Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1799 
selben abordnen, und Einsicht von dem Gan- 
ge der Geschaͤfte nehmen, und Uns sodann 
mit Anlegung der Protokolle und Beifuͤgung 
seiner Erinnerungen berichtliche Anzeige uͤber 
den Befund machen. 
C. 55. Wir werden durch Unser Justiz- 
Ministerium die Visitationen Unsers Ober- 
Appellations-Gerichts anordnen lassen. 
—— Praͤsident dieses Ober-Tribu- 
nals hat zum jährlichen Gehalte Zooo fl. 
der älteste Direktto. 40o90 
der zweitbe 3500 
der dritte 3400 ½ 
von den 15, älteren Rärthen jeder 2500 
von den foklgenden sedern 2230 
die älteren à Sekretäre jedeer 1500= 
die folgenden 40 
der Rathdiener 6co- 
400 
der Be 
V. Titel. 
Allgemeine Verföügungen. 
H. 7. Den Definitiv: Urtbeilen in Zi- 
vil= und peinlichen Prozessen müssen von 
allen Gerichten künftig die Entscheidungs- 
gründe beigefügt werden. 
I. 58. Mit dem 1. Jänner 1809 treten 
Kimtliche neu organistrie Gerichtshöfe und 
Gerichtostellen ibre Berufsgeschäfte an, 
1800 
und die bei den nicht mehr bestebenden Ge- 
richten noch vorhandenen Akten, Dokumen= 
te, Depositen, Bücher, s. a. werden an die 
betreffenden Gerichtsbehörden ausgeliefert. 
Es muß zu diesem Ende von den ersten ein 
Verzeichniß aller oben genannten Gegenstände 
bis zur Auslieferung gefertiget werden. 
H. So. Die Justiz kann in Unserm gan- 
zen Königreiche nur von den von Uns neu 
erganisirten, oder bestätigten Gerichtshöfen 
in Unserm Ramen, nach Unseren Gesezen 
und Vorschristen verwaltet werden. 
Vom r. Jänner des künfeigen Jahres 
bören daher die Geschäfte aller jener Ge- 
richtsbehörden auf, welche von Uns nicht 
als künfrig bestehend öffentlich bekannt ge- 
macht worden sind. Diesenigen, welche 
nach obigem festgesezten Termine sich einer 
serneren Gerichtsbarkeit anmassen, sollen als 
Verlezer Unserer Hohbeirsrechte bestrast, und 
ihre Handlungen als nichtig angeseben wer# 
den. 
Unser Justi;-Minister ist beauftrag#, mir 
Anfange des künstigen Jahres gegenwärtige 
Ocganisation in Vollzug bringen zu lassen. 
Muͤnchen den 24. Juli 808. 
Max Joseph. 
Erhr. v. Moutuclas. Gr. Morawitzkp. Frhr. v. Homgesch.
	        
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