Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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(Die Ueberschriften der Berichte und Vorstellung- 
en an die allerhochste Stelle betreffend. ) 
Da bei allerhoͤchster Stelle seit einiger 
Zeit mehrere Berichte und Vorstellungen ein- 
kommen, bei welchen die durch die allerhoͤchste 
Entschließung vom 1. Jaͤnner 1806 (Re- 
glerungsblatt von solchem Jahre, Stuͤck I. 
Seite 7) vorgeschriebene Courtoisie ord- 
nungswidrig außer Acht gelassen ist, so ha- 
ben Seine Majestaͤt der Koͤuig obige allerhoͤch- 
ste Entschließung mit dem Auhange zu er- 
neuern befohlen, daß künfrig nebst der vor- 
schriftmäßig zu sezenden Aufschrift: „An 
Seine königliche Majestät von 
Baiern “ — nicht nur das betreffende Mi- 
nisterial: Departement, wie solches schon in 
der Verordnung vom 1. November 1801 
(Regierungsund Intelligenzblatt von solchem 
Jahre, Stuͤck XLVIII. Seite 751,) bestimmt 
ist, geboͤrig bemerket, sondern auch zugleich der 
Gegenstand, worauf si sich der Bericht, oder 
die Vorstellungb beziehet, in Kuͤrze ausgedruͤckt, 
sohin die Aufschrift auf folgende Art gesezt 
werden solle. Z. B. 
An 
Seine koͤnigliche Majestaͤt von Baiern. 
Zum 
eköniglich— gebeimen Ministerium 
des Inneren. 
Stiftungs= und Kommunal= Ver- 
. mögens= Gegenstände; 
oder 
Schul-und Erziebungs— Sachen; 
odet aber 
Pelijel= Sachen, u. s. w. betreffend. 
  
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Gegenwärtig erneuerte und näher bestimm- 
te Vorschriften sollen zu Jedermanns Wis- 
senschaft und Nachachtung durch das Re- 
gierungsblatt bekannt gemacht werden. 
München den 18. Jänner 1808. 
Auf Seiner königlichen Majestät besenderen al- 
lerhöchsten Befehl. 
Freiberr von Montgelas. 
von Krempelhuber. 
Provinzial-Verordnung. 
  
(Die Errichtung und den Dienst eines bürger- 
lichen Militär = Feuer -Piquets in Städten 
und Märkten, wo keine konigliche Garnison 
bestehet, betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
In Erwägung, daß das königliche Bür- 
ger- Militär zur Aufrechthaltung der inne- 
ren Sicherheit besteber, und daß daber dassel- 
be vorzüglich für Polizei? Anstalten zu ver- 
wenben sey; dann daß die Eristenz ständiger 
Feuer-Pigquets bei einem entstehenden Bran- 
de sebr vieles zur nöthigen Ordnung und Si- 
cherbel#t des geflüchret werdenden Privat-Eig- 
enthums, und zur zweckmäßigen und schleu- 
nigen Anwendung der Rettungemittel beitrag- 
en könne, baben Seine Majestät der König 
unterm kien dieses Monats die Aufstellung 
ständiger Feuer: Piguets des Bürger: Mili- 
tärs in jenen Städten und Märkten, wo kei- 
ne Garnison bestehet, allergnädigst beschlose 
sen, und befeblen daher, wie folge: 
F. 1. Ein bürgerlicher Oberoffizier hat täg- 
lich nach der ihn treffenden Ordnung die In- 
spektion.
	        
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