Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1714 
— —J 
1713 
den Jahres ergangenen allerhöchsten Reskripts 
wird sämrlichen königlichen Immediar= und 
Mediat-Aemtern der Provinz Ansbach hie- 
burch bekannt gemacht, daß bei Gelegenheit 
der Güter-Zertrümmerungen der Unterthanen 
die auf den Gütern bereits liegenden gutsherr= 
lichen Gefälle an Erbzinsen, Herrngeldern, 
Gilten, oder wie sie sonst Namen haben moͤ- 
gen, durchaus nicht vermehrt, sondern nur 
nach gehörigem Verhältnisse verkheilt werden 
därfen; damit für den Unterthan die Vortheile 
des wohlthätigen Zweckes der Guts-Zertrüm- 
merungen, nämlich die Erhöhung der Kultur 
und der Industrie, nicht durch Spekulation 
auf Vermehrung der Gutsabgaben wieder 
vereitelt werden mögen. 
Eben so wenig sollen von den mediatisirten 
Herrschaften bei Guts-Zertrümmerungs-Fäl- 
len von ihren Zensiten sogenannte Konsens-, oder 
Konzessionsgelder erhoben werden därfen; viel- 
mehr sollen diejenigen Unterthauen, welchen seir 
der erfolgten Mediatisirung ihrer Herrschaft 
dergleichen Konzessions-, oder Konsens-Gelder 
bei ihren Güter-Zerschlagungen abgenommen 
worden sind, diese zurück zu verlangen befugt 
seyn, und haben sich nöthigen Falls an die 
unterzeichnete Landesstelle zu wenden. 
Damit aber die vorstehende allerhöchste ké- 
nigliche Verordnung nicht etwa auch indirekter 
Weise zum Nachtheile der Unrerthanen umgan- 
gen, und (wie es bereits vorgekommen ist), 
unter dem Vorwande und Scheine einer Gilc, 
oder Zehent-Firirung, aue deren Verwandlung 
in Geld eine Vermehrung der gutsherrlichen Ab- 
gaben durch Annahme überspannter Frucht- 
preise erschlichen werben möge, so wird hie- 
durch zugleich befohlen, daß die Konsens-Er= 
theilungs = Urkunden der Gutsherren bei der 
Nachsuchung der landesherrlichen Erlaubniß 
in jedem Gutzherausziehungs-Falle mit zur 
näheren Prüfüng vorgelegt werden soll; widri- 
gen Falls die Genehmigung bis zur Erfüllung 
obiger Vorschrift versagt werden wird. 
Ansbach den 31. Juli 180g. 
Königliche Kriegs= und Domainen= 
Kamer. 
Graf von Thürheim. 
· Vocke. 
  
(Die Uebergabe der Heuraths--Gesuche betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs. 
Da ungeachtet fruͤherer allerhoͤchster Ver- 
ordnung, und selbst der juͤngsten vom 12. Juli 
l. J. uͤber die Befoͤrderung der Heurathen auf 
dem Lande mehrere solche Gesuche, ohne daß 
sie durch eine Beschwerde über Ertheilung, oder 
Nichrertheilung einer Heuraths-Bewilligung 
veranlaßt sind, unmittelbar bei der unterzeich- 
neten Stelle, ohne sich vorher an die betreffende 
Polizei-Obrigkeit zu wenden, überreicht wer- 
den; so werden hiemir sämrliche Landes-Un- 
terthanen und derselben Sachwalter angewie- 
sen, solche Gesuche direkte bei der berreffenden 
Polizei-Obrigkeit zu überreichen; indem, wenn 
dieselben hieher übergeben werden, hierauf keine 
Enrschliessung folgen wird. 
München den 1. August 1808. 
Königliche andes-Direktion 
von Batern. 
Freiherr von Weichs. 
von Heinletb.
	        
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