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G. 2. Ein Unteroffizier, und von jeder
Kompagnie vier Gemeine, dann en reserve
zwei Gemeine, in allem also sechs, nebst ei-
nem Tambour, werden alle Tage nach einem
vom Hauptmanne zu führenden Register zum
Feuer-Piquet kommandirt. Um aber durch
die Beorderung eines solchen Piquets die bür-
gerlichen Individuen nicht in ihrer Gewerbs-
Ausübung zu bindern; so verstebt es sich von
selbst, daß die Aktivität eines solchen Piquets
erst bei einem wirklich entstehenden Brande
anfange.
H. 3. Von diesem Dienste sind aber jene
ausgenommen, welche nach ihrem Gewerbe
vorzüglich beim töschen beschäftiget, und bie-
zu von Amts wegen berufen sind.
G. 4. Sobald in einem Orte Feuer aus-
kömmt, muß dasselbe sogleich dem die In-
spektion habenden Oberoffiziere gemeldet wer-
deu.
S. §. Bei der Nacht ist dieses vorzügliche
Obliegenheit für den Nachtwächter; daher
demselben jederzeit der Offizier von der In-
spektion, nebst dessen Wohnung, zu benennen
ist.
I. 6. Der die Jour habende Tambour
schlägt sobin durch alle Strassen Allarme,
und verkündet auf solche Art die drohende
Gefahr.
V. 7. Das Feuer Piquet, vom Unterof-
fiziere angefuͤhrt, begiebt sich ohne Zeitver-
lurst an den Ort, wo es brennt, und verhin-
dert, jedoch mit Anstand, Diebstaͤhle und
Unordnungen.
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I. 8. Wenn aus einem Hause Habschaft-
en geflüchtet, und an einen offenen Plaz
verbracht werden; so wird zu deren Sich#-
beit ein Wacheposten bingesiellr, der nach Be-
dürfniß auch zu verstärken ist.
F. . Dieses Piquet bleibt nicht nur wäb-
rend der Feuersbrunst, sondern auch nachbin
so lange auf dem Brandplaze stehen, bis
Sachkündige versichern, daß keine Gefahr
vorhanden sey, und kein Funke mehr im Ver-
borgenen unter der Asche glimme.
I. 10. Dauert dieses zu lange, so wird
das Piquet durch ein anderes abgelöset.
I. 11. Wenn die Feuersbrunst von Be-
lang ist, und lange andauert, wird an jedes
Tbor der Stadr, oder des Marktfleckens eine
Wache von vier bis sechs Mann kommandirt,
welche einen Schnarr-Posten ausstellet.
S. 12. Die Funktion desselben ist, während,
und auch nach der Feuersbrunst keinen unbe-
kannten, oder gar verdächtigen Menschen aus-
oder einzulassen, und im Falle ein solcher mit
einer Habe beladen wäre, ihn anzubalten,
und dieses Ereigniß un den die Inspektion ha-
benden Oberofsizier, oder den das Kommando
fübrenden Hauptmann des königlichen Bür-
ger-Militärs zu melden, damit nach gepflo-
gener Untersuchung das Geeignete verfügt
werden könne.
§S. 13. Wenn bei Tage, oder bei der
Nacht ein Gewitter entsteben sollte; so bat
sich das Jour babende Piquet, nebst dem Tam-
bour, an dem Orte einzusinden, wo entweder
der königliche Landrichter wohnt, oder aber
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