Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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nach den verschiedenen Zweigen der Polizei- 
Gewalt, auf 
1. die Sicherbhelt der Einwohner, 
II. die Gesundbeit derselben, 
III. auf ihre Nahrungs: Erfodernisse und 
das Kredit-Wesen, 
IV. auf das Gewerbe-Wesen, 
V. auf die Kommunal-Verhälinisse, 
VI. auf die Gerichts= Pelizei, 
VII. auf die Sitten, 
VIIlI. auf Unterricht und Bildung, 
IX auf Religions= und Kirchen-Verh#ltnisse. 
C. 1. I. In Hinsicht auf die Sicherbeit 
trägt der General-Kommissir Sorge 
1) für die Erbaltung der öffentlichen Ruhe 
und Sicherbeit, sowohl im Ullgemeinen, als 
in allen einzelnen Fällen, wo dieselbe gestört 
wird. 
Er ist zur Anwendung der biezu erfoder- 
lichen Mittel ermächtigt. Besonders steht 
ibm zu diesem Ende die Kordons-Mannschaft, 
die künftige Gensdarmerie und das Bürger- 
Militär zu Gebote. 
§. 22. 2) Er sorgt für die genaue Be- 
folgung der in Rücksicht des Paß-Wesens 
ertheilten Vorschriften und bestehenden Ver- 
ordnungen. 
F. 23. 3) Ferner sorgt er für die Sicher- 
beit wider schädliche Menschen 
a) durch Anstalten wider Vaganten, lieder- 
liches und berrnloses Gesindel, Diebs- 
und Rcuberbanden; so wie durch Anord- 
ordnungen von Streifen und anderen Maß- 
regeln, 
b) durch Aufrechthaltung und Vollziehung 
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der Verordnungen wider den Bettel und 
die unerlaubten Sammlungen, 
D) durch Aufsicht über die Straf= Urbeits- 
bduser, Gefängnisse, und Yolizei: Straf- 
bäuser, 
d) durch Aufsicht über gefährliche Pasquil= 
lanten, und 
e) auf verbotene geheime Verbindungen. 
t) Die Entscheidung der Appellations-Fälle 
bei Polizei-Vergehen nach den Bestimmun- 
gen des allgemeinen Strafgesez-Buches steht 
ihm zu; den peinlichen Prozeß bingegen, 
wo derselbe eintritt, bat er den Kriminal- 
Bebörden zu überlassen. 
G. a4. 4) Er beforgt die Sicherheits Maß- 
regeln wider schädliche Thiere. 
E. 25. 3) Tuch sorgt er durch die tokal- 
Behäörden für die Sicherheits-Anstalten wider 
Unglücksfälle: als 
A. Wider Brandschäáden. Insbesondere: 
1) Zur Verhütung der Feuersgefahr; 
a) durch Aussicht auf die Bau-Dolizei, und 
die in dieser Hinsicht bestehenden Verord- 
nungen; 
b) durch besörderte Aufführung der Gebäu- 
de von Stein, und Emfernung brandge- 
fäbrlicher Dächer; 
c) durch Handhabung der Kaminkehree- 
Ordnung und derFeuer-Beschau; 
d) durch Entfernung brandgefähbrlicher Ge- 
baude an minder bewohnte Orte; und 
e) durch Aufsicht auf Verhütung der Fahr- 
lássigkeiten mit ticht, Feuer, Schießgeweb- 
ren und Pulver. 
2) Bei ausgebrochenem Brande:
	        
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