1843
Rekurs an Unser Konsistorium ergriffen
werden.
P) Allzährlich müssen an dieses die Konduite-
Listen der Geistlichen und Schullehrer ein-
gesendet werden.
&. 4. Das Recht der Besleglung, Be-
schreibung und Verhandlung der geistlichen
Verlassenschaften kann von den gutsherrli-
chen Gerichten nur da, wo es hergebracht,
oder wo es von Uns besonders zugestanden
worden ist, ausgeübt werden.
&. 46. Das Patronat= Recht bleibt den
Gutsbesizern da, wo sie es hergebracht ha-
ben, mit, oder ohne Verbindung von Gerichts-
barkeit. Ueber die Qualifikation der Sub-
jekte müssen Unsere Geseze beobachtet wer-
den; insbesondere für die katholischen Geist-
lichen die Verordnung vom Zo. Dezember
1806 (Regierungsblatt v. J. 1807 St. VII.
S. 270 f3gg.), für die Protestanten die neu
einzuführende Examinations-Ordnung.
§. 47. Das Installations Recht kann von
jenen Gutsbesizern, welchen es bisher zuge-
standen hat, nur in Unserm Namen auf den
von Uns hiezu erhaltenen Possessions: Be-
sehl ausgeübt werden.
F. 48. Jene Gutsbesizer, welche als Kir-
chen-Patronen gewisse Ehren: Rechte her-
gebracht haben, werden hierin bestätiget;
jedoch sollen in dem Kirchen= Gebete keine
auf die vormalige Regenten= Eigenschaft der
1844
mediatistrten Wutsherren sich beziehenden
Ausdrücke vorkommen. Das Trauergeläute
nach dem Tode eines solchen Gutsherren darf
nicht über drei Tage dauern.
G. 40. Die Verwaltung des Kirchen-,
Schulen= und milden Seiftungs-Vermögens
bleibt unter der unmittelbaren #Leitung und
Aufsicht des einschlägigen gutsherrlichen Ger
riches; dieses ist aber verbunden, nach den
Bestimmungen des organischen Edikts vom
1. Oktober 1go7 über die Administration des
Stiftungs - und Kommunal= Vermögens,
und den uͤber diesen Gegenstand kuͤnftig noch
zu erscheinenden Verordnungen sich zu achten.
V. Tltel.
Finanz-Gewalt.
KA. Besteuerung.
S. so. Sämtliche Gutsbesizer und ihre
Hintersassen sind in Folge der Konstitution
Titel I. S. 2. und §. mit den übrigen Seaats,
Bürgern zu einer ganz gleichen Theilnahme
an den Staatslasten, wie sle dermal bestehen,
oder künftig bestimmt werden mögen, ver“
bunden.
Sie haben daher zu den Staats-Bedürf
nissen, wie auch zu den zur Errichtung und
Erhaltung allgemeiner Landes= Anstalten be-
stimmten Abgaben verhältnißmässig zu kon-
kurriren, sofort die hierüber schon bestehen-
den sowohl, als die künftig erschlinenden
Finanz-Geseze zu befolgen.