Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1653 
Er bezieht sich auf 
A. Staatsrechtliche, 
B. Polizei- 
C. Militaͤrische und 
D. staatswirthschaftliche Gegenstaͤnde, 
und zwar, auf beide leztere, in sofern sie in 
den Geschäftskreis des Ministeriums der aus- 
wirtigen Verhältnisse oder des Innern ein- 
schlägig sind. 
G. 17. A. Die staatsrechtlichen Gegen- 
stände, welche der General-Kommissär un- 
ter der leitung Unsers Ministeriums der aus- 
wärtigen Verhälenisse zu beforgen hat, 
sind: 
1) Aufsscht auf die Landes-Grenzen, Be- 
wahrung Unserer Gerechesame gegen benach- 
barte Staaten, und schleunige Anzeige aller 
bierauf sich beziebenden Ereignisse. 
2) Bebandlung der Nachstenersachen, mie 
Beobachtung der bestehenden Freizügigkeits= 
Verträge, in Verbindung mit allen Gegen- 
ständen, welche Aus: und Einwanderungen, 
und Vermögens: Ein= und Ausführungen 
betreffen; vierteljährige Einsendung der bier- 
über verfaßten Anzeigen, und deren sährliche 
Zusammenfassung in einem räsonnirenden 
Hauptberichte. 
3) Die Enescheidung in streitigen Nach- 
steuer= Sachen. 
4) Die Bewahrung der Gerechtsame des 
Sonveräns rücksichtlich der Verbältnisse der 
in dem Kreise ansässigen Fürsten, Grafen, 
Ricter, und anderen Gutöbesiszer, und der 
lusübung der Patrimonial-Gerichtsbarkeit. 
5) Die Aufsicht über die durch die Konsti- 
1654 
turien und das organische Edikt für die 
Wahl= Versammlungen und Kreis-Deputatio= 
nen festgesezten Verbältnisse; Anzeige der 
Veränderungen und Todesfälle, die sich bei 
kenselben ergeben. « 
6) Diejenigen Lebengeschaͤfte, welche Wir 
nach Herstellung der bei Unserm Ministerium 
der auswaͤrtigen Angelegenheiten centralisir- 
ten obersten tehen-Kurie, den General-Kom- 
missären besonders übertragen werden. 
S. 18. B. Im Allgemeinen besorgen die 
General-Kommissäre in ihren Kreisen, unter 
der teitung Unsers Ministeriums des Innern, 
die Handhabung der böhern Polizei. 
Da aber die städtischen Hollzei-Direktio= 
nen, die kandgerichte, welche in dem unterm 
à4. März 1302 ihnen angewiesenen Wir- 
kungskreise mit Ausnahme der besonderen 
Verfügungen, die Wir treffen werden, ver- 
bleiben, und nebst den anderen Unterbehörden 
das nächste Organ der polizeilichen Thärigkei#t, 
sind: so ist es vorzügliche Pflicht des General- 
Kommissärs, Vernachlässigungen der Unter- 
behörden zu verhindern, und wo solche eintre- 
ten, sogleich wirksame Abhilfe zu leisten. 
§. 10. Der General-Kommissär erledige 
nach den bestehenden Verordnungen die An- 
sragen der unteren Polizei-Behörden, und 
im Falle eines Mangels an binlänglicher Bor- 
schrift berichtet er an Unser Ministerium des 
Innern. 
Keine Verordnungen kann er aus eigener 
Macht erlasseu. « 
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