1847
F. 64. Der Vogthaber, wo er Her-
kemmens ist, gehoͤrt gleichfalls zu den guts-
herrlichen Gefaͤllen; die Gutsherren behalten
ihn, wenn auch die Gerichtsbarkeit an die
Landgerichte uͤbergeht.
I. 65. Wenn Gutsbesizer das Nachsteuer-
Recht hergebracht haben, so soll ihnen daß
selbe gegen auswärti ze Staaten, mit welchen
keine Freizügigkeite= Verträge bestehen, ver-
bleiben, im Innern des Reichs hingegen und
gegen Auswirtige, gegen welche Freizügig
keits-Verträge bestehen, soll es aufgehoben
seyn.
H. 605. Die Entschädigung jener Guts-
herren, welche durch den Verlun der zur
Souverainität gezogenen Steuern, öffent-
lichen Abgaben und anderer Hoheitsgefälle ei-
nen bedeutenden Entgäng an Einkünften
leiden, in so ferne sie noch nicht ausgent
telt, oder der Titel hiezu durch gegenwirti-
ges Edikt erst entstanden wäre, richtet sch
nach den Bestimmungen, welche in Unserer
Erklárung vom 31. Dezember 1 060, die der
königlichen Souveranität unterworfene Ri-
kerschaft betreffend, enthalten sind.
I. 07. Alle übrigen Abgaben, welche zu
den Demanial: und Privat-Gesällen gehö-
ren, insbesondere die aus Bergwerken,
Jagden, Forsten, Fischereien fliessenden Ab-
gaben, verbleiben den Gatsherren da, wo sie
dieselben hergebracht haben.
VI. Tirel.
Militär-Gewalt.
. 68. Alles, was mit der Militär,
1848
Gewalt in Verbindung steht, ist dem Sou-
verain auss hliessend vorbehalten. Alle An-
ordnungen hieruͤber koͤnnen nur von ihm
aus zehen.
C. 69. Die Verordnungen uͤber Militaͤr-
Konskription, uͤber das Buͤrger-Militaͤr,
nocc die Gensd'armerie müssen von den
Gusherren und Hintersassen als allgemeine
Landes-Geseze befolget werden. Ihre Ge
rich's = und Polizei= Behörden nehmen an
diesen Anstalten nach den Bestimmungen der
angeführten Geseze Theil.
gG. 70. Keinem Guisherrn ist gestattet,
ohne Unserer Bewilligung Militär zur Bewa-
chung seiner Person und seiner Schlösser
zu halten.
Die Anordnung von Polizei-Wachen ist
ihnen aber nach der Erklárung vom 190.
März#807, L. G. u. 3, und in so ferne sie
den Gesezen über die Gensd'armerie nicht
entgegen ist, gestattet.
II. Abschnite.
Rechte der Gutsherren, welche sich auf das Ei-
genthum beziehen. «
A. Volles Eigenthum.
S. 71. Die Gutsherren haben sich, so
viel das Eigenthum ihrer Güter, dessen
Erhaltung, Benüzung, Verbesserung, Ver-
dusserung, oder Verschreibung an Drine be-
trifft, nach dem allgemeinen bürgerlichen
Gesezbuche in allen jenen Fädllen und Ge-
schäften zu achten, worüber dieses Bestim-
mungen enthatt.