Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1851 
  
§. 80. Grundherrliche Foderungen an 
Stiften und Gilten, oder anderen jaͤhrlichen 
Praͤstationen richten sich vom 1. Jaͤnner 
1809 an nach den allgemeinen Gesezen uͤber 
die Verjaͤhrung jaͤhrlicher Renten. 
G. 81. Die Heimfälligkeit (Kaduzität) eines 
Gutes wird hiemit als ausgehoben erklärc. 
I. 82. Bei dem Abzuge vom Gute muß 
dem Grundholden der Guts-Werth nach 
Abrechnung der darauf haftenden Foderungen- 
und nach öffentlicher Versteigerung an den 
Meistbiethenden vergütet werden. 
F. 83. Der Gursherr kann in Fällen, wo 
sonst die Kaduzität statt hatte, — wenn er 
durch die hiezu Anlaß gebende Handlungen 
beschädiget wurde, — auf Schadens= Ersaz 
klagen. 
C. 84. Das grundherrliche Einstands-Recht 
hat künftig nicht mehr statt. 
. 85. Wenn Klagen von gursherrlichen 
Hintersassen gegen ihren Gutsherrn wegen 
übermässigen grundherrlichen Foderungen er- 
hoben werden, so sollen sie von den ordent- 
lichen Gerichten verhandelt werden. 
C. Gutsherrliche Rechte, welche 
auf getheiltem, oder auf frem- 
dem Eigenthume ausgeübt 
werden. 
1852 
a) Scharwerk. 
I. 86. Die ungemessene Scharwerk soll 
durchgehends in gemessene, oder bestimmte 
Dienste verwandelt werden. 
I. 87. Diese Verwandlung soll kein Ent- 
schädigungs-Gesuch begründen können. 
G. 88. Alle gemessene Scharwerk soll nach 
einem durch besondere Verordnung näher zu 
bestimmenden Maßstabe in eine Geld-Abgabe 
verwandelt werden. 
b)) Zehendrechte. 
. 80. Der Zehend ist eben so, wie andere 
grundherrliche Rechte, auf eigenen Gütern 
dem Loskaufe unterworfen. 
G. go. Bis zur Ablösung, die auf einem 
beiderseitigen Einverständnisse beruhr, verbleibt 
der Zehend den Zehend-Berechrigten nach den 
jedes Orts üblichen Gesezen, Gewohnheiten, 
oder nach den bestehenden Verträgen. 
ch) Boden-Zinse. 
I. Ju. Alle, wo und wie immer bestehen- 
den Boden-Zinse in Frucht, oder in Geld 
können nach beiderseitiger Vereinbarung ab- 
gelöset werden. 
München den 28. Juli 1808. 
Nar Joseph. 
Frhr. v. Montgelas. Gr. Morawitzky. Frhr. v. Hompesch.
	        
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