Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1791 
Die Gerichts-Beisizer erhalten bis auf 
weitere Verordnung den bieber für die tand- 
gerichts= Aktuare ausgesprochenen Gebalt. 
m. Titel. 
Von den Appellations-Gerichten. 
S. 23. Für zwei Kreise Unsers König= 
reiches soll in der Regel ein Appellations= 
Gericht als zweite Instans in Zivilrechts- 
Sachen, und als erste entscheidende Stekke 
in peinlichen Fällen errichtet werden. 
Dasselbe ist zugleich die erste Instanz für 
die mediatisirten Fürsien und Grafen, und 
diejenigen, welche Wir diesen zu assimiliren 
für gut finden werden. 
Es werden auch, als Ausnahmen, für ein- 
zelne Kreise Appellations Gerichte besteben. 
I. 21. Die zu errichtenden Appellations= 
Gerichte sind daher folgende: 
1) für den Main-Kreis 
ein Appellations= Ge- 
richt in . . 
2) für den Degniz= und 
Nab-Kreis einAp- 
pellations-Gericht in 
Bamberg, 
Amberg, 
3) für den Rezat-Kreis 
ein Appellations: Ge- 
richt in . . . Ausbach, 
4) für den Oberdonau- 
und#Altmühl-Kreis 
ein Appellations:= Ge- 
richtin . . Neuburg 
— 
1792 
5) füce den Iller, und 
tech Kreis ein Ar- 
pellations-Gericht in Memmingen, 
6) für den Regen, und 
Unterdonau-Kreis 
ein Appellations-Ge- 
richtn . ZBeopcraubing, 
7) für den Jsar= und 
Saljach-Kreis ein 
Appellarions-Gericht in München, 
8) für den Eisack= und 
Inn-Kreis ein Ap- 
pellations-Gericht in 
9) für den Etsch-Kreis 
ein Appellations-Ge- 
richtn 
Innsbruck, 
Triene. 
I. 35. Wo zwei Kreise einem Appellaet= 
ons-Gerichte untergeordnet stad, bestebt das- 
selbe aus 1 Präsidenten, 2 Direktoren, 
16 Rätben, 4 Sekretären. 1 Exxeditor, 
2 Registratoren, 8 Kanzellisten, 1 Ratbdie- 
ner, 3 Boten. « "" 
Z.26.JeneAppellationS-Gerichte,weli 
che nur einen Kreis zu ihrem Bezirke erhal- 
ten, bestehen aus 1 Präsidenten, 1 Direktor, 
8 Räthen, : Sekretren, 1 Erpeditor, 2 
Registratoren, welche auch im nörbigen Falle 
zu Sekretärs-Diensten zu gebrauchen sind, 4 
Kanzellisten, 1 Rathdiener, 2 Boten. 
O. 37. Das Appellations-Gericht, welches 
für : Kreise besteht, tbeile sich alle Ratb- 
tage in Senate, bei welchen nicht unter #
	        
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