Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1663 
nung desselben auf die Geschaͤfte des Ober- 
Schul-Kommissariats; 
b) die Beförderung der Feiertags= und In- 
dustrie Schulen; 
c) die Aufmerksamkeit auf die Beobachtung 
des Verbots des Studirens im Auslande; 
d) die Beobachtung des Censur-Edikts vom 
13. Juni 1803;: 
e.) die Aufsicht auf die besondern Intelli- 
genz-Blätter des Kreises; 
#) die genaue Befolgung der wezen der po- 
litischen Zeitschriften unter dem 6. Sep- 
tember 1700 und 1J. Februar 1806 er- 
lassenen Verordnungen, unter der teitung 
Unsers Ministeriums der auswärtigen 
Angelegenbeiten; 
6) die Aufsicht auf Buchdruckereien und 
Lese-Institute; 
h) die Sorge für ein anständiges Aeusseres 
bei neuen Anlagen und Gebauden. 
F. 33. IX. In Hinsicht auf Religions= und 
Kirchen-Verhältnisse übertragen Wir den Ge- 
neral: Kommissären bis auf nähere Bestim- 
mungen diejenigen Gegenstände, welche Wir 
bei Aufbebung des geistlichen Raths durch 
die höchste Entschliessung vom 6. Oktober 1802 
den tandes-Direktionen vertraut hatten, ins- 
besondere, 
a) die Sorge für die Reinbeit des Kultus 
überbaupt, nach den bierüber bestebenden 
und noch erfolgenden Verordnungen; 
b) die Aufrechthaltung des Religions-Edikts 
vom 28. August rg## und lo. Ilnner 
1303, und die Befoͤrderung der D. ung 
1664 
verschiedener Religions: Vrrwandten un- 
ter sich; 
) die Aufrechthaltung Unserer Verordnung 
vom 17. Mai 1804 uͤber die Verhaͤltnisse 
der weltlichen Gewalt zur geistlichen; 
d) die Aufsicht auf das Betragen der Geist- 
lichkeit aller Religions-Partheien, beson- 
ders in Hinsicht auf ibre öffentlichen Vor- 
träge; 
e) die Sorge für Beobachtung der Verord- 
nung wegen der Pfarr-Konkurse vom 30. 
Dezember 1806; 
f) die Aufsscht und Sorge über Kirchhäfe, 
teichengepränge, und Stolgebühren; 
9) die Entscheidung der Streitigkeiten über 
Pfarr: Kirchen= und Schulgebäude. 
S. 34. C. Der General-Kommissär beforgt 
alle militärischen Gegenstánde in 
seinem Kreise, so weit sie zur Gescháfts-Spbä- 
re der Civilstellen gehören, insbesondere 
a) die Konskription und tandkapitulanten- 
Ausbebung nach den Verordnungen des 
Kantons-Reglements vom 7. Jänner 
180o5, und den nachgefolgten Verord- 
nungen: 
b) die Oberaussicht auf die beurlaubten Sol- 
daten, und deren Einberufung auf Ver- 
langen der Militärbehörden; 
c) die Verfügungen zur Anbaltung der 
diesseitigen Deserreurs nach den besteben- 
den Verordnungen; 
d. die Aufsicht gegen fremde Deserteurs 
nach der Verordnung vom 14. Oktober 
18063;.
	        
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