1071.
mung des Referenten bezeichnet sind, zu dem
Protokolle abgibe.
§. 40. Das Geschäfts-Protokoll wird
unter der unmittelbaren Aufsicht des Kanz'
lei-Direktors in der durch die Beilage unter
Buchstaben & näher dargestellten tabellari-
schen Form dutch einen Sekretär geführt,
und in der Registratur ein besonderer alpha-
betischer Renner hierüber gehalten.
C. So. Das #okal für das Geschäfts Pro-
tokoll wird in die nächste Verbindung mit
der Registratur gesezt, und dahin das Er-
bibit, sobald es eingetragen ist, abgege-
ben. Die Registratur sorge, daß es noch
an dem nämlichen Tage mit den nöthigen
Vorakten dem Referenten, in dem für ihn
bestimmten Büreau vorgelegt werde.
C. Sr. Bei Gegenständen, welche nicht
ansdrücklich der kollegialen Berathung un-
terworfen sind, hängt es von dem Gene-
ral= Kommissär ab, ob er sich darüber von
dem Neferenten einzeln, oder in Beiseyn
mebrerer, Vortrag erstatten lassen wolle.
In jedem Falle legen die Referenten die
über solche Gegenstände von ihnen entworfe-
nen Aufsäze sogleich vor, welche der Gens'
ral-Kommissär im Falle der Genehmigung
mit dem Erxediatur bezeichnet, ein Sekre-
tär in das eben bemerkte Geschäfts= Proto-
koll einträge, und so fort das Reinschreiben
und die Erpedition besorgt, auch über die
eingehenden Taxen die Rechnung führt.
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I. 52. Ueber die der kollegialen Bera-
tbung junterworfenen Gegenstaͤnde werden
von einem Sekretär besondere Sizungs-
rotokolle, in der unter dem Buchstaben B
vorgezeichneten Form abgebascen, in wel-
chen bei wichtigen Gegenständen auch die
einzelnen Abstimmungen eingetragen werden
müssen, und worin jedesmal zu bemerken
ist, ob der Beschluß durch die Mebrbeie,
oder einstimmig gefaßt worden sey.
Die von dem Referenten verfaßeen Auf-
säze werden von dem vorsizenden Sekretä#r
unterzeichnet, von dem Kanzlei-Direktor mit
dem Revidic, und von dem General-Kon
missär mit dem Erpediatur versehen. 7
Der Sekretär besorge sodann die schleu-
nige Erpedition, und übergibt die Akten der
Registratur, welche den Empfang im Ge-
schäfts-Orotokolle bestätige.
g. 53. In den Sizungen prästdirt und
birigirt der General-Kommissär. Zuerst
stimmt der Kanzlei= Direktor; dann die
Kreis-Räthe nach der Ordnung des Dienst-
Al#errs.
In den Geginständen der Kollegial-Be-
rathung gibe der General-Kommissär seine
Scimme zulezt ab, welche enescheidend und
überwiegend ist, dergestalt daß wenn durch
seine Stimme eine Gleichheit enestehr, zur
glrich mit seiner Stimme sch die Mehrheie
entscheider.
H. 54. In den oben bezeichneten konten-
tiosen Gegenständen müssen mit Eiuschlusse