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nach den verschiedenen Zweigen der Polizei-
Gewalt, auf
1. die Sicherbhelt der Einwohner,
II. die Gesundbeit derselben,
III. auf ihre Nahrungs: Erfodernisse und
das Kredit-Wesen,
IV. auf das Gewerbe-Wesen,
V. auf die Kommunal-Verhälinisse,
VI. auf die Gerichts= Pelizei,
VII. auf die Sitten,
VIIlI. auf Unterricht und Bildung,
IX auf Religions= und Kirchen-Verh#ltnisse.
C. 1. I. In Hinsicht auf die Sicherbeit
trägt der General-Kommissir Sorge
1) für die Erbaltung der öffentlichen Ruhe
und Sicherbeit, sowohl im Ullgemeinen, als
in allen einzelnen Fällen, wo dieselbe gestört
wird.
Er ist zur Anwendung der biezu erfoder-
lichen Mittel ermächtigt. Besonders steht
ibm zu diesem Ende die Kordons-Mannschaft,
die künftige Gensdarmerie und das Bürger-
Militär zu Gebote.
§. 22. 2) Er sorgt für die genaue Be-
folgung der in Rücksicht des Paß-Wesens
ertheilten Vorschriften und bestehenden Ver-
ordnungen.
F. 23. 3) Ferner sorgt er für die Sicher-
beit wider schädliche Menschen
a) durch Anstalten wider Vaganten, lieder-
liches und berrnloses Gesindel, Diebs-
und Rcuberbanden; so wie durch Anord-
ordnungen von Streifen und anderen Maß-
regeln,
b) durch Aufrechthaltung und Vollziehung
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der Verordnungen wider den Bettel und
die unerlaubten Sammlungen,
D) durch Aufsicht über die Straf= Urbeits-
bduser, Gefängnisse, und Yolizei: Straf-
bäuser,
d) durch Aufsicht über gefährliche Pasquil=
lanten, und
e) auf verbotene geheime Verbindungen.
t) Die Entscheidung der Appellations-Fälle
bei Polizei-Vergehen nach den Bestimmun-
gen des allgemeinen Strafgesez-Buches steht
ihm zu; den peinlichen Prozeß bingegen,
wo derselbe eintritt, bat er den Kriminal-
Bebörden zu überlassen.
G. a4. 4) Er beforgt die Sicherheits Maß-
regeln wider schädliche Thiere.
E. 25. 3) Tuch sorgt er durch die tokal-
Behäörden für die Sicherheits-Anstalten wider
Unglücksfälle: als
A. Wider Brandschäáden. Insbesondere:
1) Zur Verhütung der Feuersgefahr;
a) durch Aussicht auf die Bau-Dolizei, und
die in dieser Hinsicht bestehenden Verord-
nungen;
b) durch besörderte Aufführung der Gebäu-
de von Stein, und Emfernung brandge-
fäbrlicher Dächer;
c) durch Handhabung der Kaminkehree-
Ordnung und derFeuer-Beschau;
d) durch Entfernung brandgefähbrlicher Ge-
baude an minder bewohnte Orte; und
e) durch Aufsicht auf Verhütung der Fahr-
lássigkeiten mit ticht, Feuer, Schießgeweb-
ren und Pulver.
2) Bei ausgebrochenem Brande: