1799
selben abordnen, und Einsicht von dem Gan-
ge der Geschaͤfte nehmen, und Uns sodann
mit Anlegung der Protokolle und Beifuͤgung
seiner Erinnerungen berichtliche Anzeige uͤber
den Befund machen.
C. 55. Wir werden durch Unser Justiz-
Ministerium die Visitationen Unsers Ober-
Appellations-Gerichts anordnen lassen.
—— Praͤsident dieses Ober-Tribu-
nals hat zum jährlichen Gehalte Zooo fl.
der älteste Direktto. 40o90
der zweitbe 3500
der dritte 3400 ½
von den 15, älteren Rärthen jeder 2500
von den foklgenden sedern 2230
die älteren à Sekretäre jedeer 1500=
die folgenden 40
der Rathdiener 6co-
400
der Be
V. Titel.
Allgemeine Verföügungen.
H. 7. Den Definitiv: Urtbeilen in Zi-
vil= und peinlichen Prozessen müssen von
allen Gerichten künftig die Entscheidungs-
gründe beigefügt werden.
I. 58. Mit dem 1. Jänner 1809 treten
Kimtliche neu organistrie Gerichtshöfe und
Gerichtostellen ibre Berufsgeschäfte an,
1800
und die bei den nicht mehr bestebenden Ge-
richten noch vorhandenen Akten, Dokumen=
te, Depositen, Bücher, s. a. werden an die
betreffenden Gerichtsbehörden ausgeliefert.
Es muß zu diesem Ende von den ersten ein
Verzeichniß aller oben genannten Gegenstände
bis zur Auslieferung gefertiget werden.
H. So. Die Justiz kann in Unserm gan-
zen Königreiche nur von den von Uns neu
erganisirten, oder bestätigten Gerichtshöfen
in Unserm Ramen, nach Unseren Gesezen
und Vorschristen verwaltet werden.
Vom r. Jänner des künfeigen Jahres
bören daher die Geschäfte aller jener Ge-
richtsbehörden auf, welche von Uns nicht
als künfrig bestehend öffentlich bekannt ge-
macht worden sind. Diesenigen, welche
nach obigem festgesezten Termine sich einer
serneren Gerichtsbarkeit anmassen, sollen als
Verlezer Unserer Hohbeirsrechte bestrast, und
ihre Handlungen als nichtig angeseben wer#
den.
Unser Justi;-Minister ist beauftrag#, mir
Anfange des künstigen Jahres gegenwärtige
Ocganisation in Vollzug bringen zu lassen.
Muͤnchen den 24. Juli 808.
Max Joseph.
Erhr. v. Moutuclas. Gr. Morawitzkp. Frhr. v. Homgesch.