Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1847 
F. 64. Der Vogthaber, wo er Her- 
kemmens ist, gehoͤrt gleichfalls zu den guts- 
herrlichen Gefaͤllen; die Gutsherren behalten 
ihn, wenn auch die Gerichtsbarkeit an die 
Landgerichte uͤbergeht. 
I. 65. Wenn Gutsbesizer das Nachsteuer- 
Recht hergebracht haben, so soll ihnen daß 
selbe gegen auswärti ze Staaten, mit welchen 
keine Freizügigkeite= Verträge bestehen, ver- 
bleiben, im Innern des Reichs hingegen und 
gegen Auswirtige, gegen welche Freizügig 
keits-Verträge bestehen, soll es aufgehoben 
seyn. 
H. 605. Die Entschädigung jener Guts- 
herren, welche durch den Verlun der zur 
Souverainität gezogenen Steuern, öffent- 
lichen Abgaben und anderer Hoheitsgefälle ei- 
nen bedeutenden Entgäng an Einkünften 
leiden, in so ferne sie noch nicht ausgent 
telt, oder der Titel hiezu durch gegenwirti- 
ges Edikt erst entstanden wäre, richtet sch 
nach den Bestimmungen, welche in Unserer 
Erklárung vom 31. Dezember 1 060, die der 
königlichen Souveranität unterworfene Ri- 
kerschaft betreffend, enthalten sind. 
I. 07. Alle übrigen Abgaben, welche zu 
den Demanial: und Privat-Gesällen gehö- 
ren, insbesondere die aus Bergwerken, 
Jagden, Forsten, Fischereien fliessenden Ab- 
gaben, verbleiben den Gatsherren da, wo sie 
dieselben hergebracht haben. 
VI. Tirel. 
Militär-Gewalt. 
. 68. Alles, was mit der Militär, 
  
1848 
Gewalt in Verbindung steht, ist dem Sou- 
verain auss hliessend vorbehalten. Alle An- 
ordnungen hieruͤber koͤnnen nur von ihm 
aus zehen. 
C. 69. Die Verordnungen uͤber Militaͤr- 
Konskription, uͤber das Buͤrger-Militaͤr, 
nocc die Gensd'armerie müssen von den 
Gusherren und Hintersassen als allgemeine 
Landes-Geseze befolget werden. Ihre Ge 
rich's = und Polizei= Behörden nehmen an 
diesen Anstalten nach den Bestimmungen der 
angeführten Geseze Theil. 
gG. 70. Keinem Guisherrn ist gestattet, 
ohne Unserer Bewilligung Militär zur Bewa- 
chung seiner Person und seiner Schlösser 
zu halten. 
Die Anordnung von Polizei-Wachen ist 
ihnen aber nach der Erklárung vom 190. 
März#807, L. G. u. 3, und in so ferne sie 
den Gesezen über die Gensd'armerie nicht 
entgegen ist, gestattet. 
II. Abschnite. 
Rechte der Gutsherren, welche sich auf das Ei- 
genthum beziehen. « 
A. Volles Eigenthum. 
S. 71. Die Gutsherren haben sich, so 
viel das Eigenthum ihrer Güter, dessen 
Erhaltung, Benüzung, Verbesserung, Ver- 
dusserung, oder Verschreibung an Drine be- 
trifft, nach dem allgemeinen bürgerlichen 
Gesezbuche in allen jenen Fädllen und Ge- 
schäften zu achten, worüber dieses Bestim- 
mungen enthatt.
	        
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