Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1803 
dann die zwei Ausgab-Kapitel: auf Be- 
soldungen bei dem Forstamte, und: 
auf Regie = Ausgaben desselben 
künftig nur mehr ganz summarisch vorge- 
tragen, und dagegen alle Paragraphe und 
Titel dieser vier Kapitel in einer besonderen 
Neben-Rechnung aufgeführt, auch die hbie- 
zu nothwendigen Verifkationen nicht der 
Haupt: Rechnung, sonde#n dieser Neben- 
Rechnunz aduumerirt werden sollen. 
Diese Reben-Rechnung soll dann zwar als 
eine Beilage der Haupt: Rechnung zuerst die 
Revislon der künftigen Kreis-Finanz-Di- 
rektionen, hierauf aber eine besondere Super- 
Revision Unsers obersten Forst-Amtes passiren. 
Unser oberstes Forst-Amt theilt ihre Super- 
Revisions-Drotokolle derjenigen Rechnungs- 
Kommission mit, welche die Kreis, Kasse- 
Rechnungen zu revidiren und aufzunehmen 
bac, und sie werden durch diese leztere ausge- 
schrieben und erequirt. 
3) Nach diesen Voraussezungen können und 
mussen alle Haupt= und Neben-Ruzungen 
der Förste und des Jagd-Regals, ohne 
Unterschied, ob sie beständig, oder unbe- 
ständig, Geld-, oder Ratural: Abgaben 
sind, nach ihren in dem bisberigen Rech- 
nungs Schematismus bereits bestimmten 
Unterabtheilungen von Paragraphen und 
Titeln in der oben erwiübnten besonderen 
Rechnungs-Beilage ausgenommen bleiben. 
Hingegen die Grund= und Korn-Boden= 
zinse aus den verkauften Staatswaldungen 
können in dem Pekunial= Ertrage aus den 
Forsten nicht ausgenommen werden, sondern, 
  
1804 
nachdem die verkauften Waldungen ganz aus 
dem Eigenthume des Staats austreten, so 
müssen diese Grund-Zinse in dem Kapitel der 
Einnahme aus zinsbaren Gütern, und die 
Kaufschillinge dafür in einem eigenen, von 
dem Forst-Ertrage abgesonderten Kapitel un- 
ter den Einnahmen aus dem vollen Ei- 
gentbume aufgeführt werden. 
4) Die Verwerthung jener Haupk und Re- 
ben-NRuzungen, welche in keiner bestimmt 
ten jährlichen Abgabe bestehen, sondern im 
eigentlichen Sinne von der Forst-Admini- 
stration abhängen, geschieht durch den 
Oberförster in Beiseyn des die Kontrolle 
fübrenden Rent-Beamten. 
Hingegen der Verkauf der biezu bestimme 
werdenden Staatswaldungen geschieht durch 
den Rent? Beamten, in Gegenwart des ein- 
schlägigen Oberförsters. . 
In briden Faͤllen wird der Geld-Erloͤs nur 
von dem Rent-Beamten eingebracht, und in 
den hieoben bestimmten-Rechnungs--Ru- 
briken in Einnahme gestellt, sobald fuͤr den 
ersteren Fall die Ratifikation des oberstenForst- 
Amtes, und fuͤt den lezteren Fall die Ratifika- 
tion Unserer allerhoͤchsten Stelle erfolgt seyn 
wird. 
5) Das aus dem Forst-Material-Etat fuͤr 
Unsere tandrichter und Rent-Beamte ab- 
zugebende Brennholz, dann für Unsere 
Bauten, oder sonstige Bedürfnisse abzuge- 
bende Bau= und Ruzbolz wird bereits 
nach der Borschrift des Rechnungs-Sche- 
matiemus bei dem Forst: Ertrage in De- 
kunial: Einnahme, und nicht unter den
	        
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