1813
(Die Formirung der Steuer-Listen für die
Wahl der Kreis-Versammlungen betreffend.)
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf die von Unserer Provinzial-Etats-
Kuratel in Baiern angezeigten verschiedenen
Anstände bei Formirung der Stener-tisten
für die Wahl der Kreis-Versammlungen
finden Wir nothwendig, nachfolgende Be-
stimmungen zu Unsrer Verordnung vom
15. Juli l. J. nachzutragen:
1) Gemeinden, Korporationen, Gotteshäu=
ser, Stiftungen rc. find nicht wahlfähig,
und können bei der Repräsentation durch
keinen Mandatar vertreten werden. Die
einzelnen Nuzniesser aber, z. B. Kom-
menden-Besizer, Pfarrer rc. sind nicht
k ausgeschlossen. "
:) Weiber sind nicht wallfsähig, und kön-
nen sich durch keinen Mandatar vertreten
lassen. "
3) Die Priester sind weder als Nuzniesser
der Widdum-Guͤter, noch weniger, wenn
sie eigene Guͤter besizen, ausgeschlossen.
4) Die Besizer von Ritterlehen werden, in
Neäcksicht der Repräsentation, freien Ei-
genthümern gleich gehalten.
5) Kaufleute und Fabrikanten sind nicht bloß
in Beziehung auf ihr Grundvermögen,
sondern Sückstchtlich ihrer direkten Ge-
samtsteuer in die Steuer: listen aufzu-
nehmen.
65) Da die Dominikal-Renten, wie anderes
Eigenthum besteuert werden, so muß die
Dominikal-Steuer mie der Grund-Steuer
—..
1814
zusamm berechnet, sobin jeder Dominikal=
Reuten-Bestzer nach der Summe seiner
direkten Gesamtsteuer in die Steuer’ ti-
sten eingetragen werden.
Hienach haben Wir unterm heutigen
sämtliche, zur Anfertigung der Steuer-tisten
beauftragte Provinzial-Etats= Kuratelen
angewiesen, und lassen dieses auch durch das
Regierungs-Blatt bekannt machen, damit
im Falle, wenn einige Rentämter, oder Steuer- "
Behörden in den am 15. Juli allgemein
anbefohlenen Auszügen nicht in dem Sinne
dieser Bestimmungen verfahren wären, diee
selben die Nachträge und Korrektionen ihrer
Auszüge schleunig an die einschlägigen Etats-
Kuratelen nachsenden.
München den 19. August 180#.
Max Josepb.
Freiherr von Hompesch.
Auf königlichen allerhbachsten Befehl
G. Geiger.
Auftrag.
An sämeliche Besizer von Häusern und Grund-
stücken in der Povinz Ansbach, nach ihrem
gegenwärtigen Umfange.
(Die Anzeige ihrer biöher steuerfrei gewesenen
Besizungen detreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Durch die königliche allerhöchste Verordnung
vom g. Juniv. J. (Regierungsblatt XXV. St.
Seite 07 ist die Aufhebung der bisherigen Be-