1851
§. 80. Grundherrliche Foderungen an
Stiften und Gilten, oder anderen jaͤhrlichen
Praͤstationen richten sich vom 1. Jaͤnner
1809 an nach den allgemeinen Gesezen uͤber
die Verjaͤhrung jaͤhrlicher Renten.
G. 81. Die Heimfälligkeit (Kaduzität) eines
Gutes wird hiemit als ausgehoben erklärc.
I. 82. Bei dem Abzuge vom Gute muß
dem Grundholden der Guts-Werth nach
Abrechnung der darauf haftenden Foderungen-
und nach öffentlicher Versteigerung an den
Meistbiethenden vergütet werden.
F. 83. Der Gursherr kann in Fällen, wo
sonst die Kaduzität statt hatte, — wenn er
durch die hiezu Anlaß gebende Handlungen
beschädiget wurde, — auf Schadens= Ersaz
klagen.
C. 84. Das grundherrliche Einstands-Recht
hat künftig nicht mehr statt.
. 85. Wenn Klagen von gursherrlichen
Hintersassen gegen ihren Gutsherrn wegen
übermässigen grundherrlichen Foderungen er-
hoben werden, so sollen sie von den ordent-
lichen Gerichten verhandelt werden.
C. Gutsherrliche Rechte, welche
auf getheiltem, oder auf frem-
dem Eigenthume ausgeübt
werden.
1852
a) Scharwerk.
I. 86. Die ungemessene Scharwerk soll
durchgehends in gemessene, oder bestimmte
Dienste verwandelt werden.
I. 87. Diese Verwandlung soll kein Ent-
schädigungs-Gesuch begründen können.
G. 88. Alle gemessene Scharwerk soll nach
einem durch besondere Verordnung näher zu
bestimmenden Maßstabe in eine Geld-Abgabe
verwandelt werden.
b)) Zehendrechte.
. 80. Der Zehend ist eben so, wie andere
grundherrliche Rechte, auf eigenen Gütern
dem Loskaufe unterworfen.
G. go. Bis zur Ablösung, die auf einem
beiderseitigen Einverständnisse beruhr, verbleibt
der Zehend den Zehend-Berechrigten nach den
jedes Orts üblichen Gesezen, Gewohnheiten,
oder nach den bestehenden Verträgen.
ch) Boden-Zinse.
I. Ju. Alle, wo und wie immer bestehen-
den Boden-Zinse in Frucht, oder in Geld
können nach beiderseitiger Vereinbarung ab-
gelöset werden.
München den 28. Juli 1808.
Nar Joseph.
Frhr. v. Montgelas. Gr. Morawitzky. Frhr. v. Hompesch.