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1713
den Jahres ergangenen allerhöchsten Reskripts
wird sämrlichen königlichen Immediar= und
Mediat-Aemtern der Provinz Ansbach hie-
burch bekannt gemacht, daß bei Gelegenheit
der Güter-Zertrümmerungen der Unterthanen
die auf den Gütern bereits liegenden gutsherr=
lichen Gefälle an Erbzinsen, Herrngeldern,
Gilten, oder wie sie sonst Namen haben moͤ-
gen, durchaus nicht vermehrt, sondern nur
nach gehörigem Verhältnisse verkheilt werden
därfen; damit für den Unterthan die Vortheile
des wohlthätigen Zweckes der Guts-Zertrüm-
merungen, nämlich die Erhöhung der Kultur
und der Industrie, nicht durch Spekulation
auf Vermehrung der Gutsabgaben wieder
vereitelt werden mögen.
Eben so wenig sollen von den mediatisirten
Herrschaften bei Guts-Zertrümmerungs-Fäl-
len von ihren Zensiten sogenannte Konsens-, oder
Konzessionsgelder erhoben werden därfen; viel-
mehr sollen diejenigen Unterthauen, welchen seir
der erfolgten Mediatisirung ihrer Herrschaft
dergleichen Konzessions-, oder Konsens-Gelder
bei ihren Güter-Zerschlagungen abgenommen
worden sind, diese zurück zu verlangen befugt
seyn, und haben sich nöthigen Falls an die
unterzeichnete Landesstelle zu wenden.
Damit aber die vorstehende allerhöchste ké-
nigliche Verordnung nicht etwa auch indirekter
Weise zum Nachtheile der Unrerthanen umgan-
gen, und (wie es bereits vorgekommen ist),
unter dem Vorwande und Scheine einer Gilc,
oder Zehent-Firirung, aue deren Verwandlung
in Geld eine Vermehrung der gutsherrlichen Ab-
gaben durch Annahme überspannter Frucht-
preise erschlichen werben möge, so wird hie-
durch zugleich befohlen, daß die Konsens-Er=
theilungs = Urkunden der Gutsherren bei der
Nachsuchung der landesherrlichen Erlaubniß
in jedem Gutzherausziehungs-Falle mit zur
näheren Prüfüng vorgelegt werden soll; widri-
gen Falls die Genehmigung bis zur Erfüllung
obiger Vorschrift versagt werden wird.
Ansbach den 31. Juli 180g.
Königliche Kriegs= und Domainen=
Kamer.
Graf von Thürheim.
· Vocke.
(Die Uebergabe der Heuraths--Gesuche betreffend.)
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs.
Da ungeachtet fruͤherer allerhoͤchster Ver-
ordnung, und selbst der juͤngsten vom 12. Juli
l. J. uͤber die Befoͤrderung der Heurathen auf
dem Lande mehrere solche Gesuche, ohne daß
sie durch eine Beschwerde über Ertheilung, oder
Nichrertheilung einer Heuraths-Bewilligung
veranlaßt sind, unmittelbar bei der unterzeich-
neten Stelle, ohne sich vorher an die betreffende
Polizei-Obrigkeit zu wenden, überreicht wer-
den; so werden hiemir sämrliche Landes-Un-
terthanen und derselben Sachwalter angewie-
sen, solche Gesuche direkte bei der berreffenden
Polizei-Obrigkeit zu überreichen; indem, wenn
dieselben hieher übergeben werden, hierauf keine
Enrschliessung folgen wird.
München den 1. August 1808.
Königliche andes-Direktion
von Batern.
Freiherr von Weichs.
von Heinletb.