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G. 51. Die Staats- Gewalt allein hat
das Recht, Steuern und andere oͤffentliche
Abgaben in der konstitutionellen Form aus-
zuschreiben und einzuziehen.
F. Sa. Ihre Erhebung geschieht durch die
von Uns angeordneten Rezepiuren.
§. §3. Die nämlichen Grundscje gelten
von der Akzise, oder den Konsumtions-Auf
lagen.
C. 54. Die geistlichen und milden Stiftun-
gen der gursherrlichen Besizungen sollen wie
die übrigen Stiftungen besteuert werden.
B. Fiskale oder onstige Terri#-
torial-Gefälle.
I. ö5. Wege= Gelder und Brücken= Zölle,
wo sse noch bestehen, gehören zu den landes-
fürstlichen Gefällen.
I. 56. Auch das Heimfalls-Recht, die
konfiszirten Güter, das erblos gewordene Pri-
vat-Eigenthum stehen als Rechte der Landes=
hoheit dem Staate zu. Die sich hierauf be-
ziehenden Verhandlungen werden von Unsern
Gerichtsstellen vorgenommen.
C. §7. Die Einführung und Beziehung
der Stempel-Taxe hängt gleichfalls bloß von
der Staats-Gewalt ab, serner
S. 58. Die Anlegung und der Bezug der
Zölle.
G. 59. Uebrigens sind alle Gutsbesizer mit
ihren Hintersassen Unsern Maut; und Zoll-
Ordnungen unterworfen, und es ist ihnen
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weder eine Zoll- noch Maut-Freiheit ferner
zu gestatten.
h. 6o. Nur allein den mediatisirten Fuͤr-
sten und Grafen gestatten Wir noch ferner die
ihnen in Unserer Erklärung vom 10. März
1807 N. 12. 13. bewilligte Zoll; und Chaus-
see= oder Weg: Gelds-Befsreiung, wie sie in
der Maur = Ordnung vom 8. März l. J.
VII. Abschnite G. 106 c. und m. näher be-
stimmt ist.
Endlich
G. 61. Die Umlagen zur Unterhaltung
des Militaͤrs, zur Tilgung der Kriegs-Ko-
sten und der unter diesein Titel kontrahirten
Schulden, in so ferne erstere nicht von den
Gemeinden privatim unter sich geschehen, sind
zu den diesem Zwecke gewidmeten öffentlichen
Kassen zu verrechnen.
G. 62. Dagegen bleiben den Gutsbesizern
alle Geld -Strafen als Früchte der
Grund: und Polizei-Gerichtsbarkeic; jedech
sind sie an die Bestimmungen der darüber be-
stehenden Geseze gebunden.
I. 63. Der Bezug von Tar-Geldern
in Justiz= und Polizei= Gegenständen, welche
zur Kompetenz ihrer Gerichte gehören, oder
für Ausfertigungen bei Ausübung der ihnen
im gegenwärtigen Edikte zugestandenen Rechte
z. B. für die Pfarr-Präsentationen,, verbleibt
ihnen nach den bestehenden oder künftig er-
scheinenden Tar-Ordnungen.