Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1371 
In dem Naab-, Altmübl-, Regen-, Salz- 
ach, Jller= und Eisack-Kreise, jäbrlich von 
200 fl. 
. 4. Jedem Kreis-Finanz-Direktor wer- 
den zwei Finanz-Rüthe untergeordnet, wovon 
der eine vorzüglich zu dem Rechnungswesen, 
der andere vorzüglich zur Behandlung der 
rechtlichen Gegenstände bei ber Kreis: Finanz- 
Direktion besiimmt ist. 
. §. Der säbrliche Gehalt der Finanz- 
NRätbe bestebt für den Aelresten im Dienste in 
1800 fl.; für den zweiten in 10o# cfl. 
. 6. Was bievon bei den Finanz-Rätben 
als Standes: und als Dienstes-Gehalt zu be- 
trachten sey, wird nach der pragmatischen Ver- 
ordnung vom 1. Jänner 130s bemessen. 
C. 7. Unter jedem Kreis-Finanz-Direktor 
stebt folgendes Unter= Personal: 
Ein Kreis Kasster nebst einem Kreis-Kasse- 
Buchhalter, der zugleich Kasse-Kontrolleur 
ist, und einem Offizianten. 
Der Ersie beziebt einen jährlichen Gehpalt 
von 1800 fl. 
Der Zweite von 1200 fl. 
Der Dritte von boo fl. 
Drei Rechnungs-Kommissarien, wovon der 
Aelteste im Dienste #brlich rooo fl. 
der Zweite 880 fl., und 
der Dritte 700 fl. an Gehalt beziehen. 
Ein Sekretär, ein Registrator und ein Er- 
deditor, seder mit einem jährlichen Gehalte 
von goo fl. 
Für dac übrige zum Dienst erfoderliche Per- 
sonal, so wic zur Bestreitung der Kanzlei-Be- 
dürfnisse und sonstigen Regie-Ausgaben, wird 
1872 
in jedem Kreise eine jährliche nicht zu über- 
schreitende Summe festgesezt werden. 
F. 8. Ferner wird in jedem Kreise anze- 
siellt: 
Ein Ober-Aufschläger, nebst einem Kontrol- 
leur; 
Ein Siegelbeamter, nebst einem Kontrol- 
leue: 
Ein tandban-Inspektor. 
C. . Der Gebalt des Ober-Aufschlägers be- 
stebt jährlich in 1 200 fl., und 1 pClo. von 
den bei seinem Amte eingebenden Aufschlags- 
Gefällen; 
seines Kontrolleurs in boo fl., nebst 4 pCt. 
von dem bei dem Amrebaar eingehenden Auf- 
schlags-Betrage; 
des Siegelbeamten in loo fl., und seines 
Kontrelleurs in 78o fl.; 
des kandbau-Inspektors in 1200 fl. 
V. 10. Auch fuͤr das uͤbrige Personal die- 
ser zentralisirten Verwaltungs," Zweige, und 
für deren Regie: Ausgaben, wird ein jäbrli- 
ches Marimum von Uns bestimmt werden. — 
Bei den Oberaufschlags-Aemtern istjedoch der 
Sold und die Bekösligung des Schreibers un- 
ter dem Gehalte und Prozenten= Bezuge des 
Ober-Aufschläzers schon begriffen. 
S. 11. Der Kreis-Finanz-Direktor, und 
die Kreis-Finanz-Rärhe unterliegen den Bes 
stimmungen der über die Berbältnisse der 
Staatodiener bestebenden Verordnung vom 
1. Jaͤnner 1805 und 8. Juni 1807 nach der in 
der Konstitution Titel III. J. 7. darüber ent- 
baltenen niheren Bestimmung. — Die Ver-
	        
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