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Consumo-Zoll, womit sie durch das Ta-
rif belex sind, muͤssen bei ihrer Ankunft an
der Grenzmautstaͤtte, die sie beruͤhren, e i-
nen Erenz-Hauptzoll bezahlen, der
in der Reichniß des boͤchsten Consumo-JZoll-
sazes von 3 fl. für jeden Sporco - Zentner
bestebe.
3#1. Ausgenommen hievon sind diejenigen
Gegerstände, welche sich tbeils durch ihren
unverzackten Zustand, theils auf andere Art
bei dem ersten Augenscheine für das zu er-
kenneu geben, wofür sie erklärt werden.
Hierunter befinden #ich:
Baumwolle; Wolle; Hopfen; Farbholz
in Stücken, so wie andere Holz= Gartung-
een; Eisen, geschmiedetes und gegossenes;
Felifrüchte; Vieb; Bier; u. s. w.
Von diesen, und allen unter gleiche An-
siche gebörenden Gegenständen werden, nach
ibrer Bestimmung, und nach Inhalt der
Designationen, die in den Transito= und
Consumo . Tarifen festgesezten Zollbeträge
sogleich in baarem Gelde erhoben.
32. Für solche Gegenstände aber, wofür
der festgesezte Hauptzollsaz von 3 fl. zu ent-
richten kömmt, können dem gollpflichrigen
Fuhrmanne die ganzen Zoll:, Maut-, Auf-
scklags= und Weggeldsbeträge auf folgende
Orte und Handelspläze, als:
Ansbach, Augsburg, Bregenz, Bozen,
Dinkelsbnbl, Donauwärt, Feldkirch, im
Verarlbergischen, Innsbruck, Kempten,
Kreiilebeim, tienz, tindau, Markbreit, Mark-
stest, Memmingen, München, Nördlingen,
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Nürnberg, Passau, Riva, Noveredo,
Stadtambof, Trient, und Ulm nachgeborgt
werden.
33. Die Stadtgerichte dieser Handelsplze
baben jedoch ein rechtsgiltiges Sicherheits-
Instrument an die im Zoll= und Mautwe-
sen als Zentral: Stelle angeordnete Gene-
ral: Direktion zu übermachen, worin sich
der gesamte Handelsstand der genannten Or-
te, einer für alle, und alle für einen ver-
bürgen: i
„die zur Einfoderung kommen=
„den Zoll-und Mautbeträge, ob-
„ne alle Einwendung, Wider=
„spruch, Gegenfoderung, oder
„·F, Gegenrechnung, in dem Au-
„genblicke baar zu bezahlen,
„ wo von einem akkreditirten
„ Fuhrmanne auf einen, oder
„den anderen in dem besagten
f, Sicherbeits-Instrumente be-
„nannten Handelsmann gezo-
„Zene Zoll -Tratte präsentirt
„wird.
Unseren Stadtrichtern wird zugleich be-
soblen, über die Einlösung oder Nichtein-
lösung solcher Tratten keinen Prozeß zu ge-
statten, sondern, ohne Zulassung einer Ap-
pellation, gegen den die Zahlung verweigern-
den und Sicherbeit geleisteten Handels-Scand
ohne weiters erekutivisch zu verfahren.
Unsere Zentral= Zoll= und Maurstelle ist
angewiesen, gleich nach dem Empfange die-
ser Sicherheits-Instrumente, den geeigne-
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