäre des Nab= Altmühl = Regen- 
Salzach-Iller= und Eisack= Kreises in 1000 
Gulden. 
I. 4. Jedem General-Kommissär wird 
ein Kreis-Kanglei-Direktor zugegeben. 
S. ö. Der Standesgehale eines Kreis- 
Kanzlei-Direktors ist 2000 Gulden. 
§. ö. Der Dienstgehalt der Kreis- 
108
	        
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