Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1845 
G. 51. Die Staats- Gewalt allein hat 
das Recht, Steuern und andere oͤffentliche 
Abgaben in der konstitutionellen Form aus- 
zuschreiben und einzuziehen. 
F. Sa. Ihre Erhebung geschieht durch die 
von Uns angeordneten Rezepiuren. 
§. §3. Die nämlichen Grundscje gelten 
von der Akzise, oder den Konsumtions-Auf 
lagen. 
C. 54. Die geistlichen und milden Stiftun- 
gen der gursherrlichen Besizungen sollen wie 
die übrigen Stiftungen besteuert werden. 
B. Fiskale oder onstige Terri#- 
torial-Gefälle. 
I. ö5. Wege= Gelder und Brücken= Zölle, 
wo sse noch bestehen, gehören zu den landes- 
fürstlichen Gefällen. 
I. 56. Auch das Heimfalls-Recht, die 
konfiszirten Güter, das erblos gewordene Pri- 
vat-Eigenthum stehen als Rechte der Landes= 
hoheit dem Staate zu. Die sich hierauf be- 
ziehenden Verhandlungen werden von Unsern 
Gerichtsstellen vorgenommen. 
C. §7. Die Einführung und Beziehung 
der Stempel-Taxe hängt gleichfalls bloß von 
der Staats-Gewalt ab, serner 
S. 58. Die Anlegung und der Bezug der 
Zölle. 
G. 59. Uebrigens sind alle Gutsbesizer mit 
ihren Hintersassen Unsern Maut; und Zoll- 
Ordnungen unterworfen, und es ist ihnen 
1846 
weder eine Zoll- noch Maut-Freiheit ferner 
zu gestatten. 
h. 6o. Nur allein den mediatisirten Fuͤr- 
sten und Grafen gestatten Wir noch ferner die 
ihnen in Unserer Erklärung vom 10. März 
1807 N. 12. 13. bewilligte Zoll; und Chaus- 
see= oder Weg: Gelds-Befsreiung, wie sie in 
der Maur = Ordnung vom 8. März l. J. 
VII. Abschnite G. 106 c. und m. näher be- 
stimmt ist. 
Endlich 
G. 61. Die Umlagen zur Unterhaltung 
des Militaͤrs, zur Tilgung der Kriegs-Ko- 
sten und der unter diesein Titel kontrahirten 
Schulden, in so ferne erstere nicht von den 
Gemeinden privatim unter sich geschehen, sind 
zu den diesem Zwecke gewidmeten öffentlichen 
Kassen zu verrechnen. 
G. 62. Dagegen bleiben den Gutsbesizern 
alle Geld -Strafen als Früchte der 
Grund: und Polizei-Gerichtsbarkeic; jedech 
sind sie an die Bestimmungen der darüber be- 
stehenden Geseze gebunden. 
I. 63. Der Bezug von Tar-Geldern 
in Justiz= und Polizei= Gegenständen, welche 
zur Kompetenz ihrer Gerichte gehören, oder 
für Ausfertigungen bei Ausübung der ihnen 
im gegenwärtigen Edikte zugestandenen Rechte 
z. B. für die Pfarr-Präsentationen,, verbleibt 
ihnen nach den bestehenden oder künftig er- 
scheinenden Tar-Ordnungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.