Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1815 
freiungen von den Staats-Auflagen, ins- 
besondere von der Grund-Vermögens-Steuer 
allgemein festgesezt, und in Folge dieser Be- 
stimmungen auch von der unterzeichneten 
Bebörde zur Aufzeichnung und Beiziehung der 
bisber steuerfcei gewesenen Befizungen das 
Erfoderliche angeordnet worden. 
Doa jedoch bemerkt worden ist, daß der dar- 
über gegebenen Vorschristen ungeachtet meh- 
rere bisher steuerfreie Besizungen verschwiegen 
worden sind, so werden biedurch alle Besizer 
steuerfreier und zum Bebufe der Bestenerung 
noch nicht eingetragener Häuser und einzelner 
Besizungen, selbst wenn eine Real-Exemtion 
ausdrücklich bewilliger, oder slipulirt ist, bie- 
durch aufgefoderk, unfeblbar noch vor Ablaufe 
des gegenwärtigen Monats solche dem treffen- 
den Kameral= Rent, oder Steuer-Amte 
anzuzeigen, um das Steuer= Provisorium 
Pro 180#x davon erbeben zu können. 
Die anf bebenszeir, oder bis zu einem be- 
#timmeen Termine Befreiten sind nicht dar- 
unter begriffen. 
Wenn sich bei der bevorstebenden allge- 
meinen Steuer-Revision verschwiegene Ob- 
jekte vorsinden, so baben die Besizer dersel- 
ben zu gewirtigen, daß sie den fünffachen 
Scener= Betrag zur Strafe nachbezahlen 
müssen. 
Ansbach den 11. August rgos. 
Knigliche Kriegs= und Domainen= 
Kamer. 
Graf Thürheim. 
Hänlsein. 
1816 
Bekanntmachungen. 
  
(Die Prüfung der Aspiranten zum Staatsdienste 
". in der Provinz Ansbdach betreffend.) 
Im Namen Seiner Majessät des Königs. 
Da nach allerhöchster Verordnung vom 
16. Dezember 1806 alle Jahre im Herbste mit 
denjenigen, welche nach vollendeten Studien, 
und nach genommener Gerichts = Praris 
von wenigst einem Jahre, zu dem Staats- 
Dienste aspiriren, bei der landes Direktion 
hemeinschaftlich mit der Hosgerichts-Srelle, 
durch besenders ernannte Kommissäre, eine 
schristliche Konkurs-Prüfung vorgenommen 
werden soll; se wird der Termin zu diesem Era- 
minations-Konkurse auf Donnerstag den 22. 
nächsten Monats September hiemit festgesezt. 
Alle Rechts-Kandidacen, besonders die- 
jenigen, welche zu landgerichts= und Ak- 
tuars-Stellen aspiriren, werden daher auf- 
gefodert, sich zur Prüfung in der Jurispru#' 
denz und Polizei-Wissenschaft, dann in den 
damit verwandten Kenntnissen, am genann- 
ten Termine hieselbst einzufinden, ihre Diplome 
oder vollständigen Absolutorien über die auf 
der Universtickt vollendeten Studien, inglei- 
chen die Zeugnisse über die bei einem inländi- 
schen Gerichte zurückgelegte wenigst ein- 
jabrige Praris, unfehlbar mitzudringen, und 
diese am Tage verbher mit einer kurzen Note, 
in der Registratur der staarsrechtlichen De- 
putation der königlichen Kamer abzugeben, 
woselbst ihnen auch sogleich das lokal der 
Prufung, und die Stunde des Erschei-
	        
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