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Kanzlei-Direktoren im Isac: ech-Pegniz-
und Inn-Kreise ist 10050 Gulden, in dem
Main= Rezat= Ober= und Unter-Donaur,
und im Etsch-Kreise 600 Gulden, in dem
Nab= Altmübl= Regen= Salzach-Iller-, und
Eisack-Kreise 200 Gulden.
OS. 7. Jedem General-Kommissär werden
3 bis § Kreis-Rätbe untergeordnet.
g. 8. Der Gehalt der Kreis-Rätbe wird
klassenmässig also bestimmt, daß
der alteste im Dienste jährlich 2000 Gulden,
der zweite - - 1800 —
und die übrigen jäbrlich
bezieben sollen.
S. 9. Der Standes:; und Dienstgehalt
der Kreis:= Räthe wird nach der pragmati-
schen Verordnung vom 1. Jänner 1805, Ar-
tikel VI. (Regierungsblart 1805, VII. Stuͤck,
Seite 227) bemessen.
1000 —
I. 10. Bei jedem General: Kreis-Kom-
missariate wird ferner folgendes Unterperso-
nal angestellt: 3 Sekretäre, von welchen
der älteste jabrlich 1999 Gulden, der andere
30% Gulden bezieht; 2 Registratoren mit
gleichem Gehalte. Hiezu kommen in dem
Isar= Kreise noch 1 Sekretär und : Re-
gistrator.
I. u1. Für die Büreaukosten und übrigen
Kanzlei: Bedürfnisse soll in jedem Kreise eine
nicht zu überschreitende Geld“ Summe sähr-=
lich angewiesen werden.
I. 12. Die Ernennung des oben bestimm-
ten Kreispersonals behalten Wir Uns vor,
und werden nach Umständen das Gutachten
1632
Unserer General-Kommistäre darüber ein-
ziehen.
. 13. Die General Kommissäre, Kreis-
Kanzlei-Direktoren und Kreie-Rälhe sieben
in den Verhältnissen als Staatsdiener, wie
solche in den Hauptverordnungen vom #. Jän-
ner##g#S, (Regierungsblatt 1 o5, VII. Stück,
Seite 235 — 2K1) und 8. Juni 130.= festge-
sezt sind, nach den näheren Bestimmungen
der Konstitution Titel III. J. .
II. Titel.
Wirkungskreis.
S. 1 J. Alle Theile der Staats-Verwaltung
und inneren öfsentlichen Angelegenbeiten,
welche durch Unsere Ministerial: Oeganisa-
tion vom 29. Oktober 1806 entweder zum Ge-
schäftskreise Unsers Ministeriums der aus:
wärtigen Verhältnisse, oder zu jenem Unsers
Ministeriums des Innern gebhören, und nicht
besenderen Centralsiellen, und ihren Unterbe-
börden übertragen sind, werden in einem je:
den Kreise unter der teitung gedachter Mini-
sterien einem General= Kommissär an-
vertraut.
S. 15. Die Gebiets-Grenzen eines jeden
Kreises sind durch eine besondere allerhöchste
Verordnung bezeichnet. Eine nähere Puri-
fikation der Kreis= und tandgerichts-Be-
zirke bleibt zur einzelnen Erörterung vorbe-
balten.
I. 16. Der Wirkungskreis eines Gene-
ral = Kreis = Kommissariats ist größtentbeils
erekutiv. Die zur Deliberation sich eignen-
den Gegenstände werden unten näher bezeich-
net werden.