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In dem Naab-, Altmübl-, Regen-, Salz-
ach, Jller= und Eisack-Kreise, jäbrlich von
200 fl.
. 4. Jedem Kreis-Finanz-Direktor wer-
den zwei Finanz-Rüthe untergeordnet, wovon
der eine vorzüglich zu dem Rechnungswesen,
der andere vorzüglich zur Behandlung der
rechtlichen Gegenstände bei ber Kreis: Finanz-
Direktion besiimmt ist.
. §. Der säbrliche Gehalt der Finanz-
NRätbe bestebt für den Aelresten im Dienste in
1800 fl.; für den zweiten in 10o# cfl.
. 6. Was bievon bei den Finanz-Rätben
als Standes: und als Dienstes-Gehalt zu be-
trachten sey, wird nach der pragmatischen Ver-
ordnung vom 1. Jänner 130s bemessen.
C. 7. Unter jedem Kreis-Finanz-Direktor
stebt folgendes Unter= Personal:
Ein Kreis Kasster nebst einem Kreis-Kasse-
Buchhalter, der zugleich Kasse-Kontrolleur
ist, und einem Offizianten.
Der Ersie beziebt einen jährlichen Gehpalt
von 1800 fl.
Der Zweite von 1200 fl.
Der Dritte von boo fl.
Drei Rechnungs-Kommissarien, wovon der
Aelteste im Dienste #brlich rooo fl.
der Zweite 880 fl., und
der Dritte 700 fl. an Gehalt beziehen.
Ein Sekretär, ein Registrator und ein Er-
deditor, seder mit einem jährlichen Gehalte
von goo fl.
Für dac übrige zum Dienst erfoderliche Per-
sonal, so wic zur Bestreitung der Kanzlei-Be-
dürfnisse und sonstigen Regie-Ausgaben, wird
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in jedem Kreise eine jährliche nicht zu über-
schreitende Summe festgesezt werden.
F. 8. Ferner wird in jedem Kreise anze-
siellt:
Ein Ober-Aufschläger, nebst einem Kontrol-
leur;
Ein Siegelbeamter, nebst einem Kontrol-
leue:
Ein tandban-Inspektor.
C. . Der Gebalt des Ober-Aufschlägers be-
stebt jährlich in 1 200 fl., und 1 pClo. von
den bei seinem Amte eingebenden Aufschlags-
Gefällen;
seines Kontrolleurs in boo fl., nebst 4 pCt.
von dem bei dem Amrebaar eingehenden Auf-
schlags-Betrage;
des Siegelbeamten in loo fl., und seines
Kontrelleurs in 78o fl.;
des kandbau-Inspektors in 1200 fl.
V. 10. Auch fuͤr das uͤbrige Personal die-
ser zentralisirten Verwaltungs," Zweige, und
für deren Regie: Ausgaben, wird ein jäbrli-
ches Marimum von Uns bestimmt werden. —
Bei den Oberaufschlags-Aemtern istjedoch der
Sold und die Bekösligung des Schreibers un-
ter dem Gehalte und Prozenten= Bezuge des
Ober-Aufschläzers schon begriffen.
S. 11. Der Kreis-Finanz-Direktor, und
die Kreis-Finanz-Rärhe unterliegen den Bes
stimmungen der über die Berbältnisse der
Staatodiener bestebenden Verordnung vom
1. Jaͤnner 1805 und 8. Juni 1807 nach der in
der Konstitution Titel III. J. 7. darüber ent-
baltenen niheren Bestimmung. — Die Ver-