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auswaͤrtigen Augelegenheiten ein gtoͤsseres
und ein kleineres Siegel mit der Umschrist:
General-Kommissaritat des
Kreises, nach den Bestimmungen der aller-
böchsten Verordnung vom 20. Deember
1806.
g. 64. Die dem Gencral: Kommitssariate
nicht vorgesezten und nicht untergeordneten
Srellen beobachten in ihren Schreiben an die-
selben die nämlichen Formen, welche oben
G. 8o.) für die General-Kommissariate vor-
geschrieben si sind.
S. 65. Die untergeordneten Beboͤrden
und Individuen beobachten in ibren Berich-
ten und Vorstellungen die gehoͤrigen Formen
der Unterordnung. Die Anrede ist:
Koͤnigliches General-Kommis-
seariat!
Die Unterschrift, z. B.
geborsamstes Landgericht
der Name des landrichters
— des Aktuars
§. 66. Die Rezistratur wird nach der
Ordnung der den Geschäftskreis des Gene-
ral -Kommissariats bildenden Gegenstände
mit den Unterabtbeilungen nach geographi-
scher Ordnung eingerbeilt. Utber die Ge-
schäftebehandlung bei den Registraturen er-
folgt eine besondere Insteukrion.
P. 67. Die Registratur, so wie die Kanz-
lei, stebe unter der unmittalbaren Aufsicht
mod teitung des Direktors, welcher vorzuͤg-
lich die Formen des beschsftsgange?! r* be-
wahren bat.
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Die Kaujlei, so wie die Registratur, ist
fuͤr alle Partheien, Anwaͤlte und Fremde un-
zugaͤnglich.
Die Kanzlei-Individuen sollen nicht nur
die vorgeschriebenen Kanjleistunden richtig
balten, sondern bei vermehrten und dringen-
den Geschaͤften nach Anweisung des Direl-
tors auch ausser denselben arbeiten.
Zur Kanzlei= Aushbilfe darf der General-=
Kommissär sich der Quieszenten bedienen.
F§. 638. Allen bei den General-Kommissa=
riaken angestellten Individuen wird strengen
Stillschweigen zur besondern Pflicht gemacht,
und jede beimliche oder offene Anwaltschafe
mit allem Ernste untersage.
Jede Mitebellung an eine Parthei, oder
unerlaubte Agentie würde die strengste Be-
strafung, und nach Umständen den gänzlichen
Verlust der Scelle nach sich zieben.
Wegen der verbotenen Annahme von Ge-
schenken bezieben Wir Uns auf die allerhoͤch-
ste Verordnung vom 9. Juni 1807.
F. 69. Der General:Kommissaͤr kann dent
Direktor, einem Rathe oder Kanzlei-Indivi-
duum die Enefernung von seinen Amtsge-
schäften nach Umständen auf 14 Tage *
statten.
Die Reisebewilligungen auf längere Zeir
als r4 Tage, oder ausser tandes, und an
den Siz Unfers Hostagere behalten Wir Uns
vor auf den Vortrag Unsers Ministeriums
des Innern selöst zu ertweilen.