Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1807 
in der oben angeordneten besonderen Forst- 
Neben-Rechnung unter den Forst-Neben- 
Nuzungen in einem besonderen Paragrapb 
aufgeführt werden, sso wie dieser Nu- 
zungs-Anschlag schon gegenwärtig unter 
der Rubrike der Forstamts= Besoldungen 
in Ausgabe gestellt wird. 
Sobald aber eine Forstamts!' Wohnung, 
oder ein Dienstgrund entbehrlich, und also 
verkauft wird, ist es mit dem Verkaufe und 
mit der Verrechnung des Kaufschillings so zu 
balten, wie hieoben Nro. 3. und 4. beim 
Verkaufe der Sctaatswaldungen angeord- 
net ist. 
Die Bau-Ausgaben der Forstames-Wob- 
nungen bleiben, wie sie es bisber Provin= 
zenweise waren, künftig Kreisweise zen- 
tralisire. 
In den landbau= Etaks und tandbau- 
Rechnungen der Kreise aber muß der Kata- 
ster der Forstamts= Gebäude, und ihre jähr- 
liche Bau-Ausgabe in einer besonderen Ru- 
brike erscheinen. 
Damit sich alle einschlägigen Bebörden 
bienach zu achten wissen, lassen Wir diese 
Unsere allerhöchste Entschliessung durch das 
Negierungsblatt bekannt machen. 
München den 12. August 1808. 
Max Joseph. 
Freiberr von Hompesch. 
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl 
G. Geiger, 
——- 
1808 
(Die Erhebung des Weggeld-Surrogats, oder 
der Mähnstüück-Anlage berreffend.) 
Wir Maximiltan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir baben im 14. Abschnitte J. 30. 
Unster Zoll= und Maut:= Ordnung vom 8. 
März d. J. vorzüglich zur Erleichterung 
des tand-Oekonomie-Fuhrwesens verordner, 
daß jeder Inländer, mit Ausnahme der Post- 
Wagen, der Beten und Fuhrleute, welche 
Güter und Waaren führen, den Vortheil 
zu geniessen haben soll, so lange er die Maut- 
Linie nicht überschreicter, alle Strassen, Wege 
und Brücken des Königreiches nach Bedürf- 
nisse, ohne Eutrichtung eines Weg= oder 
Brücken: Geldes an Unsere Staats-Kassen, 
zu benüzen; und Wir hHaben zu diesem Ende 
sämtlich zuvor noch bestandene innere Zoll- 
Schranken überall seitdem wirklich entfernen 
lassen. 
Hiemit baben Wir aber in oben ange- 
fübrter Maut-Ordnung zugleich die in der 
Billigkeit gegründete Bestimmung verbun- 
den, daß die zu dem Wasser-, Strassen- 
und Brücken-Bau, und zur Herstellung und 
Unterhaltung der Anländ-Hläze erfoderlichen 
Ausgaben, nach Abzuge des biezu von dem 
ausländischen Waaren= und Güterzuge, und 
von reisenden Fremden, in Unsere Staats= 
Kassen fliessenden reinen Weggelds-Ertra- 
ges, im Inlande durch allgemeine Einfüb- 
rung eines Weggeld-Surrogats, welches 
in Unsern älteren Staaten bereits unter der 
Benennung der Mäbnat-Anlage be 
stand, gedeckt werden sollen.
	        
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