Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1721 
(Die Kirchen-Paraden des Bürger-Militärs be- 
treffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Majestät der König haben nach dem 
Antrage diesseitiger Stelle unterm 3. d. M. 
die Einführung der Kirchen -Paraden beim 
Bürger-Militär allergnädigst beschlossen, und 
verordnen daher, wie folgt: 
S. 1. Am neuen Jahresfeste, am Namens- 
Tage Ihrer Majestaͤt der Koͤnigin: den 28. Jaͤn- 
ner: am Ostertage, am Pfingsttage, am Ge- 
burtstage Seiner Majestaͤt des Koͤnigs: den 
27. Mai: am Geburtstage Ihrer Majestaͤt 
der Koͤnigin: den 13. Juli: am Namenstage 
Seiner Majestaͤt des Koͤnigs: den 12. Oktober: 
dann am Christtage hat das gesamte Bür- 
ger-Militär (wenn in jenen Städten, wo eine 
königliche Kommandantschaft bestehe, dießfalls 
aus besonderen Ursachen nicht anders befohlen 
wird) Kirchen= Parade zu halten. 
9. 2. Es bleibt aber dem kommandirenden 
Offtzier des Bürger-Militärs überlassen, mit 
WVorwissen und Genehmigung der Komman- 
dantschaften auch an anderen Sonn= und 
Feiertagen, jedoch Causser jenen im 1. F. be- 
zeichneten Festen) höchstens im Monate ein- 
mal, und zwar bei guter Witterung eine solche 
zu verordnen. 
6. 3. Nachdem eine Kirchen: Parade zu- 
gleich eine Uebung in der milirärischen Srel- 
lung und im Marschiren, so wie eine 
Besichtigung der Montur und der verord- 
nungsmässigen Form derselben zum Zwecke 
hat; solglich als ein wesentlicher Theil des 
Dienstes zu betrachten ist, so har jederzeit das 
1722 
ganze Buͤrger-Militaͤr, ohne Unterschied der 
Religion, auszurücken, und der Zug gehe nach 
der Kirche jener Konfession, zu welcher sich 
der meiste Theil der dem Bürger-Militär ein- 
verleibten Individuen bekennt; doch können 
jene, welche dieser Konfession nicht zugethan 
sind, am Eingange der Kirche zurückbleiben. 
Wenn aber in einem Orte zwei Konfessionen 
dergestalt im Verhäkltnisse stehen, daß die Zahl 
des Bürger: Militärs von einer jeden dersel- 
ben in einem ungefähren Gleichgewichte stehr, 
so werden nach jenem religiösen Unterschiede 
zwei Abtheilungen gebildet, die Offiziere und 
Unceroffiziere nach jener Rücksicht eingetheilt, 
und jede zieht nach der seiner Religions-Ue- 
bung entsprechenden Kirche. Jene, welche 
keiner dieser beiden Konfessionen zugehbèren, 
können ebenfalls am Eingange zurück bleiben. 
S. 4. Wenn Kirchen-Parade gehalten wer- 
den soll, versammelt sich das Bürger-Militär 
eine halbe Stunde vor der Zeit des Gottes- 
dienstes in voller Uniforme; jedoch mit Weg- 
lassung der Feuergewehre und Patrontaschen, 
auf ihrem in jeden Orce eigens bestimmten Pa- 
rade-Plaze, und stellen sich nach dem Range 
ihrer Kompagnien; die Kavallerie nach ihren 
Eskadronen, und zwar zu Fusse, in gesfneten 
Gliedern auf. . 
s·5.SodannbesehendieKompagnie-Os- 
fiziere den Anzug ihrer Mannschaft; der 
kommandirende Offizier revidirt und richtet die 
Linien, nachdem zuvor die Kompagnien in 
Züge und Sektionen abgetheilt worden sind; 
läßt das lezte Glied schliessen; nach Verhält= 
nisse des vor sich habenden Raumes mit Zügen, 
173
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.