1719
(Die Paraden des Bürger-Militärs bei Fron-
leichnams-Prozessionen betreffend.)
Im Namen Seiner Maiestät des Königs.
Seine Majestät der König haben, in Betreff
der Paraden des Bürger-Militärs bei Fron-
leichnams= Prozessionen, unterm 3. I. M.
Folgendes allergnädigst zu befehlen geruht:
. 1. Das Bürger-Militär wird beitragen,
die Feier des Fronleichnams-Tages zu verherr-
lichen, und wird in solchen Orten, wo eine
öffentliche Prozession statt findet, die Disposi-
tionen der königlichen Kommandanten in Hin-
sicht der Zeit und des Lokals der Ausrückung
dienstmässig befolgen. Wo kein königlicher Of-
füzier kommandirt, wird der Stadt-Kommissär,
und wo kein solcher besteht, der Landrichter
bestimmen: wann und wo ausgerückt werden
soll, und Nachstehendes befolgen lassen.
O. 2. Das Bürger-Militär wird in Waf-
sen und größter Parade ausrücken, und auf
einem schicklichen Plaze, welchen die Prozession
beim Ausgange und bei der Rückkehr passirt,
aufmarschiren. Wenn das Hochwürdigste heran-
kämmt, wird präsentirt; die Spielleute schlagen
Marsch:; die Offiziere und die Fahne salutiren;
auf die Nähe von 2s Schritten wird das Ge-
wehr zum Fusse genommen, und die bestimmte
Ehrenbezengung gemacht. Nach der Entfernung
von 25 Schritten wird wieder präsemtirt, und
so, wie nach dem „Gewehr zum Fusse“ nehmen,
Marsch geschlagen, und salutirt.
S. 3. Wo ein Bataillen besteht, oder meh-
rere, wird zum Hochwürdigsten eine Bedeckung
#von 1 Lieutenant, 2 Korvoralen, 1 Tambour,
1 Pfeisser, und 20 Grenadieren kommamdirt.
Bei drei Kompagnien wird die nämliche Zahl,
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und zwar, wo eine Schuͤzen: Kompagnie existirt,
von derselben gegeben.
Bei einer, oder zwei Kompagnien besteht die
Bedeckung aus 1 Lieutenant, 1 Korporal,
1 Tambour, und 12 Fusilieren. Wo das
Bürger-Militär noch schwächer ist, vildet das
Ganze die Bedeckung.
I. 34. Diese Bedeckung stehet während des
Amtes am hohen Altare, ein Glied rechts, das
andere links; ein Mann von dem anderen einen
Schritt entfernt, Front gegen einander machend.
Der Tambour schlaͤgt die Messestreiche.
Wenn die Prozession beginnt, begleitet diese
Bedeckungdas Hochwürdigste, aufbeiden Seiten
marschirend. Bei den Altären, wo Evangelien
gehalten werden, slellt sie sich auf beide Seiten,
wie in der Kirche. Beim Absingen des Evan-
geliums wird prásentirt; beim Segen und der
Wandlung das Gewehr zum Fusse genommen,
und die bestimmte Chrenbezeugung gemacht.
G. ö. Ee ist verborhen, in einer Stadt, oder
einem Markte nach den Crangelien Feuer zu
geben; jedech kann das Bürger-Militär nach
geendeter Prozession vor das Thor rücken, dort
auf einem von Häusern und Scheunen entfern-
ten Plaze aufmarschiren, und drei Dechargen
geben.
S. 6. Uebrigens wird von selbst auf die
Erennion der nicht katholischen Bürger-Sol-
daten zu diesem Dienste die gehsrige Rücksicht
jederzeit eintreten.
Muͤnchen den 5. August 1808.
Koͤnigliches General-Landes—
Kommissariat von Baiern.
Frelherr von Weichs.
von Schwalger.