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Dieser Fall tritt besonders bei den Zinsen
und Heimbezahlungen der bisherigen Provin-
zial-Aktiv-Kapitalien ein, sofern ihr Zin-
sengenuß und ihre Versilberung nicht bereits
den Schuldentilgungs-Kassen als Fond über-
lassen ist, oder noch überlassen werden wird.
. 8. Ausser den Ausgaben der Rentamts=
und der oben genannten besondern Empfangs-=
Rechnungen haben die Kreis-Kassen keine
eigenen Ausgabs-Rubriken. Sie
leisten nur solche Zahlungen, welche ihnen
mittels Unsers Finanz-Ministeriums durch
besondere Reskripte, durch ordonanzirte Be-
soldungs-Pensions= und Ausgabs= bisten;
durch Anweisungen auf den Erar der Stras-
sen= und Wasserbauten, und der Landbau-
ten, oder durch andere einzelne Anweisungen
auf Rechnung der Zentral-Staats-
Kasse anbefohlen werden, und sie senden
die Quirtung hierüber statt baar Geld zur
Zentral= Staats-Kasse ein.
Auch die eigenen Besoldungen und Regie-
Ausgaben der, in der Mitte eines jeden Krei-
ses ctablirrten Finanz-Direktion, und des
Kreis-Kasse-Personals werden nur auf Rech-
nung der Zentral-Staats-Kasse bezahlt.
9. 9. Nur in dringenden Faͤllen ist der
Kreis-Finanz-Direktor ermächtiger, eine
Vorschuß-Ausgabe auf die Kreis-Kasse an-
zuweisen, welche die Summe von Joo fl.
nicht übersteigen darf, und worüber der
Kreis-Kassier auf der Srelle die Anzeige an
die Zentral-Staats-Kasse zu machen hat.
Bei schwerer Veranrworklichkeit und Selbst-
haftung des Kreis-Kassiers wird aber jede,
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diese Vorschuß= Summe übersteigende, und
vom Finanz-Ministerium nicht im Voraus
bewilligte, oder von der Zentral-Staats=
Kasse angewiesene Zahlung untersage.
9. 10. Jeder Kreis-Kassier muß neben
seinem Einnahms--Manual auch uͤber die,
auf Rechnung der Zentral-Staats-Kasse
geleisteten Ausgaben, und dahin gemachten
Baarsendungen, so wie auch wegen den,
manchmal an die Rentämter zur Bezahlung
der Lokal: Pensionen oder anderer besondern
Ausgaben norhwendigen Vorschüssen ein
Ausgabs = Mannal halten, um die
Baarschaft seiner Kasse taͤglich kontrolliren
zu koͤnnen.
Von diesem seinem Ausgabs- und Ein-
nahms-Manual ist er gehalten, mit Ende
einer jeden Woche eine vollständige Abschrift
zur Zentral-Staats-Kasse zur kontrolliren=
den Uebersicht einzusenden.
. 11. Der Repartitions-Entwurf für
die Zahlung der künftigen Woche wird durch
den Kreis-Finanz-Direktor am Ende einer
jeden Woche zu Unserm Finanz-Ministerium
in Duplo eingesendet.
Dieser Repartitions-Entwurf emhält auf
einer Seite den, mit dem oben erwähnten
Mannals= Auezuge gleichlautenden baaren
Kasse-Rest, sammt einer Anzeige der, in
der künftigen Woche beilaufig zu erwartenden
Geld'-Zuflüsse, auf der anderen Seite aber
eine Spezifikation jener Ausgaben, welche in
der künfeigen Woche auf Rechnung der Zen-
tral-Saars-Kasse deraus bezahlt werden
sollten; — das Duplikat wird von Unserm
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