1767
und der Berechnung derselben, Folgendes
verordnet:
C. 1. Eine jede aus der Konkurrenz der
Unterthanen auf Maͤrschen und in Kantoni-
rungen an diesseitige Truppen abgeliefert wer-
dende leichte Fonrage-Ration wird mit 18,
eine schwere aber mit 25 Kreuzern aus der
Kriegs-Kafse vergätet. Sollten aber die Un-
terthanen durch temporáre, oder lokale Ver-
Fltnisse, besonders bei länger an-
dauernden Kantonirungen, in die-
sen Preisen keine angemessene Entschädigung
finden können, so werden, jedoch nur in je-
nen besonderen Fällen, andere billige Preise
festgesezi werden.
Uebrigens versteht es sich von selbst, daß
jene Preise immer nur eine annaͤhernde Ver-
guͤtung fuͤr Haber und Heu erzwecken sollen;
indem die erfoderlichen Stroh-Rationen zur
Last der Einquartierung gehoͤren, folglich
von den Quartierträgern abgegeben werden
müssen, und nur in Städten und Märkten,
wo nicht jeder Stall-Eigenthümer mit Strob
versehen ist, die Beischaffung und Abgabe
desselben durch Konkurrenz bewerkstelliger
wird; wogegen aber jederzeit der Pferds-
Dünger dem Quartierträger, oder der Ge-
meinde zur eigenen Verwendung, oder Ver-
Jusserung überlassen bleibt. «
Z.2.DadieinverKonstitmion aung-
sprochene Gleichstellung der Theile des Koͤnig-
reichs in Hinsicht der Behandlungsart der-
selben auch eine allgemeine Norme der Vor-
srann, Vergüzung nach sch zleht; so folten
1768
vom 1. Oktober angefangen im ganzen Reiche
auf eine Marsch-Station
für ein angeschirrtes Pferd 30 ke.
für einen Wiggen 30
für einen einspännigen Karren, oder
Schlitton::
für einen Knecht, deren auf zwei
Pferde jedesmal einer in Ansaz
gebracht werden darf, wenn anders
keine einspännige Karren genom-
men werden müssen
für ein Pferd, welches Tags vorher
gestellt werden muß, an Wartgeld 4
aus der Kriegs-Kasse vergütet werden.
Diese Vergütung bleibr zur Erzielung einer
leichteren Berechnung für jede Marsch-Sta-
tion, dieselbe mag etwas kürzer, oder länger,
als sechs Stunden seyn, gleich, und es werden
immer für ein angeschirrtes Pferd, oder ein
Paar Ochsen 30 Kreuzer in Ansaz gebracht.
§. 3. Die Art der Berechnung zwischen
den Marsch-Kommissariaten und dem Kriegs-
HOekonomie-Ratbe ist bereits im 9. J. der Eine
quartierungs" und Verpflegungs-NRorme im
Allgemeinen vorgeschrieben. Sobald also das
handgericht als Unter-Marsch= Kommissa-
riat das justifizirte Duplikat seiner Quartal-
Marsch- Rechnung und die Anweisung an die
Zentrol, Staats- Kasfe zum Empfange des
liquiden Betrages vom Kriegs-Oekonomie-
Ratbe erbalten bat, stellt dasselbe jedem Unter-
thane fuͤr die dem Milicär gemachte Praͤstation
ein gedrucktes Zeugniß, in welches das Quan-
tum der elben eingezeichnet wird, aus; der
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Unterthann übergibr dasselbe bei Bezahlung