Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1843 
Rekurs an Unser Konsistorium ergriffen 
werden. 
P) Allzährlich müssen an dieses die Konduite- 
Listen der Geistlichen und Schullehrer ein- 
gesendet werden. 
&. 4. Das Recht der Besleglung, Be- 
schreibung und Verhandlung der geistlichen 
Verlassenschaften kann von den gutsherrli- 
chen Gerichten nur da, wo es hergebracht, 
oder wo es von Uns besonders zugestanden 
worden ist, ausgeübt werden. 
&. 46. Das Patronat= Recht bleibt den 
Gutsbesizern da, wo sie es hergebracht ha- 
ben, mit, oder ohne Verbindung von Gerichts- 
barkeit. Ueber die Qualifikation der Sub- 
jekte müssen Unsere Geseze beobachtet wer- 
den; insbesondere für die katholischen Geist- 
lichen die Verordnung vom Zo. Dezember 
1806 (Regierungsblatt v. J. 1807 St. VII. 
S. 270 f3gg.), für die Protestanten die neu 
einzuführende Examinations-Ordnung. 
§. 47. Das Installations Recht kann von 
jenen Gutsbesizern, welchen es bisher zuge- 
standen hat, nur in Unserm Namen auf den 
von Uns hiezu erhaltenen Possessions: Be- 
sehl ausgeübt werden. 
F. 48. Jene Gutsbesizer, welche als Kir- 
chen-Patronen gewisse Ehren: Rechte her- 
gebracht haben, werden hierin bestätiget; 
jedoch sollen in dem Kirchen= Gebete keine 
auf die vormalige Regenten= Eigenschaft der 
  
1844 
mediatistrten Wutsherren sich beziehenden 
Ausdrücke vorkommen. Das Trauergeläute 
nach dem Tode eines solchen Gutsherren darf 
nicht über drei Tage dauern. 
G. 40. Die Verwaltung des Kirchen-, 
Schulen= und milden Seiftungs-Vermögens 
bleibt unter der unmittelbaren #Leitung und 
Aufsicht des einschlägigen gutsherrlichen Ger 
riches; dieses ist aber verbunden, nach den 
Bestimmungen des organischen Edikts vom 
1. Oktober 1go7 über die Administration des 
Stiftungs - und Kommunal= Vermögens, 
und den uͤber diesen Gegenstand kuͤnftig noch 
zu erscheinenden Verordnungen sich zu achten. 
V. Tltel. 
Finanz-Gewalt. 
KA. Besteuerung. 
S. so. Sämtliche Gutsbesizer und ihre 
Hintersassen sind in Folge der Konstitution 
Titel I. S. 2. und §. mit den übrigen Seaats, 
Bürgern zu einer ganz gleichen Theilnahme 
an den Staatslasten, wie sle dermal bestehen, 
oder künftig bestimmt werden mögen, ver“ 
bunden. 
Sie haben daher zu den Staats-Bedürf 
nissen, wie auch zu den zur Errichtung und 
Erhaltung allgemeiner Landes= Anstalten be- 
stimmten Abgaben verhältnißmässig zu kon- 
kurriren, sofort die hierüber schon bestehen- 
den sowohl, als die künftig erschlinenden 
Finanz-Geseze zu befolgen.
	        
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