Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

  
1677 
auswaͤrtigen Augelegenheiten ein gtoͤsseres 
und ein kleineres Siegel mit der Umschrist: 
General-Kommissaritat des 
Kreises, nach den Bestimmungen der aller- 
böchsten Verordnung vom 20. Deember 
1806. 
g. 64. Die dem Gencral: Kommitssariate 
nicht vorgesezten und nicht untergeordneten 
Srellen beobachten in ihren Schreiben an die- 
selben die nämlichen Formen, welche oben 
G. 8o.) für die General-Kommissariate vor- 
geschrieben si sind. 
S. 65. Die untergeordneten Beboͤrden 
und Individuen beobachten in ibren Berich- 
ten und Vorstellungen die gehoͤrigen Formen 
der Unterordnung. Die Anrede ist: 
Koͤnigliches General-Kommis- 
seariat! 
Die Unterschrift, z. B. 
geborsamstes Landgericht 
der Name des landrichters 
— des Aktuars 
§. 66. Die Rezistratur wird nach der 
Ordnung der den Geschäftskreis des Gene- 
ral -Kommissariats bildenden Gegenstände 
mit den Unterabtbeilungen nach geographi- 
scher Ordnung eingerbeilt. Utber die Ge- 
schäftebehandlung bei den Registraturen er- 
folgt eine besondere Insteukrion. 
P. 67. Die Registratur, so wie die Kanz- 
lei, stebe unter der unmittalbaren Aufsicht 
mod teitung des Direktors, welcher vorzuͤg- 
lich die Formen des beschsftsgange?! r* be- 
wahren bat. 
1678 
Die Kaujlei, so wie die Registratur, ist 
fuͤr alle Partheien, Anwaͤlte und Fremde un- 
zugaͤnglich. 
Die Kanzlei-Individuen sollen nicht nur 
die vorgeschriebenen Kanjleistunden richtig 
balten, sondern bei vermehrten und dringen- 
den Geschaͤften nach Anweisung des Direl- 
tors auch ausser denselben arbeiten. 
Zur Kanzlei= Aushbilfe darf der General-= 
Kommissär sich der Quieszenten bedienen. 
F§. 638. Allen bei den General-Kommissa= 
riaken angestellten Individuen wird strengen 
Stillschweigen zur besondern Pflicht gemacht, 
und jede beimliche oder offene Anwaltschafe 
mit allem Ernste untersage. 
Jede Mitebellung an eine Parthei, oder 
unerlaubte Agentie würde die strengste Be- 
strafung, und nach Umständen den gänzlichen 
Verlust der Scelle nach sich zieben. 
Wegen der verbotenen Annahme von Ge- 
schenken bezieben Wir Uns auf die allerhoͤch- 
ste Verordnung vom 9. Juni 1807. 
F. 69. Der General:Kommissaͤr kann dent 
Direktor, einem Rathe oder Kanzlei-Indivi- 
duum die Enefernung von seinen Amtsge- 
schäften nach Umständen auf 14 Tage * 
statten. 
Die Reisebewilligungen auf längere Zeir 
als r4 Tage, oder ausser tandes, und an 
den Siz Unfers Hostagere behalten Wir Uns 
vor auf den Vortrag Unsers Ministeriums 
des Innern selöst zu ertweilen.
	        
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