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Gesinnungen der Kontrabenten nicht liegen
konnte, und in Absicht auf das Beste des Gan-
zen nicht liegen durfte; so kann auf den
Grund dieser Verfügungen kein einfeitiger
Räcktrit von den bestehenden Verträgen ge-
baur werden.
Unsere Kriegs' und Domainen= Kamer
bat nach diesen Beschlüßen, wonach sich die
Justizstellen in vorkommenden Fäüllen ihrer
Seits gleichfalls gebörig zu achten wissen,
das Weitere zu verfügen. Mailand den 14.
Dezember 1807.
Max Josepb.
Graf Morawitzky.h
Auf kdniglichen allerhbchsten Befehl
von Rauffer.
Und haben sich bienach sowobl sämtliche Un-
terbebörden, als die treffenden Individuen, ge-
nau zu achten. Ansbach den 6. Jänner 1808.
Königlich= Baierische Kriegs-und
Domainen-Kamer.
Graf Thürheim.
Faber.
Aufträge.
Au die königlich= Baierischen Rene-Bräu=
und Tarationsämter der Provinz Neuburg.
(Die Einsendung der Rechnungen für das zie
Finanz-Jahr 1893 betressend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Die General= Rechnungs-Insteuktion be-
fieblt G. ö5. — daß die Rechnungen der äu-
beren Aemter 4 Wochen nach dem Abschluße
desselben, das ist, mit Ende Oktobers mit al-
len Belegen eingeschickt werden müssen.
Schon sind 3 Monate, seit dem Abschluße
der Rechnung für das 3te Finanz-Jahr 1830",
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verslossen, und noch haben die meisten Aems
ter der dtesseitigen Provinz ihre Rechnungen
nicht übergeben.
Sämtllche bieher Rechnung stellende Aem-
ter erbalten, daber den allergnaddigsten Auftrag,
die Rechnungen für das verfloßene dritte Fi-
nanz-Jahr 180d, nebst denen in der Gene-
ral:Rechnungs-Instruktion, G. 65. anbefoh-
lenen kritischen Bemerkungen, um so zuver-
läßiger bis 15. Februar laufenden Jabres
bieber zu übergeben, als nach Umfluße dieses
Termins ohne weiters an die säumigen Aemter
zur Herstellung der Rechnungen eigene Kom-
missarien auf Kosten der Beamten abgeord-
net werden. Neuburg den 11. Jänner 1808.
Königlich= Baierisches General=
tandes-Kommissariac, als Pro-
vinzial= Etats-Kuratel.
Graf von Tassic. Graf von Reisach.
Göttlinger.
An sämtliche tandgerichte in der Provinz
Baiern.
(Die Anzeigen über die Erledigungen geistlicher
Pfründen betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Obgleich in wiederholten Verordnungen
samtlichen tandgerichten der gemessenste Auf-
trag ertheilt worden ist, jede in ihrem Ge-
richts-Bezirke, oder den in demselben inklavir"
ten Herrschaften und Hofinarken sich ergeben-
de Erledigung einer geistlichen Pfründe, es
mag das Hräsentarions-Recht hierauf wem
immer zustehen, ungesäumt nach dem in der
Generalien: Samlung enthaltenen Formu-
lar anher anzuzeigen; so lassen sich doch viele
derselben beigehen, diese Anjeigen nur ganz