1807
in der oben angeordneten besonderen Forst-
Neben-Rechnung unter den Forst-Neben-
Nuzungen in einem besonderen Paragrapb
aufgeführt werden, sso wie dieser Nu-
zungs-Anschlag schon gegenwärtig unter
der Rubrike der Forstamts= Besoldungen
in Ausgabe gestellt wird.
Sobald aber eine Forstamts!' Wohnung,
oder ein Dienstgrund entbehrlich, und also
verkauft wird, ist es mit dem Verkaufe und
mit der Verrechnung des Kaufschillings so zu
balten, wie hieoben Nro. 3. und 4. beim
Verkaufe der Sctaatswaldungen angeord-
net ist.
Die Bau-Ausgaben der Forstames-Wob-
nungen bleiben, wie sie es bisber Provin=
zenweise waren, künftig Kreisweise zen-
tralisire.
In den landbau= Etaks und tandbau-
Rechnungen der Kreise aber muß der Kata-
ster der Forstamts= Gebäude, und ihre jähr-
liche Bau-Ausgabe in einer besonderen Ru-
brike erscheinen.
Damit sich alle einschlägigen Bebörden
bienach zu achten wissen, lassen Wir diese
Unsere allerhöchste Entschliessung durch das
Negierungsblatt bekannt machen.
München den 12. August 1808.
Max Joseph.
Freiberr von Hompesch.
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl
G. Geiger,
——-
1808
(Die Erhebung des Weggeld-Surrogats, oder
der Mähnstüück-Anlage berreffend.)
Wir Maximiltan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir baben im 14. Abschnitte J. 30.
Unster Zoll= und Maut:= Ordnung vom 8.
März d. J. vorzüglich zur Erleichterung
des tand-Oekonomie-Fuhrwesens verordner,
daß jeder Inländer, mit Ausnahme der Post-
Wagen, der Beten und Fuhrleute, welche
Güter und Waaren führen, den Vortheil
zu geniessen haben soll, so lange er die Maut-
Linie nicht überschreicter, alle Strassen, Wege
und Brücken des Königreiches nach Bedürf-
nisse, ohne Eutrichtung eines Weg= oder
Brücken: Geldes an Unsere Staats-Kassen,
zu benüzen; und Wir hHaben zu diesem Ende
sämtlich zuvor noch bestandene innere Zoll-
Schranken überall seitdem wirklich entfernen
lassen.
Hiemit baben Wir aber in oben ange-
fübrter Maut-Ordnung zugleich die in der
Billigkeit gegründete Bestimmung verbun-
den, daß die zu dem Wasser-, Strassen-
und Brücken-Bau, und zur Herstellung und
Unterhaltung der Anländ-Hläze erfoderlichen
Ausgaben, nach Abzuge des biezu von dem
ausländischen Waaren= und Güterzuge, und
von reisenden Fremden, in Unsere Staats=
Kassen fliessenden reinen Weggelds-Ertra-
ges, im Inlande durch allgemeine Einfüb-
rung eines Weggeld-Surrogats, welches
in Unsern älteren Staaten bereits unter der
Benennung der Mäbnat-Anlage be
stand, gedeckt werden sollen.