Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1071. 
mung des Referenten bezeichnet sind, zu dem 
Protokolle abgibe. 
§. 40. Das Geschäfts-Protokoll wird 
unter der unmittelbaren Aufsicht des Kanz' 
lei-Direktors in der durch die Beilage unter 
Buchstaben & näher dargestellten tabellari- 
schen Form dutch einen Sekretär geführt, 
und in der Registratur ein besonderer alpha- 
betischer Renner hierüber gehalten. 
C. So. Das #okal für das Geschäfts Pro- 
tokoll wird in die nächste Verbindung mit 
der Registratur gesezt, und dahin das Er- 
bibit, sobald es eingetragen ist, abgege- 
ben. Die Registratur sorge, daß es noch 
an dem nämlichen Tage mit den nöthigen 
Vorakten dem Referenten, in dem für ihn 
bestimmten Büreau vorgelegt werde. 
C. Sr. Bei Gegenständen, welche nicht 
ansdrücklich der kollegialen Berathung un- 
terworfen sind, hängt es von dem Gene- 
ral= Kommissär ab, ob er sich darüber von 
dem Neferenten einzeln, oder in Beiseyn 
mebrerer, Vortrag erstatten lassen wolle. 
In jedem Falle legen die Referenten die 
über solche Gegenstände von ihnen entworfe- 
nen Aufsäze sogleich vor, welche der Gens' 
ral-Kommissär im Falle der Genehmigung 
mit dem Erxediatur bezeichnet, ein Sekre- 
tär in das eben bemerkte Geschäfts= Proto- 
koll einträge, und so fort das Reinschreiben 
und die Erpedition besorgt, auch über die 
eingehenden Taxen die Rechnung führt. 
  
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I. 52. Ueber die der kollegialen Bera- 
tbung junterworfenen Gegenstaͤnde werden 
von einem Sekretär besondere Sizungs- 
rotokolle, in der unter dem Buchstaben B 
vorgezeichneten Form abgebascen, in wel- 
chen bei wichtigen Gegenständen auch die 
einzelnen Abstimmungen eingetragen werden 
müssen, und worin jedesmal zu bemerken 
ist, ob der Beschluß durch die Mebrbeie, 
oder einstimmig gefaßt worden sey. 
Die von dem Referenten verfaßeen Auf- 
säze werden von dem vorsizenden Sekretä#r 
unterzeichnet, von dem Kanzlei-Direktor mit 
dem Revidic, und von dem General-Kon 
missär mit dem Erpediatur versehen. 7 
Der Sekretär besorge sodann die schleu- 
nige Erpedition, und übergibt die Akten der 
Registratur, welche den Empfang im Ge- 
schäfts-Orotokolle bestätige. 
g. 53. In den Sizungen prästdirt und 
birigirt der General-Kommissär. Zuerst 
stimmt der Kanzlei= Direktor; dann die 
Kreis-Räthe nach der Ordnung des Dienst- 
Al#errs. 
In den Geginständen der Kollegial-Be- 
rathung gibe der General-Kommissär seine 
Scimme zulezt ab, welche enescheidend und 
überwiegend ist, dergestalt daß wenn durch 
seine Stimme eine Gleichheit enestehr, zur 
glrich mit seiner Stimme sch die Mehrheie 
entscheider. 
H. 54. In den oben bezeichneten konten- 
tiosen Gegenständen müssen mit Eiuschlusse
	        
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